Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2017, Az. XI ZR 128/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17291

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:170117BXIZR128.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 128/16

vom

17.
Januar 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger, die [X.] Dr.
Grüneberg
und
Maihold
sowie
die
[X.]innen Dr.
Menges und
Dr.
Derstadt

am
17.
Januar 2017

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
März 2016 wird zurückgewiesen, weil die Kläger nicht dargelegt ha-ben, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Die von den Klägern behauptete Divergenz zum Senatsurteil vom 10.
März 2009 (XI
ZR 33/08, [X.], 123 Rn.
14
ff.) liegt ganz of-fenbar nicht vor. Die von der Beklagten erteilte Belehrung zu den Vo-raussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist orientiert sich an §
355 Abs.
2 Satz
3 BGB in
der hier maßgeblichen, bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) und ist unbedenklich ([X.] vom 27.
September 2016

XI
ZR
309/15, WM
2016, 2215 Rn.
8).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
-
3
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 185.000

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Menges

Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2015 -
21 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.03.2016 -
13 [X.] -

Meta

XI ZR 128/16

17.01.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2017, Az. XI ZR 128/16 (REWIS RS 2017, 17291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17291

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 282/16 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 160/16 (Bundesgerichtshof)

Verbraucherdarlehen: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts durch einen von mehreren Darlehensnehmern


XI ZR 479/15 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 294/17 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 490/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

13 U 52/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.