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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:170117BXIZR128.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 128/16
vom
17.
Januar 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger, die [X.] Dr.
Grüneberg
und
Maihold
sowie
die
[X.]innen Dr.
Menges und
Dr.
Derstadt
am
17.
Januar 2017
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
März 2016 wird zurückgewiesen, weil die Kläger nicht dargelegt ha-ben, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Die von den Klägern behauptete Divergenz zum Senatsurteil vom 10.
März 2009 (XI
ZR 33/08, [X.], 123 Rn.
14
ff.) liegt ganz of-fenbar nicht vor. Die von der Beklagten erteilte Belehrung zu den Vo-raussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist orientiert sich an §
355 Abs.
2 Satz
3 BGB in
der hier maßgeblichen, bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) und ist unbedenklich ([X.] vom 27.
September 2016
XI
ZR
309/15, WM
2016, 2215 Rn.
8).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
-
3
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 185.000
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2015 -
21 [X.]/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 02.03.2016 -
13 [X.] -
Meta
17.01.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2017, Az. XI ZR 128/16 (REWIS RS 2017, 17291)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17291
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