Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. XII ZB 228/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 938

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[X.][X.]/03 vom 9. November 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 1587 h Zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 [X.] beim schuldrechtli-chen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung mit Rücksicht auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten. [X.], Beschluss vom 9. November 2005 - [X.] 228/03 - [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Weber-Monecke, [X.] und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Be-schluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 15. September 2003 aufgehoben, soweit zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. [X.]: 1.139 •. Gründe: [X.] Die Parteien streiten um [X.]en Versorgungsausgleich. 1 Die Ehe der im Jahre 1937 geborenen Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des im Jahre 1938 geborenen [X.] (im Folgenden: Ehemann) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 25. Oktober 1993 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (1. Januar 1962 bis 31. Januar 1993, § 1587 Abs. 2 [X.]) haben 2 - 3 - beide Parteien [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zusätzliche, sowohl im Anwartschafts- als auch im [X.] statische Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der [X.] (später [X.]) und dem [X.]. 3 Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom [X.] des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Ren-tenversicherung auf das [X.] der Ehefrau in monatlicher Höhe von insgesamt 1.139,30 DM, bezogen auf den 31. Januar 1993, übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 74,20 DM wurden dabei im Wege des erweiter-ten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes ausgeglichen. Im Übrigen hatte das [X.] den [X.]en Versorgungsausgleich vorbehalten. Seit dem 1. Juli 1998 bezieht der Ehemann eine Altersrente wegen Ar-beitslosigkeit; daneben erhält er seine beiden betrieblichen Altersversorgungen, deren Ehezeitanteile das [X.] mit monatlich brutto 278,15 • und mit monatlich brutto 241,61 • festgestellt hat. Die Ehefrau steht seit dem 1. Juli 2002 im Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte. 4 Am 22. November 2002 hat die Ehefrau die Durchführung des schuld-rechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familienge-richt - hat den Ehemann verpflichtet, seit dem 1. Juli 2002 an die Ehefrau eine monatliche [X.] in Höhe von 214,75 • zu zahlen. Die Beschwerde des Ehemannes, mit der er eine Herabsetzung der [X.] auf monatlich 119,78 • seit dem 1. Juli 2002 begehrte, wies das [X.] mit der Maßgabe zurück, dass die Höhe der [X.] seit dem 1. Juli 2003 nur noch 214,40 • betrage. 5 - 4 - Hiergegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt. 6 I[X.] Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.], soweit zum Nachteil des Ehemannes entschieden worden ist. 7 1. Das [X.] hat den ehezeitanteiligen Gesamtbetrag der beiden betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes mit monatlich brutto 519,76 • berechnet; davon stehe der Ehefrau die Hälfte zu, mithin 259,88 •. Hiervon in Abzug zu bringen sei der durch den öffentlich-rechtlichen Teilaus-gleich bereits verbrauchte Teil des [X.]en [X.] in [X.] von seinerzeit 74,20 DM, der sich bei der Ehefrau in der gesetzlichen Ren-tenversicherung bereits rentensteigernd auswirke. Dies sei dadurch zu berück-sichtigen, dass der [X.] - aktualisiert entsprechend der Steige-rung des [X.] - von dem Ausgleichsbetrag abzuziehen sei. Einer Rückrechnung des bereits ausgeglichenen [X.]es in einen sta-tischen Betrag mit Hilfe der [X.] bedürfe es dagegen nicht. Da der aktuelle Rentenwert am Ende der Ehezeit im Januar 1993 42,63 DM (oder 21,80 •), dagegen seit dem 1. Juli 2002 25,86 • bzw. seit dem 1. Juli 2003 26,13 • betragen habe, sei der [X.] von ursprünglich 74,20 DM (oder 37,94 •) seit dem 1. Juli 2002 auf 45 • und seit dem 1. Juli 2003 auf 45,48 • aufgewertet worden. Um diese Beträge sei der gesamte auf die betrieblichen 8 - 5 - Altersversorgungen bezogene Ausgleichsanspruch der Ehefrau zu mindern, so dass für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 eine monatliche [X.] in Höhe von 214,88 • und seit dem 1. Juli 2003 eine monatli-che [X.] in Höhe von 214,40 • geschuldet sei. Im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren verbleibe es im [X.] bei dem in erster Instanz zugesprochenen Betrag von 214,75 •. Zugunsten des Ehemannes komme ein (Teil-)Ausschluss des schuld-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 [X.] nicht in Betracht. Zwar könne die Ehefrau ihren eigenen angemessenen Unterhalt allein mit ihrer gesetzlichen Altersrente in Höhe von rund 1.184 • auch ohne den zusätzlichen Ausgleichsbetrag bestreiten. Weitere Voraussetzung für den Ausschluss oder die Begrenzung des [X.] sei allerdings ein grobes Ungleich-gewicht zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute, was in der Regel dann vorliege, wenn der [X.] durch die Zahlung einer [X.] außerstande gesetzt wird, sich selbst angemessen zu unterhal-ten. Dies sei aber nicht der Fall, weil dem Ehemann nach Abzug des geschul-deten [X.] von seinen gesamten [X.] noch rund 1.089 • verblieben und sein angemessener Unterhalt dadurch sichergestellt sei. 9 2. Diese Beurteilung durch das [X.] hält rechtlicher Über-prüfung nicht in allen Punkten stand. 10 a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen die von dem [X.] befolgte Methode zur Berechnung des [X.], der wegen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich von der gesamten [X.] [X.] Versorgung abzuziehen ist. 11 - 6 - Zwar entsprach es der bisherigen Rechtsprechung des Senats, diesen Teilbetrag dadurch zu ermitteln, dass der Nominalbetrag des dem [X.] Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] übertragenen volldynamischen Anrechts auf gesetzliche Rente mit Hilfe der [X.] in den entsprechenden Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zurückgerechnet ("entdynamisiert") und da-nach mit seinem aktualisierten Wert vom ([X.] der [X.] auszugleichenden Versorgung abgezogen wird (Senatsbe-schluss vom 29. September 1999 - [X.] 21/97 - [X.], 89, 92). [X.] hat der Senat in der Folgezeit die [X.] in ihrer früheren Fassung als verfassungswidrig beanstandet (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Sep-tember 2001 - [X.] 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), so dass eine Rück-rechnung unter Heranziehung von Werten der früheren [X.] zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kommt. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die No-vellierung der [X.] (durch die Zweite Verordnung zur Änderung der [X.] vom 26. Mai 2003 [X.]l. I S. 728) Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren [X.] durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfolg-ten [X.] - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g [X.] zu zahlende [X.]e [X.] um einen unter der Geltung der al-ten [X.] ermittelten, aber nunmehr nach der novellierten Bar-wert-Verordnung "entdynamisierten" [X.] gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der [X.] bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier wegen der Beschränkung auf den Grenzbetrag - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im [X.] - 7 - fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten An-rechte nicht unmittelbar auswirken. 13 Der Senat hat es deshalb in seinem nach Erlass der angefochtenen Ent-scheidung ergangenen Beschluss vom 25. Mai 2005 (- [X.] 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - [X.] 191/01 - zur Veröffentlichung bestimmt) im Ergebnis für vertretbar erachtet, ei-nen unter der Geltung der früheren [X.] durchgeführten erwei-terten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des [X.]en [X.] dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts we-gen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des [X.] auszuglei-chenden Anrechts in Abzug gebracht wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des [X.] aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die [X.]e [X.] nach der vom Oberlan-desgericht befolgten Methode. Für einen unter der Geltung der novellierten [X.] durchgeführten [X.] hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der novellierten [X.] fest (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 und vom 10. August 2005 aaO). In dem der angefochtenen Ent-scheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der [X.] der bisherigen [X.] durchgeführt worden; der vom [X.] eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertrage-nen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit [X.] erfolgten Steigerung des aktuellen [X.] ist deshalb aus [X.] nicht zu beanstanden. - 8 - b) Dagegen begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesge-richt auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen eine Beschränkung des [X.]en Ausgleichsanspruchs nach § 1587 h Nr. 1 [X.] nicht in Erwägung gezogen hat. 14 15 Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandes-gerichts. Nach § 1587 h Nr. 1 [X.] findet ein [X.]er Versorgungs-ausgleich nicht statt, soweit der [X.] den nach seinen [X.] angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der [X.] für den [X.] bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Nach der Begründung des [X.] (BT-Drucks. 7/650, [X.]) liegt eine unbillige Härte stets dann vor, wenn dem [X.] bei Erfüllung des [X.] der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde. Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 [X.] aber auch dann in [X.], wenn der angemessene Bedarf des [X.] und der weite-ren mit dem [X.]n gleichrangig Unterhaltsberechtigten [X.] ist (vgl. hierzu [X.], 1328, 1332; [X.]/ [X.], Eherecht, 4. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1587 h Rdn. 12; Münch-Komm/[X.], [X.], 4. Aufl., § 1587 h Rdn. 9; jurisPK/Bregger, [X.], 2. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; [X.]/[X.], Familiensachen, 8. Aufl., § 1587 h Rdn. 4). Denn es wäre eine unverständliche Ungleichbehandlung, wenn sich der [X.] auf die Deckung seines notwendigen Bedarfs beschränken müsste, um eine [X.] zahlen zu können, die der [X.] lediglich zur Befriedigung eines über den bereits aus Eigeneinkünften ge-deckten angemessenen Unterhalt hinausgehenden Lebensbedarfs benötigt. Soweit der [X.] allerdings auch bei der Zahlung der [X.] 9 - rente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten [X.] zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der [X.] über die im Verhältnis zum [X.] höhere Versorgung verfügt. Diese Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann des-halb für sich genommen keine grobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587 c [X.]: MünchKomm/[X.], aaO § 1587 [X.]. 25). Allerdings hat das [X.] nicht alle für die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 [X.] bedeutsamen Umstände gewürdigt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - [X.] 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561) ist das [X.] bei der Bemessung der [X.] vom Bruttobetrag der beiden Versorgungsren-ten des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgegangen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung [X.] [X.]en [X.] wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche-rung nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine ge-samte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat; hieran würde sich nach der Rechtsprechung des [X.] selbst im Falle der Abtretung der Versorgungsansprüche nach § 1587 i [X.] nichts ändern ([X.] 1994, 221 ff.; [X.] 1999, 395 ff.; vgl. auch [X.] FamRZ 1995, 664 f., [X.] FamRZ 2002, 311 f.). Demgegenüber gehört eine im Rahmen des schuldrecht-lichen Versorgungsausgleichs gezahlte [X.] bei einem in der Kran-kenversicherung der Rentner pflichtversicherten [X.]n nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 237 [X.]. Anders kann dies zwar im Fall der freiwilligen Versicherung beurteilt werden (vgl. [X.] 1994 aaO, [X.]), weil dort bei der Beitragsbemessung gemäß § 240 Abs. 1 [X.] sämtliche Einnahmen berücksichtigt werden können, die für die [X.] - 10 - tungsfähigkeit des Versicherten von Bedeutung sind (zur Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Versiche-rung vgl. [X.], Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 240 [X.] Rdn. 15, Stand: Januar 2005); entsprechende Grundsätze gelten für die Beitragsbemessung in der [X.] Pflegeversicherung (§ 57 [X.]). Ein sol-cher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Ehefrau nicht freiwilliges, sondern pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass den im System der [X.] angelegten Unterschieden bei der bei-tragsrechtlichen Behandlung der vom [X.] bezogenen Be-triebsrente einerseits und der an den [X.]n gezahlten Aus-gleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesam-ten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hin-nehmbaren Verstößen gegen den [X.] durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 [X.] begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 1994 aaO S. 562 und vom 10. August 2005 aaO; vgl. weiterhin [X.] 1995, 812, 814; [X.] FamRZ 2004, 1213, 1214 f.; [X.] FamRZ 2005, 623, 625 f.; [X.]/Brudermüller, [X.], 64. Aufl., § 1587 [X.]. 7; [X.]/von [X.]/Gutdeutsch, Handbuch des Fachan-walts Familienrecht, 5. Aufl., [X.], Rdn. 216; [X.], [X.] [2004], Rdn. 333; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 1587 [X.]. 3; Hop-penz/[X.] aaO, § 1587 [X.]. 13; MünchKomm/[X.], aaO, § 1587 h Rdn. 10; [X.], Versorgungsausgleich und Verfahren in der anwaltlichen Praxis [2004], Rdn. 668). Jedenfalls bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des [X.], in denen ihm - wie hier - bei Zahlung der ungekürzten [X.] lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unter-halt allenfalls geringfügig übersteigen, liegt bei günstigeren [X.] - 11 - hältnissen auf Seiten des [X.]n die Prüfung nahe, ob die [X.] um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pfle-geversicherungsbeiträgen zu kürzen ist. Dies gilt umso mehr, als pflichtversi-cherte Betriebsrentner seit dem 1. Januar 2004 wegen der zu diesem Zeitpunkt in [X.] getretenen Änderung des § 248 [X.] durch das Gesetz zur Moderni-sierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 ([X.]l I S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen (zur [X.] dieser Regelung vgl. BSG - B 12 KR 29/04 R - vom 24. Au-gust 2005, [X.] in [X.] 2005, 597). Dadurch gewinnt die Frage nach der Anwendung des § 1587 h Nr. 1 [X.] an Bedeutung. c) Darüber hinaus begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das [X.] der Ehefrau auf ihren am 22. November 2002 bei Gericht ange-brachten Antrag die Zahlung einer [X.] in monatlicher Höhe von 214,75 • bereits seit dem 1. Juli 2002 zugesprochen hat. Zwar ist der [X.] am 1. Juli 2002 fällig geworden (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 [X.]), nachdem auch die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt erstmals eine Altersversorgung erlangt hatte. Gemäß §§ 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 [X.] kann der [X.] Ehegatte jedoch für die Vergangenheit die Erfüllung seines [X.] oder Schadenersatz wegen dessen Nichterfüllung erst von dem Zeitpunkt an verlangen, in dem der [X.] in Verzug ge-raten oder der Ausgleichsanspruch rechtshängig geworden ist; hierzu verhalten sich die Feststellungen des [X.]s nicht. Zwar hat der Ehemann die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen [X.] in Höhe 18 - 12 - von monatlich 119,78 • seit dem 1. Juli 2002 durch die Beschränkung seines Beschwerdeantrages hingenommen; konkrete Feststellungen zum Beginn der Zahlungspflicht sind indes wegen des möglicherweise über 119,78 • hinausge-henden Teils der [X.] weiterhin erforderlich. Hahne [X.] Weber-Monecke

[X.]: AG [X.], Entscheidung vom 18.06.2003 - 1 F 1767/02 - [X.], Entscheidung vom 15.09.2003 - 16 UF 199/03 -

Meta

XII ZB 228/03

09.11.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. XII ZB 228/03 (REWIS RS 2005, 938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 938

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