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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 201/09 vom 8. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] Ham-burg vom 15. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen. Der Streitwert wird auf 54.659,74 • festgesetzt. Gründe: Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. 1 1. Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerde eine von den erstinstanzli-chen Feststellungen abweichende tatsächliche Würdigung des Berufungsge-richts. 2 Für eine Einschränkung der Tatsachenfeststellungen in der [X.], die zwangsläufig nachteilig für das Bemühen für eine materiell gerechte Entscheidung ist, gibt es keine Rechtfertigung, wenn das mit der Einschränkung verfolgte prozessökonomische Ziel nicht mehr zu erreichen ist. Im [X.] ist deshalb im Falle neuer tatsächlicher Feststellungen nicht zu [X.] - 3 - fen, ob das Berufungsgericht zu Recht von den Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausgegangen ist und sich für befugt halten durfte, neue [X.] zu treffen ([X.], 313, 319). Davon abgesehen kann das Berufungsgericht ohne Bindung an § 529 ZPO die erstinstanzliche Ausle-gung einer vertraglichen Vereinbarung in vollem Umfang darauf überprüfen, ob die Auslegung überzeugt ([X.], 83, 85 ff). 2. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht gegeben. 4 Das Berufungsgericht hat offensichtlich - rechtsbedenkenfrei - die "[X.] getroffene Individualvereinbarung dahin ausgelegt, dass sie im Falle eines gegen die Schuldnerin gestellten Insolvenzantrags nicht mehr gelten soll. Davon abgesehen kann ein Vorbehaltsverkäufer einen gegen den Käufer ge-stellten Insolvenzantrag zum Anlass nehmen, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen (vgl. zu beidem [X.]/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 162). Dass für die Klägerin ein solcher Widerruf tatsächlich erklärt wurde, nimmt die Beschwerde nicht in Abrede. 5 3. Unstreitig hat der Beklagte die Forderungen der Schuldnerin über ein auf seinen Namen lautendes [X.] eingezogen. Bei dieser Sachlage 6 - 4 - kann sich der Beklagte nicht darauf berufen (§ 138 Abs. 3 ZPO), es fehle an tatrichterlichen Feststellungen, ob dieses Konto im Haben geführt worden sei. [X.] [X.] Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.02.2007 - 322 O 5/06 - [X.], Entscheidung vom 15.10.2009 - 10 U 28/07 -
Meta
08.06.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. IX ZR 201/09 (REWIS RS 2010, 6117)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6117
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