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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2017:160517UXZR120.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 120/15
Verkündet am:
16. Mai 2017
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
Abdichtsystem
ZPO § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2, § 524 Abs. 3 Satz 2
Die Wirksamkeit einer Frist zur Berufungserwiderung hängt nicht davon ab, ob der Be-rufungsbeklagte darüber belehrt wurde, dass auch eine Anschlussberufung nur inner-halb dieser Frist zulässig ist.
PatG §
140a Abs.
3 Satz
1
a)
Die in §
140a Abs.
3 Satz
1 PatG vorgesehenen Ansprüche auf Rückruf und auf endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen können nebeneinander geltend ge-macht werden.
b)
Ein Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen ist nicht deshalb ausgeschlos-sen, weil der Verpflichtete im Ausland ansässig ist.
PatG §
9 Nr.
1, §
139; BGB §
840
a)
Ein im Ausland ansässiger Lieferant eines im Inland patentgeschützten Erzeugnis-ses, der einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer beliefert, ist nicht ohne -
2
-
weiteres verpflichtet, die weitere Verwendung der gelieferten Ware durch den Ab-nehmer zu überprüfen oder zu überwachen.
b)
Der Lieferant ist in der genannten Lage zu einer Überprüfung des Sachverhalts ver-pflichtet, wenn für ihn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es als naheliegend er-scheinen lassen, dass seine Abnehmer die gelieferte Ware ins Inland weiterliefern oder dort anbieten.
c)
Die pflichtwidrige und schuldhafte Ermöglichung oder Förderung einer fremden Pa-tentverletzung kann Ansprüche aus §§
139
ff. PatG nur dann begründen, wenn es zu einer Patentverletzung durch den Dritten gekommen ist oder wenn zumindest Erstbegehungsgefahr besteht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 30.
April 1964 -
Ia
ZR
224/63, GRUR 1964, 496, 497 -
Formsand
II).
d)
Die pflichtwidrige und schuldhafte Förderung oder Ermöglichung einer fremden Pa-tentverletzung begründet nicht ohne weiteres einen uneingeschränkten Anspruch auf Unterlassung von Handlungen, die für sich gesehen noch keine Patentverlet-zung darstellen.
e)
Sofern ein Abnehmer zumindest eine Verletzungshandlung begangen hat, ist der Lieferant, der dies pflichtwidrig und schuldhaft mitverursacht hat, grundsätzlich ver-pflichtet, über alle Lieferungen an diesen Abnehmer Rechnung zu legen.
BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 -
X ZR 120/15 -
OLG Karlsruhe
LG Mannheim
-
3
-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr.
Grabinski
und
Dr.
Bacher sowie die Richterin
Dr.
Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7.
Oktober 2015 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhand-lung und Entscheidung -
auch über die Kosten des Revisionsver-fahrens -
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-
4
-
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents 1
291
158 (Klagepa-tents), das ein Abdichtsystem für aufblasbare Gegenstände betrifft. Sie nimmt die in Italien ansässige Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents durch An-bieten und Inverkehrbringen von Reparaturkits für Autoreifen in Anspruch.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung eines zusätzlich gel-tend gemachten Anspruchs auf Vernichtung zu Unterlassung, Rechnungsle-gung, Rückruf sowie Entfernung aus den Vertriebswegen verurteilt und festge-stellt, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte weiterhin die vollständige Ab-weisung der Klage angestrebt. Die Klägerin hat begehrt, die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung auf Lieferungen an im Ausland ansässige Dritte zu erstrecken, von denen die Beklagte weiß, dass sie auch ins Inland liefern. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten und das von ihm als Anschlussberufung qualifizierte Begehren der Klägerin zurückgewiesen
und die Revision hinsichtlich des Anspruchs auf Rückruf und hinsichtlich der Ansprüche wegen Lieferungen an im Ausland ansässige Abnehmer zugelassen.
Im Umfang der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zulassung ver-folgen beide Parteien ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.
1
2
3
4
-
5
-
Entscheidungsgründe:
Beide Rechtsmittel sind zulässig. Nur dasjenige der Klägerin ist begrün-det.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisi-onsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Landgericht habe die Beklagte zu Recht zum Rückruf patentverlet-zender Erzeugnisse verurteilt. §
140a Abs.
3 Satz
1 PatG setze nicht voraus,
dass der Verletzer im Inland Besitz oder Eigentum an patentverletzenden Er-zeugnissen habe. Ein Anspruch auf Rückruf bestehe auch
dann, wenn der Rückruf ins Ausland erfolge und deshalb nicht die Pflicht zur Vernichtung der zurückgerufenen Gegenstände nach sich ziehen könne. Die Ansprüche auf Rückruf und Entfernung dienten nicht ausschließlich der Vorbereitung der Ver-nichtung, sondern jedenfalls auch der Beseitigung eines durch die Patentverlet-zung entstandenen Störungszustands. Art.
10 und Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2004/48/EG stünden dieser Betrachtung nicht entgegen.
Das mit der Anschlussberufung verfolgte Begehren sei demgegenüber unbegründet. Eine Lieferung eines im Ausland ansässigen Unternehmens an einen ebenfalls im Ausland ansässigen Empfänger begründe grundsätzlich kei-ne Patentverletzung im Inland. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der ge-lieferte Gegenstand in das Inland weitergeliefert werde und diese Weiterliefe-rung dem ursprünglichen Lieferanten objektiv zugerechnet werden könne. Letz-teres setze voraus, dass der ursprüngliche Lieferant an der Weiterlieferung als Mittäter oder Gehilfe mitgewirkt oder eine dem Schutz des verletzten Rechts dienende Pflicht verletzt habe. Eine solche Pflichtverletzung könne in der Kons-tellation des Streitfalls nur dann bejaht werden, wenn der ursprüngliche Liefe-5
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6
-
rant Kenntnis davon habe, dass der Abnehmer die patentgemäßen Gegenstän-de zumindest auch ins Inland liefere. Bedingter Vorsatz reiche nicht aus. Im Streitfall habe die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die in Italien ansässige Abnehmerin der Beklagten
die angegriffenen Aus-führungsformen nach Deutschland liefere. Dass dieses Unternehmen in Deutschland Kraftfahrzeuge vertreibe und dass die angegriffenen Reparatur-sets Gebrauchshinweise unter anderem in deutscher Sprache enthielten, reiche nicht aus.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand.
1.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch der Klägerin auf Rückruf von nach Deutschland gelieferten Erzeugnissen aus den Vertriebswegen gemäß §
140a Abs.
3 Satz
1 PatG bejaht.
a)
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Berechtigte die in §
140a Abs.
3 Satz
1 PatG vorgesehenen Ansprüche auf Rückruf und auf end-gültiges
Entfernen aus den Vertriebswegen nebeneinander geltend machen.
aa)
Der Wortlaut der Vorschrift, demzufolge ein Verletzer auf Rückruf oder auf Entfernen
in Anspruch genommen werden kann, ist zwar nicht eindeu-tig. Er spricht aber eher für ein umfassendes Wahlrecht des Berechtigten.
Die Konjunktion "oder" lässt sowohl das Verständnis zu, dass der Be-rechtigte zwischen einem der beiden Rechtsbehelfe wählen muss, als auch die Interpretation, dass der Berechtigte wahlweise das eine, das andere oder bei-des verlangen kann. Wenn das Gesetz an einen bestimmten Sachverhalt meh-rere Ansprüche knüpft, liegt die zuletzt genannte Auslegung aber grundsätzlich näher. Im Falle der so genannten
echten
Anspruchskonkurrenz, d.h.
wenn meh-rere Ansprüche auf dasselbe Ziel gerichtet sind, stehen diese grundsätzlich 9
10
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7
-
unabhängig
nebeneinander
(vgl. nur BGH, Urteil vom 22.
Juli 2014
KZR
27/13, WuW/E
DE-R 4328 = RdE 2014, 449 Rn.
53 -
Stromnetznut-zungsentgelt
VI). Entsprechendes gilt grundsätzlich auch dann, wenn mehrere aus demselben Sachverhalt resultierende Ansprüche
auf unterschiedliche Ziele gerichtet sind.
Aus Wortlaut oder Systematik des Gesetzes oder aus der Zielrichtung der einzelnen Ansprüche kann sich zwar im Einzelfall etwas anderes ergeben
insbesondere dann, wenn sich der Inhalt der Ansprüche gegenseitig aus-schließt oder eine kumulative Geltendmachung aus sonstigen Gründen dem Gesetzeszweck widerspricht. Dem Wortlaut von §
140a Abs.
3 Satz
1 PatG las-sen sich aber keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Wahlrecht des Gläubigers beschränkt sein soll.
bb)
Für die Zulässigkeit einer kumulativen Geltendmachung spricht
im vorliegenden Zusammenhang der einander ergänzende
Inhalt der beiden Rechtsbehelfe.
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt der Anspruch auf Rückruf im Verhältnis zum Anspruch auf endgültiges
Entfernen aus den Vertriebswegen nicht nur ein wesensgleiches Minus dar. Die beiden Ansprüche sind vielmehr auf unterschiedliche
und einander ergänzende
Ziele gerichtet.
Der Anspruch auf Rückruf verpflichtet den Schuldner dazu, seine Ab-nehmer zu einer Rückgabe der von ihm gelieferten patentverletzenden Erzeug-nisse aufzufordern. Ob die Abnehmer dieser Aufforderung Folge leisten, bleibt deren Entscheidung überlassen und hat auf die Verantwortlichkeit des Schuld-ners keine Auswirkung, sofern dieser alle ihm zumutbaren Anstrengungen un-ternommen, um die Abnehmer aufgrund der Aufforderung zu einer Rückgabe zu bewegen
(Grabinski/Zülch in Benkard, Patentgesetz, 11.
Auflage, §
140a Rn.
17
ff.; Kaess in Busse, Patentgesetz, 9.
Auflage, §
140a Rn.
28
f.; Rinken in 14
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16
17
-
8
-
BeckOK PatR, 3.
Edition, §
140a PatG Rn.
48
ff.; Kühnen, Handbuch der Pa-tentverletzung, 9.
Auflage, Rn.
D
603
ff.; Mes, Patentgesetz, 4.
Auflage, §
140a Rn.
19; D.
Jestaedt GRUR 2009, 102, 103
f.; vgl. auch Miosga in BeckOK MarkenR,
9.
Edition, §
18 MarkenG Rn.
39
ff.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3.
Auflage, §
18 Rn.
46; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11.
Auflage, §
18 Rn.
55
ff.).
Der Anspruch auf endgültiges
Entfernen aus den Vertriebswegen ver-pflichtet den Schuldner hingegen dazu, alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren
tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die weitere oder erneute Zirkulation patentverletzender Gegenstände in den Ver-triebswegen auszuschließen (vgl. dazu Grabinski/Zülch in Benkard, Patentge-setz, 11.
Auflage, §
140a Rn.
19; Kaess in Busse, Patentgesetz, 9.
Auflage, §
140a Rn.
30; Rinken in BeckOK PatR, 3.
Edition, §
140a PatG Rn.
52
f.; Küh-nen, Handbuch der Patentverletzung, 9.
Auflage, Rn.
D
614; Mes, Patentge-setz, 4.
Auflage, §
140a Rn.
27; D.
Jestaedt GRUR 2009, 102, 105; Ingerl/
Rohnke, Markengesetz, 3.
Auflage, §
18 Rn.
48; Ströbele/Hacker, Markenge-setz, 11.
Auflage, §
18 Rn.
63
f.; weitergehend Miosga in BeckOK MarkenR, 9.
Edition, §
18 MarkenG Rn.
49).
In Einzelfällen mag zur Erreichung dieses Ziels eine bloße Aufforderung an die Abnehmer geeignet und ausreichend sein, um dieses Ziel zu erreichen. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann der Schuldner aber verpflichtet sein, dieses Ziel zusätzlich oder ausschließlich auf anderem Wege anzustreben, etwa durch rechtliche Schritte gegen einen Ab-nehmer,
der eine Rückgabe von vornherein ablehnt.
Trotz dieser unterschiedlichen Zielsetzung schließen sich die beiden An-sprüche nicht gegenseitig aus. Vielmehr ergänzen sie einander
(ebenso Grab-inski/Zülch in Benkard, Patentgesetz, 11.
Auflage, §
140a Rn.
19;
Kaess in Busse, Patentgesetz, 9.
Auflage, §
140a Rn.
31; Rinken in BeckOK PatR, 3.
Edition, §
140a PatG Rn.
52; Mes, Patentgesetz, 4.
Auflage, §
140a Rn.
25; 18
19
-
9
-
D.
Jestaedt GRUR 2009, 102, 105; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3.
Auflage, §
18 Rn.
48; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11.
Auflage, §
18 Rn.
63).
Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Miosga in BeckOK MarkenR, 9.
Edition, §
18 MarkenG Rn.
49) kann ein Alternativverhält-nis nicht auf die Erwägung gestützt werden, die beiden Ansprüche
seien auf einander ausschließende Handlungen
gerichtet, nämlich auf einen Rücktrans-port zum Lieferanten einerseits und auf eine Vernichtung beim Abnehmer
ande-rerseits. Zwar kann der Anspruch auf endgültiges
Entfernen aus den Vertriebs-wegen auch dadurch erfüllt werden, dass die das Patent verletzenden Erzeug-nisse unmittelbar beim Abnehmer vernichtet werden. Eine endgültige Entfer-nung aus den Vertriebswegen kann aber auch auf andere Weise sichergestellt werden, etwa dadurch, dass der in Anspruch genommene Lieferant die Erzeug-nisse zurücknimmt und selbst der Vernichtung zuführt. In der zuletzt genannten Konstellation kann sich das aufgrund des Anspruchs auf Rückruf geschuldete Verhalten teilweise mit demjenigen Verhalten decken, zu dem der Lieferant aufgrund des Anspruchs auf endgültiges
Entfernen verpflichtet ist. Folglich fehlt es an einem Verhältnis gegenseitiger Exklusivität.
Die Möglichkeit einer teilweisen Überlagerung führt nicht dazu, dass der Anspruch auf Rückruf nur als wesensgleiches Minus des Anspruchs auf endgül-tige Entfernung angesehen werden könnte. Aus der oben aufgezeigten unter-schiedlichen Zielrichtung ergibt sich vielmehr, dass es sich auch in dieser Kon-stellation um einander ergänzende Ansprüche handelt.
cc)
Ein umfassendes Wahlrecht entspricht den Vorstellungen des Ge-setzgebers.
In den Materialien zu §
140a Abs.
3 PatG und den vergleichbaren Vor-schriften in anderen Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums wird ausge-führt, der Wortlaut von Art.
10 der Richtlinie 2004/48/EG sei nicht vollständig 20
21
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23
-
10
-
klar, spreche aber eher dafür, dass die Mitgliedstaaten alle drei dort genannten Ansprüche (auf Vernichtung, Rückruf und endgültige Entfernung aus den Ver-triebswegen) vorsehen müssten.
Daraus ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber vorsorglich alle drei An-sprüche kumulativ vorsehen wollte.
Ob dieser Wille auch dann von Bedeutung wäre, wenn er im Gesetz kei-nen Niederschlag gefunden hätte, kann dahingestellt bleiben. Wie bereits dar-gelegt wurde
(oben Rn.
12
ff.), hat der in den Materialien geäußerte Wille durch die Verwendung der Konjunktion "oder" hinreichenden Niederschlag im Wort-laut von §
140a Abs.
3 Satz
1 PatG gefunden.
Deshalb ist er bei der Auslegung der Vorschrift zu berücksichtigen.
dd)
Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht kein Anlass, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage einzuholen, ob das vom Gesetzgeber favorisierte Verständnis von Art.
10 der Richtlinie 2004/48/EG zutrifft.
Nach Art.
2 Abs.
1 der Richtlinie steht es den Mitgliedstaaten frei, Instru-mente vorzusehen, die für die Rechtsinhaber günstiger sind. Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach entschieden, dass die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, stärker schützende Maßnah-men vorzusehen (EuGH, Urteil vom 9.
Juni 2016 -
C-481/14, GRUR
2016, 1043 Rn.
36 und 40 -
Hansson; Urteil vom 25.
Januar 2017 -
C-367/15, GRUR
2017, 264 Rn.
23 -
Selbst wenn es zur Umsetzung der Richtlinie genügte, die Ansprüche auf
Rückruf und auf endgültiges
Entfernen
aus den Vertriebswegen alternativ zur Verfügung zu stellen, stünde
der vom deutschen Gesetzgeber gewährte weiter-24
25
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-
11
-
gehende Schutz folglich zweifelsfrei
in Einklang mit den Vorgaben der Richtli-nie.
b)
Entgegen der Auffassung der Beklagten
setzt der
Anspruch auf Rückruf gemäß §
140a Abs.
3 Satz
1 PatG nicht voraus, dass der Schuldner Verfügungsgewalt über die vom Rückruf betroffenen Gegenstände hat.
Aus dem
Wortlaut der Vorschrift ergibt sich
ein entsprechendes Erforder-nis nicht. Es stünde auch in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Regelung, die dem Schuldner gerade auch im Hinblick auf solche Gegenstände Pflichten auf-erlegt, die er schon an Dritte geliefert hat (ebenso Grabinski/Zülch in Benkard, Patentgesetz, 11.
Auflage, §
140a Rn.
17; Kaess in Busse, Patentgesetz, 9.
Auflage, §
140a Rn.
28; Rinken in BeckOK PatR, 3.
Edition, §
140a PatG Rn.
41; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9.
Auflage, Rn.
D
590; Mes, Patentgesetz, 4.
Auflage, §
140a Rn.
19; D.
Jestaedt GRUR
2009, 102, 104; vgl. auch Miosga in BeckOK MarkenR, 9.
Edition, §
18 MarkenG Rn.
57; Ingerl/
Rohnke, Markengesetz, 3.
Auflage, §
18 Rn.
42; Ströbele/Hacker, Markenge-setz, 11.
Auflage, §
18 Rn.
52). Aus der früheren Rechtsprechung zu Rückruf-ansprüchen auf der Grundlage des allgemeinen Anspruchs auf Beseitigung ei-ner eingetretenen Störung ergeben sich schon deshalb keine abweichenden Schlussfolgerungen, weil §
140a Abs.
3 Satz
1 PatG insoweit zu einer Ände-rung der Rechtslage geführt hat.
Entgegen der Auffassung der Beklagten
kann eine Verpflichtung zum Rückruf auch nicht allein deshalb als unverhältnismäßig angesehen werden, weil der Schuldner keine Verfügungsgewalt über die betroffenen Gegenstände hat. Nach §
140a Abs.
3 Satz
1 PatG ist der Schuldner vielmehr im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, die Abnehmer zur Rückgabe zu veranlassen.
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-
12
-
c)
Zu Recht
hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen auch nicht deshalb verneint, weil die Beklagte im Ausland ansässig ist.
Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.
Juli 2013 -
2
U
98/11, juris Rn.
129) ist der Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen nicht ein bloßes Hilfsmittel zur
Durchset-zung des ebenfalls in §
140a PatG vorgesehenen Anspruchs auf Vernichtung. Jedenfalls bei einem im Inland ansässigen Lieferanten gehen beide Ansprüche zwar regelmäßig Hand in Hand, weil der Berechtigte in der Regel die Vernich-tung von Erzeugnissen verlangen kann, die der Verletzer erfolgreich
zurückge-rufen hat. Dennoch steht auch der Anspruch auf Vernichtung im Verhältnis zu den beiden anderen in §
140a PatG vorgesehenen Ansprüchen nicht in einem Stufen-
oder Exklusivitätsverhältnis. Vielmehr stehen alle drei Ansprüche auf-grund ihrer unterschiedlichen, einander ergänzenden Zielrichtung grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Deshalb besteht ein Anspruch auf Rückruf auch gegenüber einem im Ausland ansässigen Lieferanten
(im Ergebnis ebenso Grabinski/Zülch in Benkard, Patentgesetz, 11.
Auflage, §
140a Rn.
13; Kaess in Busse, Patentgesetz, 9.
Auflage, §
140a Rn.
27; Rinken in BeckOK PatR, 3.
Edition, §
140a PatG Rn.
44; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9.
Auflage, Rn.
D
592 [anders noch 6.
Auflage, Rn.
1237]).
Die hiervon zu unterscheidende Frage, ob ein Verbringen schutzrechts-verletzender Erzeugnisse ins schutzrechtsfreie Ausland zur Erfüllung des An-spruchs auf endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen ausreicht (vernei-nend Miosga in BeckOK MarkenR, 9.
Edition, §
18 MarkenG Rn.
53), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Die Verurteilung der Beklagten zum
endgültigen Entfernen
aus den Vertriebswegen -
mit der der Beklagten aufgegeben wurde, die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen oder deren Vernichtung beim jewei-ligen Besitzer zu veranlassen -
ist mit der Revision nicht angefochten.
32
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34
-
13
-
2.
Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die Anschlussberufung der Klägerin als zulässig angesehen.
a)
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, geht das in zwei-ter Instanz geltend gemachte Klagebegehren über den Gegenstand der erstin-stanzlichen Klage hinaus. Die darin liegende Klageerweiterung durfte die Kläge-rin, die das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten hatte, nur im Rahmen einer zulässigen Anschlussberufung geltend machen. Die Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BGH,
Urteil vom 7.
Mai 2015 -
VII
ZR
145/12, NJW 2015, 2812 Rn.
41).
b)
Im Ergebnis zutreffend hat es das Berufungsgericht als unschädlich angesehen, dass die Anschlussberufung nicht innerhalb der vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts gesetzten Frist zur Erwiderung auf die Berufungsbe-gründung eingereicht und begründet worden ist.
Nach §
524 Abs.
2 Satz
2 ZPO muss die Anschließung zwar innerhalb der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung erfolgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt der Lauf dieser Frist aber nur dann, wenn das Gericht die in §
521 Abs.
2 Satz
2 und §
277 Abs.
2 ZPO vorgeschriebene Belehrung erteilt hat (BGH, Beschluss vom 23.
September 2008 -
VIII
ZR
85/08, NJW 2009, 515 Rn.
4; Urteil vom 20.
Januar 2011 -
I
ZR
10/09, GRUR 2011, 831 = WRP 2011, 1174 Rn.
44
BCC; Urteil vom 9.
Juni 2011 -
I
ZR
41/10, GRUR 2012, 180 Rn.
28 -
Werbe-geschenke; Urteil vom 22.
Januar 2015 -
I
ZR
127/13, NJW 2015, 1608 Rn.
18; Urteil vom 7.
Mai 2015 -
VII
ZR
145/12, NJW 2015, 2812 Rn.
41).
Diese Voraussetzung ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutref-fend entschieden hat, im Streitfall nicht erfüllt.
35
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38
39
-
14
-
c)
Allerdings ist -
entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung -
eine Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Frist für die Einlegung der Anschlussberufung nicht erforderlich (ebenso OLG Düssel-dorf,
Urteil vom 22.
Dezember 2016
15
U
31/14, juris Rn.
66; Wulf in BeckOK ZPO, Edition 24, §
524 Rn.
18; zur ähnlich, aber nicht vollständig gleich gela-gerten Rechtslage bei den Arbeitsgerichten vgl. BAG, Urteil vom 24.
Mai 2012
2
AZR
124/11, NZA 2012, 1223 Rn.
18).
aa)
Aus §
521 Abs.
2 Satz
2 und §
277 Abs.
2 ZPO ergibt sich lediglich die Pflicht, auf den für die Berufungserwiderung geltenden Anwaltszwang und die Folgen einer Versäumung der gesetzten Frist hinzuweisen. Diese Folgen bestehen gemäß §
530 ZPO darin, dass Angriffs-
und Verteidigungsmittel, die nach Ablauf der Frist vorgetragen werden, nach Maßgabe von §
296 Abs.
1 und 4 ZPO der Präklusion unterliegen.
Der Wegfall der Möglichkeit, sich der Berufung anzuschließen, ist hinge-gen keine Folge der Versäumung der Berufungserwiderungsfrist. Nach §
524 Abs.
2 Satz
2 ZPO muss eine Anschlussberufung zwar innerhalb derselben Frist eingereicht werden wie die Berufungserwiderung. Die Zulässigkeit einer fristgerecht erklärten Anschließung hängt aber nicht davon ab, ob innerhalb der Frist auch eine Berufungserwiderung eingereicht wurde. Aus §
521 Abs.
2 Satz
2 und §
277 Abs.
2 ZPO kann deshalb keine Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit einer Anschließung und die dafür maßgebliche Frist oder über die Folgen einer Versäumung dieser Frist entnommen werden.
bb)
Aus §
524 ZPO ergeben sich keine weitergehenden Verpflichtungen.
§
524 Abs.
2 ZPO sieht eine Belehrung nicht vor.
Nach §
524 Abs.
3 Satz
2 ZPO ist für eine Anschlussberufung unter an-derem §
521 ZPO entsprechend anwendbar. Daraus folgt, dass der Vorsitzende 40
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-
15
-
oder das Gericht dem Berufungskläger eine Frist zur Erwiderung auf die An-schlussberufung setzen kann und hierbei ebenfalls die in §
277 Abs.
2 ZPO vorgeschriebenen Hinweise erteilen muss. Darum geht es in der Konstellation des Streitfalls nicht.
cc)
Eine weitergehende Belehrungspflicht ergibt sich auch nicht aus §
232 ZPO.
Nach §
232 ZPO ist über statthafte Rechtsmittel sowie über Einspruch, Widerspruch oder die Erinnerung zu belehren. Die Anschlussberufung ist
kein Rechtsmittel, sondern nur eine Antragstellung innerhalb eines vom Gegner ein-gelegten Rechtsmittels (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.
Mai 1998 -
III
ZR
182/97, BGHZ 139, 12, 13). Sie zählt auch nicht zu den sonstigen Rechtsbehelfen, über die nach §
232 ZPO zu belehren ist. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht erkennbar ist.
d)
Die im Streitfall erteilte Belehrung war dennoch unzureichend, weil darin nur auf die Ausschlusswirkung nach §
530 und §
296 Abs.
1 und 4 ZPO hingewiesen wurde, nicht aber auf die Verpflichtung, sich durch einen Rechts-anwalt vertreten zu lassen.
Ein Hinweis auf den Vertretungszwang ist auch in zweiter Instanz erfor-derlich. Wird er nicht erteilt, so beginnt die Frist für die Berufungserwiderung und damit die Frist für eine Anschlussberufung nicht zu laufen (BGH,
Urteil vom 22.
Januar 2015 -
I
ZR
127/13, NJW 2015, 1608 Rn.
19).
Ob die Belehrung darüber hinaus auch deshalb unzureichend war, weil ein bloßer Hinweis auf die in §
296 Abs.
1 und 4 ZPO vorgesehenen Rechtsfol-gen oder die Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht ohne weiteres aus-reicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.
Januar 1983 -
IVa
ZR
135/81, BGHZ 86, 46
47
48
49
50
-
16
-
218, 226; Urteil vom 11.
Juli 1985 -
I
ZR
145/83, NJW 1986, 133; Urteil vom 16.
Mai 1991 -
III
ZR
82/90, NJW 1991, 2773, 2774), bedarf vor diesem Hinter-grund keiner Entscheidung.
3.
Ansprüche der Klägerin in Bezug auf die Belieferung von Abnehmern im Ausland lassen sich auf der Grundlage des bisherigen Sach-
und Streit-stands nicht verneinen.
a)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat für eine Pa-tentverletzung auch derjenige einzustehen, der eine Benutzung des geschütz-ten Gegenstands durch einen Dritten durch eigenes pflichtwidriges Verhalten ermöglicht. Dies gilt nicht nur im Falle einer vorsätzlichen Beteiligung an Verlet-zungshandlungen Dritter, sondern auch dann, wenn solche Verletzungshand-lungen durch eine fahrlässige Pflichtverletzung ermöglicht oder gefördert wer-den (BGH, Urteil vom 17.
September 2009 -
Xa
ZR
2/08, BGHZ 182, 245 = GRUR 2009, 1142 Rn.
34 -
MP3-Player-Import). Die Zurechnung eines Mitver-ursachungsbeitrags bedarf bei nicht vorsätzlichem Handeln allerdings einer zu-sätzlichen Rechtfertigung. Sie besteht in der Regel in der
Verletzung einer Rechtspflicht, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder je-denfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen wäre (BGHZ 182, 245 = GRUR 2009, 1142 Rn.
36 -
MP3-Player-Import).
Ob und in welchem Umfang eine Rechtspflicht zur Verhinderung eines schutzrechtsverletzenden Erfolgs besteht, richtet sich im Einzelfall nach der Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Von entscheidender Bedeutung ist, ob und inwieweit dem in Anspruch Genom-menen nach den Umständen des Falles ein Tätigwerden zuzumuten ist. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Schutzbedürftigkeit des Verletzten und der Zumutbarkeit von Prüfungs-
und Handlungspflichten, die von Dritten zu 51
52
53
-
17
-
beachten sind: Je schutzwürdiger der Verletzte, desto mehr Rücksicht auf seine Interessen kann dem Dritten zugemutet werden.
Je geringer das Schutzbedürf-nis, desto kritischer ist zu prüfen, ob von dem Dritten erwartet werden muss, Schutzrechtsverletzungen aufzuspüren und gegebenenfalls abzustellen oder zu verhindern (BGHZ 182, 245 = GRUR 2009, 1142 Rn.
43 -
MP3-Player-Import).
Für einen Spediteur oder Frachtführer hat der Bundesgerichtshof eine generelle Pflicht zur Überprüfung der transportierten Ware auf die Verletzung fremder Schutzrechte verneint (BGHZ 182,
245 = GRUR 2009, 1142 Rn.
41
MP3-Player-Import). Wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Ver-letzung fremder Schutzrechte vorliegen, muss der Spediteur oder Frachtführer aber die zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Verdacht aufzuklären. Ergibt die Aufklärung, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, darf er die Mitwirkung an der objektiv rechtswidrigen Handlung des Dritten nicht fortsetzen (BGHZ 182, 245 = GRUR 2009, 1142 Rn.
45 -
MP3-Player-Import).
b)
Diese Grundsätze gelten auch für eine im Ausland stattfindende Mit-wirkung
an einer im
Inland begangenen Patentverletzung.
Nach Art.
8 Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr.
864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. EU L
199, S.
40 -
Rom
II) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Dies ist im Streitfall das Recht der Bundesrepublik Deutsch-land.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein im Ausland ansässiges Unternehmen, das einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abneh-mer mit Erzeugnissen beliefert, an einer Benutzungshandlung im Inland betei-ligt, wenn es weiß, dass der Abnehmer die Erzeugnisse nach Deutschland wei-54
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57
-
18
-
terliefert (BGH, Urteil vom 3.
Februar 2015 -
X
ZR
69/13, BGHZ 204, 114 = GRUR 2015, 467 Rn.
26 -
Audiosignalcodierung). Entsprechendes gilt bei fahr-lässiger Beteiligung (BGH, Beschluss vom 26.
Februar 2002 -
X
ZR
36/01, GRUR 2002, 599 -
Funkuhr
I).
In Fällen dieser Art ist in der Regel zugleich der Gerichtsstand des Art.
7 Nr.
3 der Verordnung (EU) Nr.
1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssa-chen (ABl.
EU L
351 S.
1 -
Brüssel
Ia) gegeben. Dieser besteht -
anders als der Gerichtsstand des Art.
93 Abs.
5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung -
schon dann, wenn eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, dort eine Handlung vorgenommen haben soll, die im Zuständigkeitsbereich des an-gerufenen Gerichts einen Schaden verursacht hat oder zu verursachen droht
(EuGH, Urteil vom 5.
Juni 2014 -
C-360/12, GRUR 2014, 806 Rn.
53
ff. -
Coty; BGH, Urteil vom 27.
November 2014 -
I
ZR
1/11, GRUR 2015, 689 Rn.
30
ff.
Parfumflakon
III).
c)
Vor diesem Hintergrund ist die Begründung, mit der das Berufungs-gericht die Verletzung einer Schutzpflicht durch die Beklagte im Streitfall ver-neint
hat, nicht tragfähig.
aa)
Im Ansatz zutreffend ist
das Berufungsgericht allerdings davon aus-gegangen, dass auch ein im Ausland ansässiger Lieferant
eines im Inland pa-tentgeschützten Erzeugnisses, der einen ebenfalls im Ausland ansässigen Ab-nehmer beliefert, nicht ohne weiteres verpflichtet ist, die weitere Verwendung der gelieferten Ware durch den Abnehmer zu überprüfen oder zu überwachen.
Der Abnehmer eines Erzeugnisses ist grundsätzlich selbst dafür verant-wortlich, dieses nur in rechtlich zulässiger Weise einzusetzen. Der Lieferant hat mit einer patentrechtlich unbedenklichen Lieferung im Ausland nicht ohne weite-58
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-
19
-
res einen Tatbestand verwirklicht, der eine besondere Gefährdungssituation für die Rechte des Patentinhabers schafft. Deshalb begründet die Belieferung für sich gesehen keine besonderen Schutzpflichten zugunsten des aus dem Patent Berechtigten.
bb)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine Schutz-pflicht des Lieferanten indes nicht nur dann bestehen, wenn dieser weiß, dass der Abnehmer die gelieferte
Ware in das Inland weiterliefert
oder dort anbietet. Der Lieferant ist vielmehr schon dann zu einer Überprüfung des Sachverhalts verpflichtet, wenn für ihn
konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die solche Hand-lungen als naheliegend erscheinen lassen.
Die nur abstrakte Möglichkeit, dass der Abnehmer die gelieferte Ware in das Inland weiterliefern oder dort anbieten könnte, reicht hierfür allerdings nicht aus. Da der Lieferant prinzipiell
nicht verpflichtet ist, das Verhalten seiner Ab-nehmer zu überprüfen oder zu überwachen, kann ihm grundsätzlich auch nicht angesonnen werden, eine Überprüfung schon deshalb vorzunehmen, weil eine patentrechtlich relevante Verwendung möglich erscheint, etwa deshalb, weil der Abnehmer Geschäftsbeziehungen ins Inland hat oder weil er ähnliche Erzeug-nisse bereits in das Inland geliefert oder dort angeboten hat.
Vor diesem Hintergrund
mögen konkrete Anhaltspunkte für eine Weiter-lieferung ins Inland im praktischen Ergebnis häufig nur dann gegeben sein, wenn der Lieferant von einer tatsächlich erfolgten oder konkret bevorstehenden Weiterlieferung Kenntnis erhalten hat. Je nach den Umständen des einzelnen Falls können hinreichend konkrete Anhaltspunkte jedoch schon aufgrund sons-tiger Umstände vorliegen
-
etwa deshalb, weil die abgenommene Menge so groß ist, dass sie schwerlich nur auf schutzrechtsfreien Märkten vertrieben wer-den kann, oder weil das Abnahmeverhalten auffällig mit einer wahrnehmbaren und potentiell schutzrechtsverletzenden Tätigkeit des Abnehmers auf dem in-ländischen Markt korreliert. Wenn solche konkreten Anhaltspunkte erkennbar 62
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-
20
-
zu Tage getreten sind, darf der Lieferant nicht mehr darauf vertrauen, dass sein Abnehmer von patentverletzenden Handlungen absehen wird. Er hat vielmehr Anlass, den Abnehmer nach Lieferungen und Angeboten in das Inland zu be-fragen und vorsorglich auf die Möglichkeit einer darin liegenden Patentverlet-zung hinzuweisen. Erfolgt
auf
eine solche Nachfrage keine plausible Antwort, so muss der Lieferant ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen, dass er sich
wenn auch ohne positive Kenntnis -
an einer fremden Patentverletzung betei-ligt. In dieser Situation verletzt er mit einer unveränderten Fortsetzung seiner Lieferungen auch dann eine dem Schutz des fremden Patents dienende Verhal-tenspflicht, wenn er
subjektiv
von einem rechtskonformen Verhalten des Ab-nehmers ausgeht.
cc)
Im Streitfall ergeben sich aus dem der revisionsrechtlichen Beurtei-lung zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin konkrete Anhaltspunkte für eine Weiterlieferung von im Ausland gelieferten Produkten auf den deutschen Markt.
(1)
Trotz seines abweichenden rechtlichen Ansatzes hat das Berufungs-gericht allerdings den Umstand, dass die Abnehmerin der Beklagten Automobi-le und Reifenreparatursets nach Deutschland liefert, im Ergebnis zu Recht als nicht ausreichend angesehen.
Eine Tätigkeit des Abnehmers auf dem einschlägigen inländischen Markt mag zwar die abstrakte Möglichkeit begründen, dass dieser auch die in Rede stehenden Erzeugnisse dorthin liefert oder dort anbietet. Aus einer solchen Möglichkeit kann sich aber aus den oben genannten Gründen noch keine Über-prüfungspflicht für den Lieferanten ergeben.
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-
(2)
Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die angegriffenen Repa-ratursets Hinweise auch in deutscher Sprache enthielten.
Je nach Fallgestaltung mag der Umstand, dass ein Produkt durch beige-fügte Bedienungsanleitungen oder dergleichen in besonderer Weise für einen bestimmten Markt sinnfällig hergerichtet ist, allerdings für eine Vertriebstätigkeit auf diesem Markt sprechen.
Im Streitfall hat das Berufungsgericht diesen Um-stand im Ergebnis aber jedenfalls deshalb zu Recht als nicht ausreichend an-gesehen, weil Bedienungshinweise in deutscher Sprache schon aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten eigenen Vertriebstätigkeit der Beklagten in Deutschland naheliegend waren. Die Lieferung der gleichen Erzeugnisse an eine Abnehmerin in Italien mag dieser ebenfalls einen Vertrieb in Deutschland ermöglicht haben. Dies reicht aber nicht aus, um konkrete Anhaltspunkte für eine solche Tätigkeit zu begründen.
(3)
Dass die Beklagte, wie dies das Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin unterstellt hat, Lieferungen oder Angebote ihrer Abnehmerin auf dem deutschen Markt für möglich hielt, reicht für die Begründung einer Überprü-fungspflicht ebenfalls nicht aus.
Mangels konkreter Anhaltspunkte konnte die Beklagte zu einer solchen Einschätzung allenfalls aufgrund der abstrakten Möglichkeit einer Belieferung des deutschen Markts gelangen. Eine solche Möglichkeit kann auch dann nicht zu
einer Überprüfungspflicht
führen, wenn sie dem Lieferanten bekannt ist und dieser mangels näherer Kenntnisse nicht sicher ausschließen kann, dass sein Abnehmer davon Gebrauch macht.
(4)
Aus dem von der Revision aufgezeigten
Vorbringen der Klägerin in zweiter Instanz ergeben sich aber konkrete Anhaltpunkte für eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Anzahl der von der Beklagten nach Deutschland ge-68
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22
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lieferten und der Gesamtzahl der von ihr stammenden und auf den deutschen Markt gelangten Reparatursets.
Die Klägerin hat in zweiter Instanz vorgetragen, die Beklagte habe in einem
Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil an-gegeben, angegriffene Ausführungsformen nur in geringfügigem Umfang
nach Deutschland
und ansonsten nur an Dritte
im Ausland geliefert zu haben. Zu-gleich hat sie auf erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten Bezug genommen, wonach eine auch nur kurzzeitige Vollstreckung eines Unterlassungstitels gra-vierende wirtschaftliche Folgen für sie habe, weil sie
zahlreiche Automobilher-steller mit den streitgegenständlichen Vorrichtungen beliefere und deshalb er-hebliche Konsequenzen drohten, wenn sie den deutschen Markt auch nur vo-rübergehend nicht beliefern könne. Wenn beide Angaben zutreffen, ergibt
sich daraus die Schlussfolgerung, dass Dritte, die die Beklagte im Ausland beliefert hat, die angegriffenen Erzeugnisse in erheblichem Umfang auf dem deutschen Markt vertreiben
und
der Beklagten im Hinblick auf die von ihr geltend gemach-ten wirtschaftlichen Folgen eines Unterlassungstitels nicht
verborgen geblieben ist. Folglich ließe sich das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Weiterlie-ferung nach Deutschland kaum verneinen.
III.
Der Rechtsstreit ist nicht zur
Endentscheidung reif.
1.
Mangels diesbezüglicher
tatbestandlicher Feststellungen des Beru-fungsgerichts kann der Senat nicht beurteilen, ob die Beklagte den von der Klä-gerin aufgegriffenen Vortrag modifiziert oder ergänzt hat. Zudem hatte die Be-klagte angesichts des abweichenden rechtlichen Ansatzes des Berufungsge-richts bislang keinen Anlass, zu der Frage, inwieweit sich aus ihrem Vorbringen konkrete Anhaltspunkte für eine Weiterlieferung nach Deutschland ergeben, näher Stellung zu nehmen.
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-
23
-
Im wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht der Beklagten deshalb Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben und sodann zu entscheiden haben, ob für sie konkrete Anhaltspunkte für eine Weiterliefe-rung ihrer Abnehmer auf den deutschen Markt erkennbar waren.
2.
Sofern das Berufungsgericht
diese Frage bejaht, wird es ferner zu prüfen haben, ob es bereits zu einer Verletzungshandlung durch im Ausland ansässige Abnehmer der Beklagten gekommen ist oder ob insoweit zumindest Erstbegehungsgefahr im Sinne von §
139 Abs.
1 Satz
2 PatG besteht.
Wegen pflichtwidriger und schuldhafter
Ermöglichung oder Förderung einer
fremden Patentverletzung ist zwar auch derjenige verantwortlich, dessen eigene Handlungen
für sich gesehen keine Patentverletzung darstellen. Solche Handlungen können Ansprüche aus §§
139
ff. PatG aber nur dann begründen, wenn es zu einer Patentverletzung durch den Dritten gekommen ist oder wenn zumindest Erstbegehungsgefahr besteht (BGH, Urteil vom 30.
April 1964
Ia
ZR
224/63, GRUR 1964, 496, 497 -
Formsand
II). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Handlungen des Lieferanten den Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung im Sinne von §
10 PatG
erfüllen, der als eigener Gefähr-dungstatbestand ausgestaltet ist und deshalb eine bereits begangene oder dro-hende unmittelbare Patentverletzung nicht voraussetzt (BGH, Urteil vom 3.
Juni 2004 -
X
ZR
82/03, BGHZ 159, 221, 231
f. = GRUR 2004, 845, 848 -
Drehzahl-ermittlung; Urteil vom 7.
Juni 2005 -
X
ZR
247/02, GRUR 2005, 848, 852 -
An-triebsscheibenaufzug; Urteil vom 13.
Juni 2006 -
X
ZR
153/03, BGHZ 168, 124
= GRUR 2006, 839 Rn.
23 -
Deckenheizung).
Eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von §
10 PatG lässt sich dem Vorbringen der Klägerin im Streitfall nicht entnehmen. Ihr können Ansprüche wegen Lieferungen an Abnehmer im Ausland deshalb nur dann zustehen, wenn solche
Lieferungen zu einer Patentverletzung geführt haben oder die Gefahr einer
erstmaligen Verletzung begründen. Eine solche Gefahr kann sich im Ein-76
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-
24
-
zelfall auch aus den Umständen ergeben, die die Prüfungspflicht des Lieferan-ten begründen. Ob sie zu bejahen ist, bedarf der tatrichterlichen Beurteilung.
3.
Das Berufungsgericht wird ferner zu berücksichtigten haben, dass eine pflichtwidrige und schuldhafte Förderung oder Ermöglichung einer fremden Patentverletzung nicht ohne weiteres einen
uneingeschränkten Anspruch auf Unterlassung von Handlungen begründet, die für sich gesehen noch keine Pa-tentverletzung darstellen.
Ähnlich wie im Falle einer mittelbaren Patentverletzung
durch Lieferung auch patentfrei verwendbarer Mittel
(dazu BGH, Urteil
vom 13.
Juni 2006
X
ZR
153/03, BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 Rn.
27 -
Deckenheizung) ist aufgrund einer tatrichterlichen Abwägung im Einzelfall zu entscheiden, welche Maßnahmen dem Verpflichteten zumutbar sind, um Patentverletzungen durch seine Abnehmer zu vermeiden (BGH, Urteil vom 8.
November 1960
I
ZR
67/59, GRUR 1961, 627, 628 -
Metallspritzverfahren; Urteil vom 30.
April 1964 -
Ia
ZR
224/63, GRUR 1964, 496, 497 -
Formsand
II). Für die Beurteilung dieser Frage kann auch von Bedeutung sein, in welchem Umfang es bereits zu Verletzungshandlungen durch die Abnehmer gekommen ist, welchen Kenntnis-stand die Abnehmer haben,
wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie sich bewusst der Gefahr einer Inanspruchnahme wegen Patentverletzung durch Weiterlieferung der von der Beklagten bezogenen Erzeugnisse aussetzen, und welche anderen rechtlichen Möglichkeiten der Berechtigte hat, gegen die pa-tentverletzenden Handlungen des Abnehmers vorzugehen.
Das Berufungsgericht wird den Parteien
gegebenenfalls Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu diesem Punkt zu geben und erforderlichenfalls auf die Stellung sachdienlicher Klageanträge hinzuwirken haben.
80
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25
-
4.
Sofern es bereits zu Verletzungshandlungen gekommen ist, wird das Berufungsgericht auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen und diese zur Rechnungslegung über Lieferungen an diejenigen Abnehmer zu verurteilen haben, die diese Verletzungshandlungen begangen haben.
a)
Ebenso wie im Falle einer mittelbaren Patentverletzung (dazu BGH, Urteil vom 9.
Januar 2007 -
X
ZR
173/02, BGHZ 170, 338 = GRUR 2007, 679 Rn.
46 -
Haubenstretchautomat) ist der Anspruch auf Rechnungslegung nicht auf solche Lieferungen beschränkt, die zu einer Patentverletzung durch den Abnehmer geführt haben. Sofern ein Abnehmer zumindest eine Verletzungs-handlung begangen hat, ist die Beklagte vielmehr grundsätzlich verpflichtet, über alle Lieferungen an diesen Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, damit die Klägerin sich darüber Gewissheit verschaffen kann, ob die Lieferung tatsächlich zu einer Benutzung der Erfindung im Inland und damit zu einem er-satzpflichtigen Schaden geführt hat.
b)
Dem steht nicht entgegen, dass Lieferungen, die nicht zu einer Wei-terlieferung ins Inland geführt haben, keine Patentverletzung darstellen.
Die Pflicht zu Auskunft und Rechnungslegung ist nicht auf patentverlet-zende Handlungen beschränkt. Ihr Umfang bestimmt sich vielmehr danach, welche Informationen der Berechtigte zur Berechnung des ihm entstandenen Schadens benötigt und welche Informationen der Verletzer ohne unzumutbare Belastung erteilen kann.
In der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation gehören dazu auch In-formationen zu nicht patentverletzenden Lieferungen. Ähnlich wie im Falle einer mittelbaren Patentverletzung wird der Berechtigte in dieser Lage nur aufgrund einer vollständigen Übersicht über alle Lieferungen an die betreffenden Abneh-mer in die Lage versetzt, den ihm durch dadurch ermöglichte Patentverletzun-gen entstandenen Schaden zu berechnen. Dem Lieferanten, der die Patentver-83
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letzungen durch pflichtwidrige Belieferung bestimmter Abnehmer ermöglicht hat, ist es in dieser Situation regelmäßig zumutbar, über den gesamten Umfang der Lieferungen an diese Abnehmer Rechenschaft zu geben.
Meier-Beck
Gröning
Grabinski
Bacher
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 10.12.2013 -
2 O 180/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.10.2015 -
6 U 7/14 -
Meta
16.05.2017
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2017, Az. X ZR 120/15 (REWIS RS 2017, 10895)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10895
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
X ZR 120/15 (Bundesgerichtshof)
Patentverletzungsverfahren: Gerichtliche Belehrungspflicht über Anschlussberufung bei Fristsetzung zur Berufungserwiderung; kumulative Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückruf …
15 U 42/20 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
2 U 63/19 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
X ZR 47/19 (Bundesgerichtshof)
Patentverletzungsklage: Verantwortlichkeit eines im Ausland ansässigen Herstellers eines im Inland geschützten Erzeugnisses für das Inverkehrbringen …
X ZR 69/13 (Bundesgerichtshof)
Mittelbare Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Übertragung digitalisierter Tonsignale: Lieferung eines Mittels mit …