Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. X ZR 53/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5514

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[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L [X.]/04Verkündet am: 30. Januar 2007 [X.] Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der [X.]eschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

Funkuhr [X.][X.] [X.] § 10; B[X.]B § 823 Abs. 1 Ai a) Eine mittelbare Patentverletzung kann auch darin liegen, dass Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, ins Ausland ge-liefert werden, wenn sie dort zur [X.]erstellung eines erfindungsgemäßen [X.] beitragen sollen, welches zur Lieferung nach [X.] be-stimmt ist. b) [X.] der Patentinhaber unberechtigterweise den Vertreiber eines ver-meintlich patentverletzenden Erzeugnisses, stehen dem [X.]ersteller, nicht aber dessen Zulieferern Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechts-verwarnung zu. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Zulieferer als mittelbarer Verletzer in Betracht käme, wenn durch den Vertrieb des [X.] das Patent verletzt würde (Fortführung von [X.], [X.]. v. 29.06.1977 - [X.], [X.]RUR 1977, 805, 807 - Klarsichtverpackung).
[X.], [X.]. v. 30. Januar 2007 - [X.]/04 - [X.] - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. November 2006 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 18. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist [X.]nhaberin des am 26. März 1985 angemeldeten und nach Erlass des Berufungsurteils am 26. März 2005 durch Zeitablauf erlosche-nen [X.] Patents 35 10 861, das eine Anzeigestellungs-Detektions-einrichtung für eine Uhr, insbesondere eine Funkuhr, betrifft. Mit [X.]eil vom 23. September 1999 ([X.], bei [X.], [X.] 1999-2001, 129) hat der [X.]at das Patent unter Abweisung der weitergehenden Nichtigkeitsklage da-durch teilweise für nichtig erklärt, dass an die Stelle der erteilten [X.] acht Patentansprüche getreten sind, von denen Patentanspruch 1 lautet: 1 - 3 - "[X.] für eine Uhr mit einem optronischen [X.]sor, wobei Räder zum Antreiben von Anzeige-mitteln als Lochblendenscheiben für eine Lichtschranke (31, 32; 39) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass im [X.]nneren des Werkes (1) einer Funkuhr in die Lichtschranke (31, 32; 39) ein Zwischenrad (6, 13) und das von seinem Ritzel (7, 14) getriebene Rad (8, 15) mit je einer Blendenöffnung (35) hin-einragen." Die Klägerin stellt Räderwerke für Funkuhren her. Solche Räderwerke lieferte sie an die [X.]. Ltd. (im Folgenden: [X.]) in [X.] , die hieraus Funkwecker herstellte, die sie ihrerseits an die [X.] (im Folgenden: [X.]) lieferte. 2 Die Beklagte sah in dem Vertrieb der Wecker eine Verletzung ihres [X.] und mahnte [X.] deswegen ab. [X.]n der Folge stornierte [X.] die der Klägerin erteilten Aufträge. 3 Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass der Beklagten ihr gegen-über kein Unterlassungsanspruch zustehe. Ferner hat sie die Beklagte wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung (Abnehmerverwarnung) auf Unterlas-sung, Auskunftserteilung und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz in Anspruch genommen. 4 Das [X.] hat antragsgemäß erkannt. 5 [X.]m Berufungsverfahren haben die Parteien die negative Feststellungs-klage übereinstimmend in der [X.]auptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsge-richt hat die Klage wegen Schutzrechtsverwarnung abgewiesen und der [X.] - 4 - rin auch die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits auferlegt ([X.], [X.], 189). Mit der insoweit vom [X.]at zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung weiter, wobei die Parteien übereinstimmend den Unterlassungsantrag für in der [X.]auptsache er-ledigt erklärt haben. 7 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Re-visionsverfahren von [X.]nteresse, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klä-gerin stünden Ansprüche wegen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten [X.]ewerbebetrieb nicht zu. Es fehle an einem unmittelbaren be-triebsbezogenen Eingriff. Die Klägerin habe nicht den abgemahnten [X.] mit Funkweckern, sondern [X.] mit einer "[X.]" (Räderwerk) beliefert, die in die von [X.] vertriebenen Wecker mit weiteren, von einem anderen Zuliefe- rer gestellten Elementen eingebaut worden sei. Die Klägerin sei also nicht die [X.]erstellerin der Funkwecker und auch nicht der Zulieferer für [X.], sondern nur einer von mehreren Zulieferern der [X.] gewesen. Nach dem [X.]eil des [X.] vom 29. Juni 1977 ([X.], [X.]RUR 1977, 805 - Klarsichtverpackung) müsse der Zulieferer eines [X.]en die wirtschaftli-chen Nachteile der Entscheidung des [X.]en, sich einer [X.] zu beugen, hinnehmen. Für den Zulieferer (Klägerin) des Zulieferers ([X.] ) müsse dies erst recht gelten. 9 - 5 - [X.] Das hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Der Klägerin stehen Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung gegen die Beklagte nicht zu. 10 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] stellt die sachlich unberechtigte Verwarnung eines Abnehmers wegen Schutzrechts-verwarnung allerdings einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des [X.]erstellers des beanstandeten Produkts am eingerichteten und ausgeübten [X.]ewerbebe-trieb dar (s. zuletzt [X.] 164, 1 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; [X.] 165, 311 - Detektionseinrichtung [X.][X.]). Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt, jedoch für maßgeblich gehalten, dass die Klägerin nicht [X.]erstellerin der von [X.] vertriebenen Funkwecker sei. 11 Darauf kommt es jedoch nicht an. [X.]egenstand des von der Beklagten zur Rechtfertigung der Schutzrechtsverwarnung herangezogenen Patents ist keine Funkuhr, sondern eine [X.] für eine Funkuhr. Die Beklagte hat demgemäß den Vertrieb des Weckers nicht als [X.] beanstandet, sondern deshalb, weil der Wecker eine [X.] aufwies, die nach Meinung der Beklagten ihr Patent ver-letzte. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann daher der Tatbestand einer die Rechte der Klägerin verletzenden unberechtigten Schutz-rechtsverwarnung nicht verneint werden. 12 2. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch als im Ergebnis zutref-fend. 13 a) Die Klägerin kommt auch nicht als [X.]erstellerin der Anzeigestel-lungs-Detektionseinrichtung in Frage. 14 - 6 - Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit der für seine Teil-kostenentscheidung nach § 91a ZPO gegebenen Begründung ausgeführt, ent-gegen der Auffassung des [X.]s komme die Klägerin nicht als (Mit-) Tä-terin einer unmittelbaren Patentverletzung in Betracht. Es fehle an dem für eine Mittäterschaft erforderlichen bewussten und gewollten Zusammenwirken der Klägerin einerseits und [X.]s und [X.]

s andererseits. Der einzige Bei- trag der Klägerin könne nur die [X.]erstellung und Lieferung der "[X.]" an ein im Ausland sitzendes Unternehmen sein. Das hält den Angriffen der Revision stand. 15 Die Klägerin hat keine [X.], wie sie [X.]egenstand des Patents ist, hergestellt. Nach ihrem eigenen Vorbringen und den Feststellungen der Tatsacheninstanzen hat sie vielmehr ein Räderwerk an [X.] geliefert, das von dieser jedenfalls noch um den optoelektronischen [X.]sor ergänzt werden musste, der der Erkennung der Zeigerreferenzposition dient und Bestandteil der geschützten [X.]esamtkombination ist. Damit scheidet jedoch eine unmittelbare Benutzung der patentgemäßen Lehre durch die Kläge-rin aus. Wie der [X.]at bereits in der "[X.] ausgesprochen hat, ist eine unmittelbare Verletzung eines Kombinationspatents grundsätzlich nur zu bejahen, wenn die Verletzungsform von der [X.]esamtheit der [X.] [X.]ebrauch macht. Von diesem [X.]rundsatz können allenfalls dann eng begrenzte Ausnahmen zugelassen werden, wenn die angegriffene Ausfüh-rungsform alle wesentlichen Merkmale des geschützten [X.] aufweist und es zu ihrer Vollendung allenfalls noch der [X.]inzufügung selbstver-ständlicher, für den Erfindungsgedanken nebensächlicher Zutaten bedarf. Nur dann kann es gleichgültig sein, ob der letzte, für die erfinderische Leistung un-bedeutende Akt des Zusammenfügens der [X.]esamtvorrichtung von [X.] wird ([X.] 82, 254, 256 - Rigg; [X.] 159, 76, 91 - Flügelradzähler). Als "nebensächliche Zutat" kann die [X.]inzufügung der [X.] - 7 - lektronischen Bauteile jedoch nicht angesehen werden. Denn erst mit ihrer [X.]ilfe können das Räderwerk und die in den Rädern vorgesehenen Blendenöffnungen zur Erkennung einer Referenzposition genutzt werden. Auch der Umstand, dass die Klägerin durch die Lieferung der Räderwer-ke eine notwendige und wesentliche Bedingung für die [X.]erstellung der [X.] gesetzt hat, genügt nicht, um sie als Täte-rin des [X.] anzusehen. Zwar kann ein solches Verhalten grundsätzlich die [X.]aftung für die hierdurch (mit-)verursachte Benutzung des Patents begründen. Da jeder Beteiligte - gegebenenfalls neben anderen als [X.] im Sinne des § 840 Abs. 1 B[X.]B - bereits für eine fahrlässige Pa-tentverletzung einzustehen hat, genügt grundsätzlich jede vorwerfbare Verursa-chung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden Vorsorge gegen solche Verstöße ([X.].Beschl. v. 26.02.2002 - [X.], [X.], 599 - Funkuhr [X.]). Das darf jedoch nicht dazu führen, den Tatbestand der unmittelba-ren Patentverletzung auf Fälle notwendiger Teilnahme zu erstrecken, die der Tatbestand nach seinem Sinn und Zweck nicht erfassen soll. So setzt der [X.] einer patentgemäßen Vorrichtung zwar regelmäßig eine notwendige Bedingung für deren [X.]nverkehrbringen, ist jedoch gleichwohl für das [X.] nicht haftbar. Entsprechend verhält es sich mit demjenigen, der an den [X.]ersteller einer erfindungsgemäßen Vorrichtung Teile liefert, die [X.] im Sinne des § 10 [X.] als Mittel in Betracht kommen, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Er setzt zwar eine notwendige Bedingung für die - von ihm gegebenenfalls auch gewollte - [X.]erstellung des geschützten [X.]egenstands. Seine patentrechtliche Verantwortung richtet sich jedoch - jedenfalls solange nur eine fahrlässige Patentverletzung in Betracht kommt - ausschließlich nach § 10 [X.], da andernfalls die von dieser Vorschrift seiner Verantwortung gezogenen [X.]renzen unterlaufen würden. 17 - 8 - Soweit das Berufungsgericht ein vorsätzliches [X.]andeln der Klägerin ver-neint hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechts-fehler erkennen. Ebenso wenig ergeben sich aus den tatsächlichen Feststellun-gen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als für das Endprodukt verantwortlicher "eigentlicher [X.]ersteller" den Produktionsprozess gesteuert hat und [X.]lediglich als verlängerte Werkbank der Klägerin tätig geworden ist. 18 b) Der Klägerin stehen auch nicht deswegen Ansprüche gegen die Beklagte zu, weil ihr, verletzte die [X.] des von [X.] vertriebenen Weckers das Patent, eine mittelbare Patentverlet- zung durch Lieferung des Räderwerks zur Last gelegt werden könnte. 19 aa) Die Aktivlegitimation der Klägerin scheitert allerdings nicht daran, dass sie nicht als mittelbare Verletzerin in Betracht käme. 20 Mit den Räderwerken hat die Klägerin Mittel geliefert, die sich - wenn die der Schutzrechtsverwarnung zugrunde liegende Auffassung der Beklagten zu-trifft, dass eine [X.] mit einem dem Erzeug-nis der Klägerin entsprechend ausgestalteten Räderwerk in den Schutzbereich des Klagepatents fällt - auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen und deren Lieferung an Nichtberechtigte zur Benutzung im [X.]nland der Klägerin daher untersagt war, sofern die [X.] nicht nur geeignet, sondern von ihrem Abnehmer ([X.]) auch bestimmt waren und dies entweder der Klägerin bekannt oder nach den Umständen offensichtlich war. 21 Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen scheidet die Klägerin nicht deshalb als mittelbare Patentverletzerin aus, weil sie die [X.] - 9 - land geliefert hat. Nach § 10 [X.] hat das Patent die Wirkung, dass es jedem [X.] verboten ist, ohne Zustimmung des [X.] im [X.]eltungsbereich des Patentgesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung be-rechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im [X.]nland anzubieten oder zu liefern, sofern der Dritte weiß oder es auf [X.]rund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Eine Lieferung vom [X.]nland ins Ausland ist jedoch eine Lieferung im [X.]eltungsbereich des Patentgesetzes, denn sie findet teilweise im [X.]nland statt. Sie fällt gleichwohl nicht unter das [X.] nach § 10 [X.], wenn die Benutzung der Erfindung im Ausland erfolgen soll, da sie dann nicht geeignet ist, das [X.] des [X.] aus § 9 [X.] zu gefährden ([X.] 159, 76, 85 - Flügelradzähler). Erfolgt die Lieferung jedoch zur Benutzung der Erfindung im [X.]nland, wird gerade diejenige [X.]efährdung der inländischen Patentrechte des Schutzrechtsinhabers herbeigeführt, der § 10 [X.] vorbeugen soll. Das Berufungsgericht hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin die [X.]
zur Benutzung der Erfindung im [X.]n- land geliefert hat, d.h. zum Einbau in Funkwecker, die an [X.] und damit in die Bundesrepublik [X.] geliefert werden sollten. Es ist lediglich [X.], dass [X.] die Funkwecker mit den Räderwerken der Klägerin tatsäch- lich an [X.] geliefert hat. Auf die offengebliebene Frage kommt es jedoch nicht an. 23 [X.]) Denn aus einer bei Begründetheit der Schutzrechtsverwarnung möglichen mittelbaren Patentverletzung ergibt sich keine Anspruchsberechti-gung der Klägerin. 24 - 10 - [X.]egenüber der Klägerin hat die Beklagte das Patent nicht geltend ge-macht. Sie hat die Klägerin weder verwarnt noch sich ihr gegenüber, wie bereits das [X.] festgestellt hat, auch nur Ansprüchen aus dem Patent berühmt. 25 Die gegenüber [X.] ausgesprochene Schutzrechtsverwarnung, deren mangelnde Berechtigung für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellen ist, stellt zunächst einen Eingriff in das Recht der verwarnten [X.]

Warenhaus A[X.] an ihrem eingerichteten und ausgeübten [X.]ewerbebetrieb dar. Darüber hinaus verletzte die Verwarnung auch das Recht der [X.] Corp. Ltd. als der [X.]-Lieferantin und [X.]erstellerin des als patentverletzend beanstandeten Erzeugnisses. [X.]n eine durch das Deliktsrecht geschützte Rechtsposition von Zulieferern der [X.] - einschließlich der Klägerin - ist durch die Schutzrechtsverwarnung hingegen nicht eingegriffen worden. 26 27 ) Für einen Eingriff in Rechte des Zulieferers durch die Schutz-rechtsverwarnung genügt die auf Bestandteile des als schutzrechtsverletzend beanstandeten [X.]egenstands bezogene Liefertätigkeit nicht. Zwar wird der [X.] durch deren Störung in seiner freien wettbewerblichen Betätigung unab-hängig davon behindert, ob er - bei Vorliegen einer Patentverletzung - selbst Ansprüchen wegen Patentverletzung ausgesetzt wäre. Eine solche Behinde-rung allein verleiht jedoch noch keine Anspruchsberechtigung. Die Kundenbe-ziehung, die durch die (End-)Abnehmerverwarnung gestört wird ([X.] 164, 1, 2 f. - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung), ist nicht absolut geschützt, son-dern genießt Schutz nur gegenüber rechtswidrigen Beeinträchtigungen da-durch, dass das an den Kunden gelieferte Erzeugnis als schutzrechtsverletzend beanstandet und ein der [X.]erstellung und dem Vertrieb dieses Erzeugnisses entgegenstehendes Ausschließlichkeitsrecht behauptet wird. [X.] ist daher nur derjenige, dem gegenüber sich die Behinderung als unberech-- 11 - tigte [X.]nanspruchnahme eines solchen Ausschließlichkeitsrechts darstellt. Die [X.]aftung des Schutzrechtsinhabers entspricht insoweit der Reichweite seiner geltend gemachten (angeblichen) Ansprüche als deren notwendiges Korrelat ([X.] 164, 1, 3 f., 11): 28 [X.] bei einer gegebenen Lieferkette von [X.]ersteller [X.] über [X.] und [X.]roßhändler [X.] an Abnehmer A der Patentinhaber den Abnehmer A, nimmt er sein Schutzrecht nicht nur gegenüber A, sondern notwendigerweise auch gegenüber [X.], [X.] und [X.] in Anspruch. Denn diese haben dasjenige Erzeug-nis hergestellt oder in den Verkehr gebracht, welches gegenüber A als patent-verletzend angegriffen wird. Verletzt daher A, wie vom Patentinhaber [X.], sein Patent, erweist sich notwendigerweise auch die Tätigkeit von [X.], [X.] und [X.] als Eingriff in das Schutzrecht, ohne dass der Verwarnende dies ausdrücklich behaupten müsste. [X.]ingegen liegt in der Verwarnung des A weder objektiv noch subjektiv eine [X.]nanspruchnahme des Schutzrechts gegenüber denjenigen, auf deren [X.] sich [X.] bei der [X.]erstellung des Erzeugnisses gestützt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 29.06.1977 - [X.], [X.]RUR 1977, 805, 807 - Klarsichtverpackung). Ansprüche wegen unberechtigter [X.] stehen daher demjenigen nicht zu, der lediglich den angeblichen Schutz-rechtsverletzer beliefert, ohne selbst nach der der Verwarnung zugrunde geleg-ten Rechtsauffassung des Verwarners als Verletzer zu erscheinen. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Anspruchsberechtigter im Wege der Drittschadensliquidation Einbußen geltend machen kann, die ein sol-cher Zulieferer infolge der Verwarnung erlitten hat, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, da die Klage nicht auf abgetretene (etwaige) Ansprüche Dritter gestützt ist. - 12 - 29 ) Die Anspruchsberechtigung ist auch dann nicht anders zu beurtei-len, wenn der Zulieferer - wie hier die Klägerin - objektiv als mittelbarer Patent-verletzer in Betracht kommt. Denn aus dem bloßen Umstand, dass die Liefertä-tigkeit eines Zulieferers eine mittelbare Patentverletzung darstellen kann, ergibt sich noch keine [X.]nanspruchnahme des Ausschließlichkeitsrechts gegenüber dem Zulieferer. Ob dem Patentinhaber - die Berechtigung der [X.] unterstellt - auch ein Anspruch gegen den Zulieferer des [X.]erstellers als mittelbarem Verletzer zusteht, hängt vielmehr von einer Reihe von [X.] ab, insbesondere davon, ob sich das zugelieferte Produkt auf ein wesentli-ches Element der Erfindung bezieht und ob der Zulieferer wusste oder es nach den Umständen offensichtlich war, dass das zugelieferte Produkt zur Benut-zung der Erfindung bestimmt war. Auch kann der Anspruch davon abhängen, ob der Zulieferer bei einem sowohl patentfrei wie patentgemäß verwendbaren Mittel die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine patentgemäße Verwendung getroffen hat (vgl. [X.].[X.]. v. 13.06.2006 - [X.], [X.]RUR 2006, 839, 841 f. - Deckenheizung [für [X.] 168, 124 vorgesehen]). Wie der Streitfall zeigt, kann ferner entscheidend sein, ob der Zulieferer, obwohl der [X.]ersteller im Ausland ansässig ist, sein Produkt zur Benutzung der Erfindung im [X.]nland [X.] hat. Schließlich kann die Verantwortlichkeit des Zulieferers davon abhän-gen, ob das gelieferte Produkt als allgemein im [X.]andel erhältliches Erzeugnis zu qualifizieren ist und in diesem Fall die besonderen [X.]aftungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 [X.] gegeben sind. Lässt sich der Verwarnung des Abneh-mers des (angeblich) patentverletzenden Endprodukts nicht - ausdrücklich oder nach dem Zusammenhang der abgegebenen Erklärungen - entnehmen, dass der Verwarnende auch ein Verbotsrecht nach § 10 [X.] gegenüber dem Zulie-ferer des [X.]erstellers behauptet, scheidet ein Eingriff in das Recht des Zuliefe-rers am eingerichteten und ausgeübten [X.]ewerbebetrieb aus. - 13 - 30 Dieses Ergebnis erscheint auch deswegen sachgerecht, weil andernfalls derjenige Lieferant von Mitteln im Sinne des § 10 [X.], dem die Bestimmung der Mittel zur Benutzung der Erfindung weder bekannt war noch nach den Um-ständen als offensichtlich bekannt sein musste, schlechter stünde als derjenige, dem der Verwendungszweck bekannt war, obwohl jener nicht schutzwürdiger als dieser erscheint. Zwar ließe sich zur Rechtfertigung der Differenzierung an-führen, dass im umgekehrten Falle der berechtigten Schutzrechtsverwarnung nur derjenige, dem die Bestimmung zur patentgemäßen Verwendung bekannt war, neben den unmittelbaren Verletzern Ansprüchen des [X.] aus-gesetzt wäre. Jedoch ließe sich dieses theoretische [X.]leichgewicht zwischen [X.]läubiger- und Schuldnerstellungen ([X.] 164, 1, 11 - Unberechtigte Schutz-rechtsverwarnung) schon praktisch nur schwer verwirklichen, weil sich die "Selbstbezichtigung" des angeblichen mittelbaren Verletzers bei der unberech-tigten Schutzrechtsverwarnung zu dessen [X.]unsten auswirkte. [X.]m Übrigen haftet der mittelbare Verletzer für die Verwirklichung eines Patentgefährdungstatbe-standes ([X.] 115, 204, 208 - beheizbarer Atemluftschlauch; [X.] 159, 76, 84 - Flügelradzähler; [X.] 159, 221, 232 - Drehzahlermittlung); dieser hat im Deliktsrecht des Bürgerlichen [X.]esetzbuchs kein [X.]egenstück. Wer unberechtigt aus einem Schutzrecht verwarnt, haftet für den Eingriff in das Recht am einge-richteten und ausgeübten [X.]ewerbebetrieb derjenigen, denen gegenüber er ein Ausschließlichkeitsrecht in Anspruch nimmt; für die darin liegende [X.]efährdung der Marktchancen weiterer Beteiligter muss er jedenfalls diesen gegenüber nicht einstehen. 31 ) Da im Streitfall weder festgestellt noch behauptet ist, dass die [X.] mit der gegenüber [X.] ausgesprochenen Verwarnung auch eine Verletzung ihrer Patentrechte durch die Liefertätigkeit der Klägerin geltend ge-- 14 - macht hätte, kommen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen unbe-rechtigter Schutzrechtsverwarnung nicht in Betracht. [X.] Scharen [X.]
Meier-Beck [X.] Vorinstanzen: L[X.] München [X.], Entscheidung vom 05.03.2003 - 21 O 18137/00 - [X.], Entscheidung vom 18.03.2004 - 6 U 2683/03 -

Meta

X ZR 53/04

30.01.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. X ZR 53/04 (REWIS RS 2007, 5514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5514

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