Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2024, Az. 5 StR 510/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1588

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Tenor

Dem Nebenkläger        A.    wird Rechtsanwalt   E.           aus [X.] als Beistand bestellt.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung zulasten des [X.] verurteilt worden. Dieser hat Revision eingelegt und begehrt die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags. Er beantragt unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts, hilfsweise dessen Bestellung als Beistand.

2

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO – die zuvörderst zu prüfen ist, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO eine Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und daher für den Nebenkläger ungünstiger ist – liegen vor.

[X.]

Meta

5 StR 510/23

21.03.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kiel, 3. Juli 2023, Az: 13 KLs 588 Js 51074/22 (2)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2024, Az. 5 StR 510/23 (REWIS RS 2024, 1588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1588

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