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Steuerstraftaten: Abgrenzung der "Steuerverkürzung" von der "Steuerhinterziehung"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. August 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. [X.] war dahingehend klarstellend zu berichtigen, dass der Angeklagte statt wegen „Steuerverkürzung“ wegen „Steuerhinterziehung“ verurteilt ist, denn die von der [X.] im Schuldspruch verwendete Bezeichnung „Steuerverkürzung“ birgt die Gefahr einer Verwechslung mit dem [X.] der leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 AO.
2. Die verhängten Strafen sind - wie der [X.] in seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls angemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
Nack Wahl Elf
[X.] [X.]
Meta
24.01.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Koblenz, 30. August 2011, Az: 2050 Js 34090/10 - 10 KLs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2012, Az. 1 StR 630/11 (REWIS RS 2012, 9849)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9849
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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