Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2012, Az. 1 StR 630/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9849

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Steuerstraftaten: Abgrenzung der "Steuerverkürzung" von der "Steuerhinterziehung"


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. August 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. [X.] war dahingehend klarstellend zu berichtigen, dass der Angeklagte statt wegen „Steuerverkürzung“ wegen „Steuerhinterziehung“ verurteilt ist, denn die von der [X.] im Schuldspruch verwendete Bezeichnung „Steuerverkürzung“ birgt die Gefahr einer Verwechslung mit dem [X.] der leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 AO.

2. Die verhängten Strafen sind - wie der [X.] in seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls angemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

Nack                            Wahl                             Elf

                 [X.]                             [X.]

Meta

1 StR 630/11

24.01.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 30. August 2011, Az: 2050 Js 34090/10 - 10 KLs

§ 370 AO, § 378 AO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2012, Az. 1 StR 630/11 (REWIS RS 2012, 9849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9849

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 431/15 (Bundesgerichtshof)

Steuerhinterziehung: Taterfolg bei unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldung


1 StR 431/15 (Bundesgerichtshof)


1 StR 12/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung: Notwendige Urteilsfeststellungen


1 StR 12/15 (Bundesgerichtshof)


III-2 Ss 139/04-6/05 III (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 630/11

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.