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PDF anzeigen[X.] vom 12. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juni 2007 beschlossen: Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird der Beschluss des Land-gerichts [X.] vom 16. März 2007 aufgehoben. Die gemäß den zutreffenden Ausführungen des Generalbundes-anwalts in seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2007 zulässige Revi-sion des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]Wahl Boetticher Kolz [X.]
Meta
12.06.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2007, Az. 1 StR 257/07 (REWIS RS 2007, 3503)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3503
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