Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.04.2010, Az. 8 B 88/09

8. Senat | REWIS RS 2010, 7639

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Gegenstand

Erbschaftsausschlagung; Berufungsgrund


Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung und Verfahrensfehler gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es bezüglich der Fragen,

welche Anforderungen an die tatrichterliche Auslegung einer Ausschlagungserklärung zu stellen sind, wenn diese einen dem Ausschlagenden nicht bekannten sogar erst nach dessen Tod bekannt werdenden [X.] (mit)erfassen soll,

welche Feststellungen tatsächlicher Art erforderlich sind, dass "Gleichgültigkeit" als subjektiver [X.]eweggrund der/des Ausschlagenden hinsichtlich des [X.]es (gesetzliche oder gewillkürte Erbenstellung) angenommen werden kann mit der Folge, dass die gesetzlich normierte [X.] des § 1949 Abs. 2 [X.] nicht mehr gelten soll,

ob dafür Feststellungen reichen, die nur auf den vermögens-/geldwerten Nachlass abstellen,

ob diese Anhaltspunkte mit dem Einwand widerlegt werden können, dem/den Ausschlagenden sei die Überschuldung des Nachlasses nicht bekannt gewesen,

ob die Erben darlegen müssen, aus welchen Gründen die Erbschaft ausgeschlagen werden soll, als wegen - sich allenfalls abzeichnender - Überschuldung des Nachlasses,

welche Umstände außerhalb einer Ausschlagungserklärung für sich genommen ausreichen, um entgegen der gesetzlichen [X.] des § 1949 Abs. 2 [X.] die Annahme zu rechtfertigen, den Ausschlagenden sei der [X.] der Erbeinsetzung gleichgültig gewesen, die Zweifel, die die Anwendung von § 1949 Abs. 2 [X.] böten, seien ausgeräumt, und eine Ausschlagungserklärung erstrecke sich auf alle, auch unbekannte [X.]erufungsgründe.

3

Sie stellen keine abstrakten Rechtsfragen von fallübergreifender [X.]edeutung dar. Es handelt sich vielmehr um von den Umständen des Einzelfalles geprägte Fragen, die sich gegen die richterliche Überzeugungsbildung im angefochtenen Urteil wenden.

4

Soweit sich den Fragen,

ob die gewillkürte Erbfolge überhaupt ausgeschlagen werden kann bzw. eine Ausschlagungserklärung, die in Unkenntnis gewillkürter Erbfolge abgegeben wurde, so ausgelegt werden kann, dass sie die gewillkürte Erbeinsetzung umfasst, wenn der Ausschlagende die Eröffnung der entscheidenden Verfügung von Todes wegen und die Frist für die Ausschlagung (hier Testament vom Juli 1944) selbst nicht erlebt, weil er vorher stirbt (wie [X.] hier im September 1993) und deshalb tatsächlich gar keine Kenntnis von dem [X.] erlangen kann (§ 1944 Abs. 2 [X.]), und ob die Auslegung einer Ausschlagungserklärung soweit gehen kann,

ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ausschlagungserklärung trotz fehlender Anhaltspunkte in der Urkunde und Erklärung selbst und entgegen § 1949 Abs. 2 [X.] so weit reichend ausgelegt werden kann, dass davon auch ein nichtbekannter [X.] (testamentarische Schluss- bzw. [X.]einsetzung) erfasst ist,

eine Abstraktheit von fallübergreifendem Gewicht entnehmen lässt, ist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung dennoch nicht gerechtfertigt. Den Fragen fehlt jedenfalls die erforderliche Klärungsbedürftigkeit, weil sie sich anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres - bejahend - beantworten lassen.

5

Gemäß § 1946 [X.] kann der Erbe die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle [X.]erufungsgründe, die dem Erben zur [X.] bekannt sind, § 1949 Abs. 2 [X.]. Dem entsprechend beginnt die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft gemäß § 1944 Abs. 2 [X.] erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der [X.]erufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor [X.]ekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht (Urteil vom 7. Mai 1981 - [X.]VerwG 3 C 45.80 - [X.] 427.2 § 28 FG Nr. 8 = [X.]VerwGE 62, 192).

6

Die dem Erben unbekannten, tatsächlich gegebenen [X.]erufungsgründe werden im Zweifel von der Ausschlagung nicht erfasst, es sei denn aus der Ausschlagungserklärung ergibt sich, dass dem Erben der [X.] gleichgültig war, er also auf jeden Fall ausschlagen wollte. In diesem Fall ist die Ausschlagung wirksam, selbst wenn der Erbe den [X.] nicht kannte (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 69. Aufl. 2010, § 1949 Rn. 4; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], 5. Aufl. 2010, § 1949 Rn. 10; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.] (Hrsg.), [X.], 2. Aufl. 2008, § 1949 Rn. 4; [X.]ayObLG, [X.]eschluss vom 21. November 2001 - 1Z [X.]R 5/01 - juris Rn. 68).

7

Was im Einzelfall vom ausschlagenden Erben gewollt war, lässt sich nur durch Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen ermitteln. Die für die Auslegung maßgebliche Norm ist auch im Erbrecht § 133 [X.]. Ob für die Auslegung der Ausschlagungserklärung auch Umstände herangezogen werden dürfen, die nicht aus der Erklärung ersichtlich und nicht allgemein bekannt sind, ist streitig (bejahend: [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], [X.]and 9, 5. Aufl. 2010, § 1945 Rn. 3; ablehnend: [X.]ayObLG, [X.]eschluss vom 19. März 1992 - 1Z 56/91 - FamRZ 1992, 1106 <1108>; [X.], [X.]eschluss vom 11. Februar 1997 - 10 Wx 7/96 - FamRZ 1997, 1023 <1024>). Einer Klärung bedarf diese Frage jedoch nicht. Denn das Verwaltungsgericht ist aufgrund der in der notariellen Urkunde vom 28. Juli 1978 niedergelegten Ausschlagungserklärung zum Ergebnis gekommen, dass die Erbin und die [X.] die Erbschaft - wenn auch in der Annahme, gesetzliche Erben zu sein - aus "jedem [X.]" ausgeschlagen haben, also die Erbschaft in jedem Fall ausschlagen wollten. Die vom Verwaltungsgericht weiter angestellten Erwägungen, aus Erklärungen im Nachlassverfahren lasse sich der Schluss ziehen, die Erben seien von der Vermögenslosigkeit des Nachlasses ausgegangen, so dass es ihnen letztlich egal gewesen sei, wer aus welchem Grund Erbe gewesen sei, dienen lediglich als [X.]estätigung des Auslegungsergebnisses, das bereits aus dem Wortlaut und dem Sinn der Ausschlagungserklärung folgt. Als [X.]estätigung des Auslegungsergebnisses können nach dem genannten [X.]eschluss des [X.] vom 19. März 1992 (a.a.[X.]) aber auch Umstände verwertet werden, die sich nicht aus der Ausschlagungserklärung ergeben.

8

Die weiterhin von der [X.]eschwerde gestellte Frage,

"ob es für die Annahme der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ausreicht, dass Angaben nicht gemacht werden, die für die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes nicht kausal sind. Hier die Nichtangabe der Ausschlagung der Erbschaft als gesetzliche, die an der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund Verfügung von Todes wegen, wie sie die Kläger hier in Anwendung von § 1949 Abs. 2 [X.] angenommen haben, nichts ändert",

würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen und formuliert als vermeintliche Grundsatzrüge keine Rechtsfrage von fallübergreifender [X.]edeutung. In Wirklichkeit wendet sich die [X.]eschwerde gegen die einzelfallbezogene [X.]ewertung durch das Verwaltungsgericht.

9

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der [X.]escheid vom 20. Juni 1995 die Rückübertragung eines Grundstücks verfügt und zu Recht auf § 48 Abs. 1 und Abs. 3 VwVfG gestützt wird. Die Regelung des § 48 Abs. 2 VwVfG bezieht sich nur auf die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, der eine Geldleistung bzw. eine teilbare Sachleistung betrifft. Sie ist damit unmittelbar nicht einschlägig. Nach der Rechtsprechung des [X.] hat bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG, der nicht auf eine Geld- oder teilbare Sachleistung gerichtet ist, die [X.]ehörde im Rahmen ihrer gebotenen Ermessensausübung den Schutz des Vertrauens auf den [X.]estand des Verwaltungsaktes mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme abzuwägen ([X.]eschluss vom 30. September 2003 - 2 [X.] 10.03 - [X.] 237.7 § 20 [X.] Nr. 1 für die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung). Im Rahmen dieser Abwägung kann der Rechtsgedanke des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG berücksichtigt werden ([X.], Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 [X.]vR 669/04 - [X.]E 116, 24 <54> ; [X.]VerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 [X.] - [X.]VerwGE 78, 139 = [X.] 412.3 § 18 [X.]VFG Nr. 11; [X.]eschluss vom 10. Februar 1994 - 4 [X.] 26.94 -, NVwZ 1994, 896 <897> = [X.] 316 § 50 VwVfG Nr. 2). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht die Ermessensentscheidung der [X.]eklagten deshalb gebilligt, weil das Anliegen der materiellen Gerechtigkeit, das in der Wahrung der Recht- und Gesetzmäßigkeit behördlichen Handelns besteht, das Interesse der Klägerinnen am [X.]estand des ursprünglichen Verwaltungsaktes überwiegt. Diese wären schon im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] verpflichtet gewesen, die für die Feststellung der [X.]erechtigung maßgeblichen Tatsachen der [X.]ehörde mitzuteilen. Einen darüber hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf (vgl. auch [X.], Urteil vom 24. Mai 2006 a.a.[X.]; [X.]VerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 a.a.[X.]; [X.]eschluss vom 20. Oktober 2006 - [X.]VerwG 6 [X.] 67. 06 - [X.] 316 § 48 VwVfG Nr. 116).

2. Auch soweit die [X.]eschwerde Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt, hat sie keinen Erfolg.

Die [X.]eschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Prozessstoff zur Frage, ob die einjährige Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt sei, nicht ausgeschöpft und damit den Verfahrensfehler einer unvollständigen Aufklärung des Sachverhaltes begangen (§ 86 Abs. 1 VwGO), obwohl sich eine weitere Aufklärung des [X.] aufgedrängt habe bzw. aufdrängen musste. Dadurch habe es auch gegen das Gebot einer Vorwegnahme der [X.]eweiswürdigung verstoßen.

Die Rüge, die Vorinstanz habe unter Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn der [X.]eschwerdeführer substantiiert darlegt, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche [X.]eweise er angetreten hat oder welche Ermittlungen sich dem [X.] auch ohne förmlichen [X.]eweisantrag hätten aufdrängen müssen, welche [X.]eweismittel in [X.]etracht gekommen wären und welches Ergebnis von einer entsprechenden [X.]eweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre. Ob sich der Vorinstanz eine nähere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen musste, ist dabei allein auf der Grundlage ihrer Auffassung zur materiellen Rechtslage zu beurteilen ([X.]eschluss vom 6. Oktober 1989 - [X.]VerwG 4 C[X.] 23.89 - [X.] 310 § 54 VwGO Nr. 42). Diese Voraussetzungen erfüllt die [X.]eschwerde nicht.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. Mai 2009 hat der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwesende [X.]evollmächtigte der Klägerinnen keinen [X.]eweisantrag gestellt und auch nicht dargelegt, welche Fragen tatsächlicher Art noch aufklärungsbedürftig seien. Dem Verwaltungsgericht musste sich auch diesbezüglich keine [X.]eweisaufnahme aufdrängen. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen trat die [X.]eklagte nach Fertigung der Gesprächsnotiz durch die zuständige Sachbearbeiterin am 15. Januar 2003 erneut in die Aufklärung des Sachverhaltes ein und wandte sich in dem Zeitraum vom 21. Januar 2003 bis 15. Januar 2004 an das [X.] bzw. das [X.] an Notariate und die [X.]eigeladene sowie an [X.] Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.], die sich an der Rechtsprechung des [X.] orientiert, war bei der zuständigen Mitarbeiterin des Vermögensamtes der [X.]eklagten die Gewissheit, dass der [X.] mit rechtlich tragfähigen Erwägungen zurückgenommen werden kann, erst am 13. Januar 2004 nach erneuter Rücksprache mit dem Leiter des Vermögensamtes gegeben. Erst zu diesem Zeitpunkt habe hinsichtlich des Vorliegens aller hierfür erforderlichen Voraussetzungen Sicherheit bestanden. Die Tatsache, dass sie bereits unter dem 15. Januar 2003 einen inhaltlich nahezu gleichlautenden Aktenvermerk gefertigt habe, sah das Verwaltungsgericht durch die zwei Wochen später einsetzenden umfangreichen Nachermittlungen relativiert, die zudem zeigten, dass damals die für eine Rücknahmeentscheidung erforderliche Überzeugungsgewissheit noch nicht vorgelegen habe. Eine [X.]efragung der Mitarbeiterin und des [X.] zum Erkenntnisstand August 2002 oder Januar 2003 musste sich dem Verwaltungsgericht in Anbetracht dieser Umstände nicht aufdrängen.

Soweit den von der [X.]eschwerde als klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Anforderungen an die Auslegung einer Ausschlagungserklärung und der hierfür erforderlichen Feststellungen eine Verfahrensrüge entnommen werden kann, führt diese ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Eine auf den [X.] der grundsätzlichen [X.]edeutung gestützte [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die verfahrensrechtliche Probleme aufzeigen soll, kann als Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu verstehen sein, wenn damit der Sache nach ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird. Ein derartiges Verständnis ist anerkannt im Falle einer [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die sich auf die Anwendung von prozessrechtlichen Vorschriften bezieht ([X.]eschluss vom 12. April 2001 - [X.]VerwG 8 [X.] 2.01 - [X.] 310 § 92 VwGO Nr. 13), muss aber auch für die Grundsatzrüge Geltung beanspruchen. Denn der [X.] der Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stellt vielfach einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen [X.]edeutung dar ([X.]eschluss vom 27. Juni 1996 - [X.]VerwG 7 [X.] 94.96 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 5).

Die Klägerinnen beanstanden, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Auslegungsfrage, dass den [X.] in der Regel nur der Inhalt der Ausschlagungserklärung als solcher zugänglich ist, nicht befasst. Umstände, die nicht aus der Urkunde ersichtlich und nicht allgemein bekannt seien, dürften bei der Auslegung nicht herangezogen werden. Die hierin enthaltene Rüge richtet sich gegen die Verletzung allgemeiner [X.]eweiswürdigungsgrundsätze, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 [X.]) gehören. Diese sind regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen und können deshalb keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen (Urteil vom 13. Oktober 1988 - [X.]VerwG 5 C 35.85 - [X.]VerwGE 80, 290 <296> = [X.] 436.36 § 15 [X.]AföG Nr. 28). Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in [X.]etracht (vgl. [X.]eschluss vom 22. Mai 2008 - [X.]VerwG 9 [X.] 34.07 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 65). Hiervon kann vorliegend keine Rede sein.

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO).

Meta

8 B 88/09

14.04.2010

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Chemnitz, 20. Mai 2009, Az: 1 K 910/05, Urteil

§ 1946 BGB, § 1949 Abs 2 BGB, § 1944 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.04.2010, Az. 8 B 88/09 (REWIS RS 2010, 7639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7639

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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