Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. XI ZR 381/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15289

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210217UXIZR381.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:
21.
Februar 2017
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 126b, 355 Abs. 2 Satz 1 (Fassung vom 2. Januar 2002)
Auch im sogenannten Präsenzgeschäft kann ein durch objektive Auslegung ermittel-ter [X.] nicht durch die konkreten, aber nicht in Textform dokumentier-ten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung ausgeräumt werden.
[X.], Urteil vom 21. Februar 2017 -
XI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat
gemäß §
128 Abs.
2 ZPO
im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 13.
Januar 2017 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 1.
Juli 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger verlangen nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines [X.] gerichteten Willenserklärung
die Erstattung der von ihnen geleis-teten Vorfälligkeitsentschädigung.
Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 15.
Februar 2006 zur Finan-zierung einer Immobilie einen Verbraucherdarlehensvertrag über nominal 106.000

mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Der Vertragsabschluss gestaltete sich so, dass ein Mitarbeiter der Beklagten
und die Kläger

alle drei zeitgleich an einem Ort anwesend

die den Klägern erstmals vorgelegten schriftlichen Vertragsunterlagen unterzeichneten. Dem Darlehensvertrag war folgende, von den Klägern ebenfalls unterschriebene
Widerrufsbelehrung beigefügt:
1
2
-
3
-

-
4
-

Im Herbst
2014 wollten
die Kläger die finanzierte
Immobilie verkaufen. Deshalb traten sie an die Beklagte heran, um das Darlehen vorzeitig abzulösen. Die Beklagte
machte
den Abschluss einer "Aufhebungsvereinbarung"
von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.569,82

Die Kläger gaben eine darauf gerichtete Willenserklärung am 21.
Oktober 2014 "unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des geschlossenen Darlehensvertra-ges einschließlich der Widerrufsbelehrung"
ab. Sie entrichteten die von der [X.] beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung. Unter dem 21.
November 2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete [X.].
Das Amtsgericht hat die Klage auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädi-gung und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbe-gehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner
Entscheidung ausge-führt:

3
4
5
6
-
5
-

Den Klägern habe bei Erklärung des Widerrufs im November 2014 ein Widerrufsrecht nicht mehr zugestanden, weil die von der Beklagten erteilte [X.] die Widerrufsfrist wirksam in Lauf gesetzt habe. Die Beklagte habe die Kläger deutlich
über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet. Da der Darlehensvertrag als Präsenzgeschäft zustande gekommen sei, habe es für den Beginn des [X.] bei verständiger Würdigung und für die [X.] erkennbar nur auf den Erhalt der den Klägern ausgehändigten und von beiden Parteien unterschriebenen Vertragsurkunde ankommen können.
Überdies sei

eine fehlerhafte Belehrung der Kläger unterstellt

die
auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete
Willenserklärung nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung nicht mehr widerruflich
gewesen.
Schließlich sei es den Klägern nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben verwehrt, ihren Widerruf gegen die Beklagte geltend zu machen. Der Widerruf der Kläger stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar, weil er nach jahrelanger anstandsloser Vertragsdurchführung gar nicht der (vollständi-gen) Rückabwicklung, sondern allein der
Ersparnis der Vorfälligkeitsentschädi-gung diene. Das Widerrufsrecht der Kläger sei auch verwirkt. Gerechnet vom Zustandekommen des Darlehensvertrags seien

Zeitmoment

bis zum Wider-ruf über achteinhalb Jahre vergangen. Auch das Umstandsmoment sei erfüllt. Die Kläger seien "durch die ihnen erteilte Belehrung unbestreitbar im [X.] aufgeklärt"
worden. Unterliefen dem Unternehmer bei der Belehrung [X.] von geringem Gewicht, sei es weder sach-
noch [X.], dem
Verbraucher, der über das ihm zustehende Recht zum Widerruf zumindest im Grundsatz informiert worden sei, trotz
einer jahrelang reibungslosen
Vertrags-abwicklung ein praktisch ewiges Widerrufsrecht zuzuerkennen. Die Anerken-nung eines ewigen Widerrufsrechts sei für die Kreditwirtschaft unzumutbar. Es könne nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber die aktuelle Rechtsent-wicklung tatsächlich beabsichtigt oder auch nur in Kauf genommen habe.
7
8
9
-
6
-

II.
Diese
Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei vom Zustandekommen eines Verbraucherdarlehensvertrags ausgegangen, so dass die
Kläger
ein Widerrufs-recht nach §
495 Abs.
1 BGB hatten.
2. Unzutreffend ist dagegen die Einschätzung des Berufungsgerichts, die Widerrufsbelehrung der Beklagten habe den gesetzlichen
Anforderungen des §
355 BGB in der hier nach Art.
229 §
22 Abs.
2, §§
32, 38 Abs.
1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 8.
Dezember 2004 und dem 10.
Juni 2010 gel-tenden Fassung (künftig: a.[X.]) entsprochen. Die von der Beklagten [X.] genügte, was der [X.] selbst bestimmen kann ([X.]surteile vom 6.
Dezember 2011

XI
ZR
401/10, WM
2012, 262 Rn.
22
f.,
vom 12.
Juli 2016

XI
ZR
564/15, WM
2016, 1930 Rn.
15, zur [X.] bestimmt in [X.]Z, und vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR
482/15, WM
2016, 2295 Rn.
12, zur [X.] bestimmt in [X.]Z), bei den Angaben
zu den Vo-raussetzungen
des Fristbeginns nicht den gesetzlichen Vorgaben und war [X.] ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände ihrer Erteilung unwirksam.
a) Der
[X.] hat
wiederholt entschieden
([X.]surteile vom 10.
März 2009

XI
ZR
33/08, [X.]Z
180, 123 Rn.
16 und vom 6.
Dezember 2011

XI
ZR
401/10, WM
2012, 262 Rn.
25
sowie

XI
ZR
442/10, juris Rn.
32; [X.]sbeschluss vom 15.
Februar 2011

XI
ZR
148/10, WM
2011, 655 Rn.
13), dass eine Widerrufsbelehrung den
Vorgaben
des §
355 Abs.
2 Satz 3 BGB a.[X.] nicht genügt, wenn der Fristbeginn mit der Wendung "eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages"
oder mit der Wendung "die Vertragsurkunde, der schriftli-che Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des [X.]"
bezeichnet wird, weil dadurch das unrichtige Verständnis nahegelegt 10
11
12
13
-
7
-

wird, die Widerrufsfrist beginne einen Tag nach Zugang des mit der [X.] versehenen Vertragsantrags
des Unternehmers ohne Rücksicht da-rauf, ob der Verbraucher bereits seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben habe. In dieser Weise missverständliche Formulie-rungen grenzt der [X.] von der an den Verbraucher gerichteten und hinrei-chend deutlichen Wendung "eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags"
ab, die durch die Ver-wendung des Personalpronomens vor dem Wort "Antrag"
deutlich macht, dass das Anlaufen der Frist
von der schriftlichen Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers abhängig ist
([X.]sbeschluss vom 27.
September 2016

XI
ZR
309/15, WM
2016, 2215 Rn.
8).
Dagegen ist der Begriff "Vertragsurkunde", den auch der Gesetzgeber in §
355 Abs.
2 Satz
3 BGB a.[X.] verwendet
hat, für sich ohne Rücksicht auf die Umstände des Zustandekommens des Darlehensvertrags niemals undeutlich. §
355 Abs.
2 Satz
3 BGB a.[X.] bezeichnet mit dem Begriff
"Vertragsurkunde"
das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des [X.]. Entsprechend kann der Begriff "Vertragsurkunde"
objektiv auch nicht [X.] und insbesondere nicht dahin ausgelegt werden, er meine in einem be-stimmten Kontext den schriftlichen Vertragsantrag des Darlehensgebers. Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst ([X.]surteil vom 22.
November 2016

XI
ZR
434/15, Umdruck Rn.
17, zur [X.] bestimmt in [X.]Z; [X.]sbeschluss vom 27.
September 2016

XI
ZR
309/15, WM
2016, 2215 Rn.
8). Soweit das [X.]surteil vom 10.
März 2009 (XI
ZR
33/08, [X.]Z
180, 123 Rn.
16)
anders interpretiert werden könnte, stellt der [X.] dies ausdrücklich klar.
Da die Beklagte die Wendung "die Vertragsurkunde, der schriftliche [X.]antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags"
gebraucht hat, hat sie die Kläger fehlerhaft belehrt.
14
15
-
8
-

b) Der durch objektive Auslegung ermittelte [X.] kann ent-gegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht
durch die
konkreten, aber nicht in Textform dokumentierten
Umstände der Erteilung der Widerrufsbe-lehrung
ausgeräumt werden
(vgl. OLG
Düsseldorf, Urteil vom 3.
November 2016

6
U
50/16, juris Rn.
14, 16 und 20; OLG
Zweibrücken, Urteile vom 23.
November 2016

7
U
62/16, juris Rn.
86
ff., 90 und vom 16.
Dezember 2016

7
U
119/15, juris Rn.
101; a.A. OLG
Düsseldorf, Urteile vom 27.
Februar 2015

17
U
125/14, juris Rn.
6 und vom 29.
Januar 2016

7
U
21/15, juris Rn.
64
ff.; OLG
Köln, Urteil vom 24.
Februar 2016

13
U
84/15, juris Rn.
55
ff.; OLG
Nürnberg, Urteil
vom 1.
August 2016

14
U
1780/15, juris Rn.
68
ff.).
Bei den gesetzlichen Vorgaben sowohl für das Widerrufsrecht als auch für die formelle und inhaltliche Gestaltung der Widerrufsbelehrung handelt es sich um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers ([X.]surteil vom 13.
Januar 2009

XI
ZR
118/08, WM
2009, 350 Rn.
17; [X.], Urteil vom 15.
Mai 2014

III
ZR
368/13, WM
2014, 1146 Rn.
36). [X.] ist nach dem hier intertemporal maßgeblichen Recht auch die Vorgabe des §
355 Abs.
2 Satz
1 BGB a.[X.], den Verbraucher über die Bedingungen seines Widerrufs-rechts inhaltlich vollständig deutlich ([X.]surteil vom 26.
Oktober 2010

XI
ZR
367/07, WM
2011, 23 Rn.
26)
in Textform

hier gemäß §
126b BGB in der zwischen dem 1.
Januar 2002 und dem 12.
Juni
2014 geltenden Fassung: in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten
Weise, die die Person des Erklärenden nennt und den Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder auf andere [X.] erkennbar macht ([X.], Urteil vom 29.
April 2010

I
ZR
66/08, WM
2010, 2126 Rn.
17)

zu belehren. Das schließt es aus, den Inhalt einer Widerrufsbe-lehrung anhand des nicht in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständ-nisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände
ihrer Erteilung 16
17
-
9
-

zu präzisieren, weil darin zugleich zulasten des Verbrauchers ein teilweiser Verzicht auf die Formvorgaben des §
355 Abs.
2 Satz
1 BGB a.[X.] läge.
Das Berufungsgericht stützt seine gegenteilige Ansicht tatsächlich auch gar nicht auf ein abweichendes gemeinsames Verständnis der [X.], sondern der Sache nach darauf, der [X.] sei in der konkreten Situation nicht kausal geworden. Auf die Kausalität des [X.]s kommt es indessen nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Aus-übung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. [X.]surteile vom 23.
Juni 2009

XI
ZR
156/08, [X.], 1497 Rn. 25, vom 12.
Juli 2016

XI
ZR
564/15, WM
2016, 1930 Rn.
26 und vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR
482/15, WM
2016, 2295 Rn.
23; [X.], Urteil vom 29.
Juli 2015

IV
ZR
94/14, NJW
2015, 3582 Rn.
12).

c) Auf
die Gesetzlichkeitsfiktion des §
14 Abs.
1 [X.] in der [X.] dem 1.
September 2002 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.[X.]) kann sich die Beklagte nicht berufen, weil sie das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.] in der zwischen dem 8.
Dezember 2004 und dem 31.
März 2008 geltenden Fassung nicht verwendet hat ([X.]surteil vom 12.
Juli 2016

XI
ZR
564/15, WM
2016, 1930 Rn.
22
ff.).
3. Mit Rechtsfehlern behaftet ist weiter die Auffassung des Berufungsge-richts, die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung sei nach Abschluss einer "Aufhebungsvereinbarung"

streng genommen: nach dessen vorzeitiger Beendigung

nicht mehr widerruflich gewesen. Wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat, ist Zweck des [X.], dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von dem ge-schlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen, ohne die mit 18
19
20
-
10
-

sonstigen Nichtigkeits-
oder Beendigungsgründen verbundenen, [X.] weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb kann der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichte-te Willenserklärung widerrufen, auch wenn der Vertrag zuvor gekündigt wurde. Gleiches gilt, wenn die Parteien den [X.] einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen ([X.]surteil vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR
482/15, WM
2016, 2295 Rn.
28 mwN).
4. Schließlich hat das Berufungsgericht nach Maßgabe der nach dem Er-lass des Berufungsurteils ergangenen [X.]surteile vom 12.
Juli 2016 (XI
ZR
501/15, WM
2016, 1835 Rn.
14
ff., 38
ff., zur [X.] bestimmt in [X.]Z, und XI
ZR
564/15, WM
2016, 1930 Rn.
31
ff.) die Voraussetzungen verkannt, unter denen das Widerrufsrecht des Verbrauchers als unzulässige Rechtsausübung qualifiziert werden oder verwirkt sein kann.

III.
Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§
562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§
561 ZPO). Dass es den Klägern nach §
242 BGB verwehrt ist, sich auf die Rechtsfolgen des Wider-rufs zu berufen,
steht nicht abschließend fest. Gerade bei

wie hier

beendeten [X.] kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach den für die Verwirkung allgemein geltenden Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbeleh-rung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß §
355 Abs.
2 Satz
2 BGB a.[X.] nachzubelehren. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfal-21
22
-
11
-

les ([X.]surteile
vom 12.
Juli 2016

XI
ZR
501/15, WM
2016, 1835
Rn.
40
und

XI
ZR
564/15, WM
2016, 1930 Rn.
37). Dieser Würdigung kann der [X.], da sich das Berufungsgericht bisher lediglich anhand unzutreffender rechtlicher Maßstäbe mit der Frage der Verwirkung auseinandergesetzt hat, nicht vorgrei-fen.

IV.
Die Sache ist auch nicht im
Sinne der Kläger zur Endentscheidung reif (§
563 Abs.
3 ZPO). Der [X.] verweist sie daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO), das nach Maßgabe der [X.]surteile
vom 12.
Juli 2016 (XI
ZR
501/15, WM
2016,

23
-
12
-

1835 Rn.
41
und XI
ZR
564/15, WM
2016, 1930 Rn.
33
ff.) und vom 11.
Oktober 2016 (XI
ZR
482/15, WM
2016, 2295 Rn.
30
f.) zu §
242 BGB wei-tere Feststellungen zu treffen haben wird.

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.09.2015 -
12a [X.]/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 01.07.2016 -
1 [X.]/15 -

Meta

XI ZR 381/16

21.02.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. XI ZR 381/16 (REWIS RS 2017, 15289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15289

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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