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PDF anzeigen [X.][X.]/00
vom 3. November 2004 in der Familiensache
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellungen gegen die [X.] im Senatsbe-schluß vom 25. Februar 2004 werden zurückgewiesen.
Gründe: Nach der - gemäß §§ 71, 72 GKG im vorliegenden Fall anwendbaren - Vorschrift des § 17 a GKG a.F. ist für die [X.] im Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des § 1587 b BGB grundsätzlich der Jahresbetrag der Rente maßgebend, die den zu übertragenden oder zu be-gründenden [X.] entspricht; mindestens ist ein Betrag von 1.000 DM anzusetzen. Da der Betrag der zu übertragenden [X.] durch den [X.] vom 25. Februar 2004 keine Änderung erfahren hat, war nur der Mindestwert festzusetzen. Die von den Parteien gestellten Anträge führen nicht zu einer Werterhöhung. Im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen [X.] kommt es für die [X.] allein auf das Ergebnis an (vgl. auch [X.] 33. Aufl. § 17 a GKG Rdn. 3). Hahne [X.] [X.]
Wagenitz
[X.]
Meta
03.11.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. XII ZB 208/00 (REWIS RS 2004, 929)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 929
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