Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2008, Az. BLw 22/07

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2008, 4256

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[X.][X.] vom 25. April 2008 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 25. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.]emke und [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - [X.] - des Ober-landesgerichts [X.] vom 19. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Einwendungen des Beteiligten zu 2 gegen die Mitteilung der Genehmigungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts für begründet und die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 3 für nicht wirksam [X.] sowie der Bescheid der Genehmigungsbehörde vom 9. Januar 2007 aufgehoben worden ist. Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt der Beteiligte zu 2, der der Beteiligten zu 3 auch die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren zu erstatten hat. Der Gegenstandswert wird auf 252.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Mit notariell beurkundetem [X.] übertrug der Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 seinen landwirtschaftlichen Obstbaubetrieb zur Größe von knapp 8 ha nebst Wohnhaus. Als Gegenleistung wurden die Zahlung einer monatlichen Rente von 1.000 • auf [X.]ebenszeit des Beteiligten 1 - 3 - zu 1, mindestens aber für 14 Jahre, und ein lebenslängliches Wohnrecht für den Beteiligten zu 1 an sämtlichen Räumen des [X.] einschließlich des Rechts auf kostenlose Nutzung einer Garage und einer Werkstatt vereinbart. Nachdem der Notar den [X.] eingereicht hatte, üb-te die Beteiligte zu 3 das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG aus. Die Genehmi-gungsbehörde teilte dem Notar dies mit und stellte fest, dass die Genehmigung des Vertrags zu versagen gewesen wäre. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht - [X.]andwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat das [X.] - [X.] - die Einwendungen des Beteiligten zu 2 gegen die Mitteilung der Genehmigungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts für begründet und die [X.] für nicht wirksam geworden erklärt sowie den Bescheid der Genehmigungsbe-hörde insoweit aufgehoben; im Übrigen hat es den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zurückgewiesen und die Genehmigung des Vertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz versagt. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-schwerde will die Beteiligte zu 3 die vollständige Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erreichen. 2 I[X.] [X.] ist zulässig. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat, ist sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genannten [X.] als Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig. Diese Vorausset-zungen liegen hier vor. 3 a) Das Beschwerdegericht meint, das von der Beteiligten zu 3 ausgeübte Vorkaufsrecht sei zivilrechtlich nicht wirksam geworden, weil es sich bei dem [X.] nicht um einen für das Bestehen des [X.] - rechts notwendigen Kaufvertrag handele. Denn das vereinbarte Wohnrecht [X.] neben der monatlichen Rente der Alterssicherung des Beteiligten zu 1. Sol-che Übertragungsverträge seien auch dann nicht als Kaufvertrag zu qualifizie-ren, wenn sich der Übergeber hohe Gegenleistungen versprechen lasse. b) Demgegenüber vertritt der [X.] die Auffassung, dass ein auf [X.]ebenszeit bestelltes Wohnungsrecht für den Verkäufer neben einem bezifferten Kaufpreis zu der Gegenleistung des Käufers zählt (Urt. v. 14. Februar 2003, [X.], NJW-RR 2003, 732, 733 m.w.N.). 5 c) Die Auffassung des [X.] enthält den abstrakten Rechtssatz, dass ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) immer dann nicht vorliegt, wenn als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung ein Wohnrecht für den [X.] vereinbart wird. Damit weicht das Beschwerdegericht von der genannten Entscheidung des [X.]s ab (vgl. dazu Senat, [X.], 149 ff.). Auf dieser Abweichung beruht die angefochtene Entscheidung. Das führt zur [X.] der Rechtsbeschwerde. 6 2. Diese ist auch im Übrigen zulässig (§§ 24, 25 [X.]) und begründet. Das Beschwerdegericht hat der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 2 zu Unrecht teilweise stattgegeben. Denn die nach § 10 RSG zulässigen Einwen-dungen gegen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 24. November 2006, [X.], [X.] 2007, 98, 100; [X.], [X.], 305, 312 f.) sind nicht begründet. Das hat das Beschwerdegericht in dem die sofortige Beschwerde zurückweisenden Teil seines Beschlusses rechtskräftig entschieden. Auch berührt die Versagung der [X.] durch das Beschwerdegericht die Wirksamkeit der Aus-übung des Vorkaufsrechts nicht. Denn mit dem Zugang des Bescheids der [X.] vom 9. Januar 2007 bei dem Notar gilt für das Rechtsver-hältnis zwischen dem Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 3 der [X.] - 9. Oktober 2006 als genehmigt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 RSG). Damit wird die [X.], die Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist, gesetzlich fingiert. Die Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung wirkt sich nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Veräußerer und der Vor-kaufsberechtigten aus. Ob die Beteiligte zu 3 - wie der Beteiligte zu 2 gemeint hat - kein Vor-kaufsrecht hatte, weil es sich bei dem [X.] nicht um einen Kaufvertrag, sondern um eine gemischte Schenkung handelt, ist von den [X.] im Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. [X.], [X.], 114, 118; Beschl. v. 3. Juni 1976, [X.], [X.] 1977, 65; Barnstedt/[X.], [X.], 7. Aufl., § 21 Rdn. 163 ff.; [X.], aaO). 8 3. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin die Einwendungen des Beteiligten zu 2 gegen die Mitteilung der [X.] über die Ausübung des Vorkaufsrechts für begründet und die [X.] für nicht wirksam erklärt sowie der Bescheid der [X.] auch insoweit aufgehoben worden ist. 9 - 6 - II[X.] 10 [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Die Festsetzung des [X.] für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat ihre Grundlage in den §§ 36 Abs. 1, 37 [X.]. [X.]

[X.]emke Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.03.2007 - 51 [X.]/07 - O[X.]G [X.], Entscheidung vom 19.09.2007 - 7 W 50/07 ([X.]) -

Meta

BLw 22/07

25.04.2008

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2008, Az. BLw 22/07 (REWIS RS 2008, 4256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4256

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