Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2014, Az. XII ZB 385/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1945

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 385/13
Verkündet am:

22. Oktober 2014

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 260, 1605
Teilauskünfte eines Ehegatten über seine unterhaltsrechtlich relevanten Ein-künfte führen nicht zu einer teilweisen Erfüllung des [X.]sanspruchs aus §
1605 BGB, solange nicht auch die übrigen Teilauskünfte nebst einer Erklä-rung des [X.]sschuldners vorliegen, dass diese in ihrer Gesamtheit den [X.]sanspruch vollständig erfüllen sollen.
[X.], Beschluss vom 22. Oktober 2014 -
XII [X.] 385/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche
Verhandlung vom 22.
Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke
und [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss
des 5.
Familien-senats in [X.] des [X.] vom 5.
Juli 2013
wird auf Kosten des Antragsgegners
zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Die
beteiligten Ehegatten streiten
in erster Stufe eines auf Trennungsun-terhalt gerichteten Verfahrens über den Umfang der
unterhaltsrechtlichen Aus-kunftspflicht
des Antragsgegners.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) begehrt [X.] über das Einkommen des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) in den Jahren 2008 bis 2010.
Das Familiengericht hat den Ehemann durch [X.], [X.] über seine sämtlichen Einkünfte nach jeweiliger Einkommensart in den Jahren 2008, 2009 und 2010 in Form einer systematischen Zusammenstel-lung zu erteilen.
1
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3
-
Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Ehemann geltend
gemacht, die [X.] bereits genügend erteilt zu haben, während die Ehefrau in der Beschwerdeinstanz auf eine Konkretisierung der Beschlussformel ange-tragen hat.
Das [X.] hat die Beschwerde des Ehemanns zurück-gewiesen und ihn
auf die Anträge
der Ehefrau
verpflichtet,
ihr
[X.] über sein Einkommen in den Jahren 2008, 2009, 2010 durch Vorlage eines nach Jahren und Einkunftsarten systematisch geordneten Verzeichnisses der Ein-nahmen und Ausgaben zu erteilen. Die [X.] habe jeweils geordnet nach Einnahmen und Ausgaben insbesondere zu erfassen:
-
Sämtliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
-
Sämtliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-
[X.]
-
die wertbildenden Faktoren des Werts des mietfreien Wohnens.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde
des Ehe-manns, mit der er die Zurückweisung
des [X.]santrags
weiter verfolgt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die in der Beschwerdeinstanz geänderte Antragstellung der Ehefrau, mit der sie ihr [X.]sverlangen hinsichtlich konkret bezeichneter Einkunftsarten [X.] hat, sei als Anschlussbeschwerde aufzufassen. Gegen die versäumte Anschlussbeschwerdefrist sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu 3
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4
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gewähren, da sie bis zum richterlichen Hinweis des [X.] auf Bedenken gegen die Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Titels ohne [X.] an der Einlegung eines eigenen Rechtsmittels gehindert gewesen sei.
Die unterhaltsrechtliche [X.]spflicht des Ehemanns sei durch Vorla-ge einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu erfüllen, die dem [X.] ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermögliche. Inhaltlich richte sich die erforderliche sys-tematische Zusammenstellung des Einkommens stets nach dem Einzelfall und der Art der Einkünfte. Die [X.] sei getrennt nach Einkommensarten unter gesonderter Mitteilung der Abzugspositionen zu erteilen.
Sie
sei grundsätzlich in einer einheitlichen Erklärung abzugeben und nicht in mehreren Schreiben.
Das [X.]sverlangen sei nicht treuwidrig, soweit die Ehefrau [X.] über die wertbildenden Faktoren des mietfreien Wohnens des Ehemanns ver-lange. Denn wenigstens die genaue Wohnfläche, von der der Wohnwert we-sentlich abhänge, kenne die Ehefrau nicht. Sie müsse sich die Kenntnis auch nicht durch Einsicht in Unterlagen des Ehemanns oder durch Befragung der Steuerberaterin selbst verschaffen.
Der [X.]sanspruch sei auch nicht durch Erfüllung erloschen. Zwar habe der Ehemann [X.] hinsichtlich der Einkommensarten "selbständige Tätigkeit"
und "[X.]"
erteilt. Unvollständig sei
jedoch nach wie vor die [X.] zum Wert des mietfreien Wohnens wegen der fehlenden Angaben zur Wohnfläche. Als [X.] zu den Einkünften aus Vermietung und Verpach-tung liege lediglich eine Gesamtauskunft vor, die weder auf die Immobilien noch auf die einzelnen Wohnungen aufgeteilt sei. Diese Aufteilung sei jedoch erfor-derlich, weil die Ehefrau nur in Kenntnis der auf einzelne Wohnungen bezoge-7
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-
nen Leerstände, Mietrückstände und Vermietungsbemühungen eine Prognose zum künftigen Einkommen
des Ehemanns anstellen könne.
Es sei auch nicht ausreichend, den Ehemann nur zur [X.] hinsicht-lich der fehlenden Angaben zu verpflichten. Denn die Ehefrau habe Anspruch auf eine einheitliche [X.], die
gegebenenfalls
Grundlage einer eidesstattli-chen Versicherung sein könne.
Der Ehemann sei daher insgesamt zur [X.] zu verpflichten.
Zur Vermeidung von Streitigkeiten in einem eventuellen Voll-streckungsverfahren werde jedoch darauf hingewiesen, dass es zur ordnungs-gemäßen Erteilung der [X.] ausreiche, die schriftsätzlich bereits mitgeteil-ten Werte zu den anderen Einkommensarten noch einmal aufzulisten und diese um die geforderte [X.] zum Wohnwert (Wohnfläche) und zu dem Einkom-men aus Vermietung und Verpachtung (Aufteilung nach einzelnen Wohnungen hinsichtlich der Einnahmen bzw. der Immobilien hinsichtlich der Ausgaben) zu ergänzen.

2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde
stand.
a) Entgegen der Annahme des [X.]s liegt allerdings keine Anschlussbeschwerde der Ehefrau vor. Wie auch
die Rechtsbeschwerde ein-räumt, hat
die Ehefrau ihren
Antrag lediglich konkretisiert. Da damit kein weiter-gehendes Begehren der Ehefrau verbunden war, bedurfte
es der Einhaltung der Förmlichkeiten einer Anschlussbeschwerde hierfür nicht
(vgl. [X.] Beschluss vom 23.
April 2009

IX
ZR
95/06

FamRZ 2009, 1136
Rn.
5).
b)
In der Sache ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass
zwischen den Beteiligten
aufgrund der Ehe ein Unterhaltsrechtsverhältnis besteht (§
1361 BGB) und sie
gemäß §
1361 Abs.
4 Satz
4 i.V.m. §
1605 Abs.
1 Satz
1 BGB einander
verpflichtet sind, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr 10
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-
6
-
Vermögen [X.] zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhalts-anspruchs erforderlich ist.
Bei einem [X.]sanspruch gegen einen

möglicherweise

Unter-haltspflichtigen muss dieser alle Einkünfte und Vermögenswerte angeben, die für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs

sofern
dieser wie hier nach den ge-meinsamen Lebensverhältnissen und Erwerbs-
und Vermögensverhältnissen bemessen wird (vgl. §
1361 Abs.
1 BGB)

bzw.
für die Ermittlung der [X.] des Verpflichteten von Bedeutung sind (vgl. [X.]/[X.] BGB [2000] §
1605 Rn.
22).
aa) Mit der Rüge, ein [X.]sanspruch der Ehefrau sei zumindest teil-weise bereits durch den
bei Gericht eingereichten Schriftsatz
vom 15.
Februar 2013
erfüllt worden, mit dem [X.] hinsichtlich der Einkommensarten "selb-ständige Tätigkeit"
und "[X.]"
erteilt worden sei, hat die Rechts-beschwerde
keinen Erfolg.
Nach §
1605 Abs.
1 Satz
3 BGB sind die §§
260, 261 BGB
entsprechend anzuwenden.
Daraus folgt, dass die [X.]spflicht durch Vorlage einer in sich geschlossenen schriftlichen, systematischen Aufstellung der erforderlichen An-gaben zu erfüllen ist, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermöglicht, den Unterhaltsanspruch zu berechnen (Senatsurteil vom 29.
Juni 1983

IVb
ZR
391/81

FamRZ 1983, 996, 998).
Zwar wird das in §
260 Abs.
1 BGB aufgestellte Erfordernis, die [X.] in der Form eines Verzeichnisses zu erteilen, nicht nur durch die Vorlage eines einzigen lückenlosen Gesamtverzeichnisses erfüllt; vielmehr genügt auch eine Mehrheit von Teilauskünften, vorausgesetzt, dass sie nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des [X.]s-schuldners in ihrer Summierung die [X.] im geschuldeten Gesamtumfang 14
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-
7
-
darstellen ([X.] Urteile
vom 6.
Juni 1962

V
ZR
45/61

LM Nr.
14 zu §
260 BGB
und vom 18.
Oktober 1961

V
ZR
192/60

FamRZ 1962, 21, 23
f.).
Ob
einzelne Teilauskünfte in Verbindung mit anderen Teilauskünften
nach Inhalt
und Form dazu geeignet sind, die [X.] im geschuldeten Gesamtumfang darzustellen, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung.
Solche Teilakte führen aber nicht zu einer teilweisen Erfüllung des [X.]sanspruchs. Die Aussagekraft und damit Erfüllungswirkung einzelner Teilauskünfte kann regelmäßig erst dann beurteilt werden, wenn auch die übrigen
Teilauskünfte vorliegen nebst der erforderlichen Erklärung des Aus-kunftsschuldners, dass diese
in ihrer Gesamtheit den [X.]sanspruch [X.] erfüllen sollen. Denn wesentlich für die Erfüllung des [X.]san-spruchs ist die

gegebenenfalls
konkludente

Erklärung, dass weitere als alle
von den Einzelauskünften erfassten
Einkünfte nicht bestehen
(vgl. [X.]/[X.] 9.
Aufl. Kap.
6 Rn.
772).
Erst mit dieser abschließenden Erklärung liegt das nach §
260 Abs.
1 BGB geschuldete Verzeichnis vor. Hingegen stellen bloße Teilelemente einer
noch unvollständigen Gesamtdarstellung lediglich Vorarbeiten dar, die den
geschuldeten [X.]sanspruch auch nicht teilweise
erfüllen
(vgl. Schürmann
FuR 2005, 49, 50).

Ungeachtet bereits vorliegender
Angaben hat eine
gerichtliche Entschei-dung somit
umfassend über Gegenstand und Umfang der [X.]spflicht zu befinden
(vgl. Senatsurteil vom 29.
Juni 1983

IVb
ZR
391/81

FamRZ 1983, 996, 998).
Daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Oberlan-desgericht eine Teilerfüllungswirkung im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 15.
Februar 2013 erteilten Auskünfte nicht angenommen hat.
bb) Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass
das [X.] die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bis-18
19
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-
8
-
her erteilte [X.] deshalb als unzureichend
ansieht, weil sie nicht aufge-schlüsselt nach den einzelnen Immobilien und Wohnungen erfolgt
ist.
§
1605 Abs.
1 Satz
1 BGB beschränkt zwar den [X.]sanspruch in der Weise, dass die [X.] erforderlich sein muss, um einen Unterhaltsan-spruch festzustellen (Senatsurteil vom 7.
April 1982

IVb
ZR
678/80

FamRZ 1982, 680, 681). Insoweit ist anerkannt, dass bei der Darstellung von Angaben zur Gewinnermittlung Sachgesamtheiten zusammengefasst werden können, z.B. Personalkosten, Büromaterial usw. (vgl. [X.] FamRZ 1996, 738, 739; [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis §
1 Rn.
1166, 1168). Die Erforderlichkeit einer getrennten Ausweisung der [X.] Vermietungen hat das [X.] hier aber in
rechtlich nicht zu [X.] Weise angenommen, weil die bisher lediglich erteilte summari-sche [X.] weder etwaige
Leerstände
und
Mietrückstände
erkennen lässt, denen der Ehemann womöglich im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Oblie-genheiten
zur Nutzung seines Vermögens zu begegnen hätte
([X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis §
1 Rn.
635), noch
eine Über-prüfung der
Angemessenheit der für
die einzelnen Objekte erbrachten Aufwen-dungen
zulässt.
Beides kann jedoch Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben und ist deshalb erforderlich,
um den Unterhaltsanspruch festzustellen.
Eine nach Einzelobjekten
gegliederte Auflistung der Einnahmen und Ausgaben überschreitet bei insgesamt elf vermieteten und verpachteten Woh-nungen und Geschäftslokalen
auch nicht die Grenze des für den [X.]s-pflichtigen Zumutbaren.
cc) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Verpflichtung zur Erteilung der [X.] über die wertbildenden Faktoren des mietfreien Wohnens des Ehemanns im Tenor insgesamt aufrecht erhalten und 21
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9
-
in der Begründung seiner Entscheidung dahin konkretisiert hat, dass der [X.] durch [X.]serteilung über die Wohnfläche zu erfüllen sei.
Als Auslegungshilfe über den Umfang einer
in den Tenor aufgenomme-nen [X.]sverpflichtung können die Gründe der Entscheidung herangezo-gen
werden
(vgl. Senatsbeschluss vom 15.
Juni 1994

XII
[X.]
32/94

NJW-RR 1994, 1092, 1093 und
Senatsurteil vom 5.
Mai 1993

XII
ZR
88/92

FamRZ 1993, 1423, 1424).
Aus diesen folgt, dass
die
zum Wohnvorteil
geschuldete [X.] hier durch alleinige Mitteilung der Wohnfläche erfüllt werden kann.
Das [X.]sverlangen diesbezüglich ist
auch nicht treuwidrig. Dass die Wohnfläche zu den wesentlichen wertbildenden Faktoren des mietfreien Woh-nens gehört, steht außer Zweifel. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s ist der Ehefrau die ge-24
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-
10
-
naue Wohnfläche nicht bekannt. Daher hat sie, selbst
wenn sie eine ungefähre Vorstellung von der Größe der Wohnung hat, welche
sie zuvor als Ehewohnung
mit
bewohnte
und
deren
Miteigentümerin
sie ist, in Unkenntnis der für die [X.] erforderlichen
genauen
Wohnfläche
Anspruch auf [X.] durch den Ehemann, der die Wohnung
nunmehr allein in Besitz hält.

Dose

Weber-Monecke

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2011 -
4 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.07.2013 -
5 UF 242/11 -

Meta

XII ZB 385/13

22.10.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2014, Az. XII ZB 385/13 (REWIS RS 2014, 1945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1945

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 385/13

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