Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. November 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar ist das [X.] im Rahmen der Prüfung des Hangs, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Denn es hat zu Unrecht angenommen, ein übermäßiger [X.] setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit voraus [X.], StGB, 69. Aufl., § 64 Rn. 7). Indes besitzt eine erhebliche Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit lediglich indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs, ihr Fehlen steht der Bejahung eines Hangs aber nicht notwendig entgegen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. September 2021 - 3 StR 307/21, juris; vom 3. März 2020 - 3 StR 576/19, juris; vom 17. September 2019 - 3 StR 355/19, juris Rn. 4; vom 12. März 2019 - 2 StR 584/18, juris Rn. 19; vom 27. September 2018 - 4 StR 276/18, [X.], 261, 262; vom 10. November 2015 - 1 [X.], [X.], 113, 114; vom 30. Juni 2015 - 5 [X.], juris Rn. 8 [jeweils mwN]; s. [X.], StGB, 69. Aufl., § 64 Rn. 10a).
Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler. Denn das [X.] hat rechtsfehlerfrei den symptomatischen Zusammenhang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB verneint.
Schäfer |
|
Anstötz |
|
Erbguth |
|
Kreicker |
|
Voigt |
|
Meta
31.05.2022
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Düsseldorf, 4. November 2021, Az: 4 KLs 10/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2022, Az. 3 StR 77/22 (REWIS RS 2022, 2660)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 2660
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 68/21 (Bundesgerichtshof)
Beweiswürdigung im Strafverfahren: Anfängliche Aussageverweigerung und spätere Einlassung des Angeklagten
3 StR 225/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 481/20 (Bundesgerichtshof)
Revision im Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Rechtsfehlerhafte Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes bei gefährlichen Gewalthandlungen; Verhängung …
2 StR 378/22 (Bundesgerichtshof)
Begründungsanforderungen bei Ablehnung der Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen dessen Amphetaminkonsums; Voraussetzungen der Unterbringung …
3 StR 352/20 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Heranziehung des Verteidigungsverhaltens zur Begründung von Hang und Gefährlichkeit des Täters
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.