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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 475/12
vom
7. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7.
Mai
2013 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Bochum vom 15.
November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1.
Die Verfahrensrüge, das Ablehnungsgesuch des Verteidigers K.
vom 20.
Januar 2011 gegen Richterin am [X.] S.
sei zu Unrecht
-
2
-
verworfen worden, entspricht nicht den Anforderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO. In der Revisionsbegründung wird der Inhalt des von Rechtsanwalt T.
verlesenen Antrags, der zu der beanstandeten Reaktion der Richterin geführt haben soll, nicht mitgeteilt.
2.
Der Senat entnimmt den Strafzumessungserwägungen des [X.]s, dass im Fall
II.13 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr ver-
12A S.
35) beruht auf einem offen-sichtlichen Schreibversehen.
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin
Reiter
Meta
07.05.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. 4 StR 475/12 (REWIS RS 2013, 6047)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6047
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