Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. 4 StR 475/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6047

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 475/12
vom
7. Mai 2013
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7.
Mai
2013 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Bochum vom 15.
November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1.
Die Verfahrensrüge, das Ablehnungsgesuch des Verteidigers K.

vom 20.
Januar 2011 gegen Richterin am [X.] S.

sei zu Unrecht
-
2
-

verworfen worden, entspricht nicht den Anforderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO. In der Revisionsbegründung wird der Inhalt des von Rechtsanwalt T.

verlesenen Antrags, der zu der beanstandeten Reaktion der Richterin geführt haben soll, nicht mitgeteilt.
2.
Der Senat entnimmt den Strafzumessungserwägungen des [X.]s, dass im Fall
II.13 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr ver-

12A S.
35) beruht auf einem offen-sichtlichen Schreibversehen.
Roggenbuck
Cierniak
Franke

Quentin
Reiter

Meta

4 StR 475/12

07.05.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. 4 StR 475/12 (REWIS RS 2013, 6047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6047

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