Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2012, Az. 2 C 46/10

2. Senat | REWIS RS 2012, 7741

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Gegenstand

Beihilfefähigkeit einer implantatbasierten Zahnprothese


Leitsatz

1. Die Versorgung eines Kiefers mit einer Totalprothese ist beihilferechtlich notwendig (§ 5 BhV 2001), wenn in dem Kiefer keine Zähne mehr vorhanden sind oder wenn etwa noch vorhandene einzelne Zähne eine weniger aufwändige Versorgung nicht ermöglichen oder nicht erhaltungsfähig sind und deshalb im Verlauf der Behandlung entfernt werden müssen.

2. Eine implantatbasierte Totalprothese ist beihilfefähig, wenn nicht genügend hinreichend gesunde natürliche Zähne vorhanden sind, die eine derartige Totalprothese tragen können, und wenn eine Versorgung mit einer herausnehmbaren Totalprothese medizinisch nicht indiziert ist.

3. Die Befestigung einer Totalprothese an mehr als zwei Implantaten ist beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig ist und dies durch eine ärztliche Bescheinigung belegt wird.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Versorgungsempfänger und stand bis zu seiner Pensionierung im Dienst der [X.]. Er begehrt die Zahlung einer weiteren Beihilfe für eine Zahnbehandlung.

2

2007/08 unterzog er sich einer oralchirurgischen Behandlung, durch die eine Totalprothese im Oberkiefer verankert wurde. Zu Beginn der Behandlung fehlten im Oberkiefer zehn Zähne. Im Verlauf der Behandlung wurden zunächst sechs Implantate zur späteren Befestigung der Prothese eingesetzt. Nach Abschluss der sechsmonatigen Einheilphase wurden die noch vorhandenen, durch Parodontose geschädigten Zähne entsprechend dem zuvor aufgestellten Heil- und Kostenplan entfernt, so dass die Prothese auf die eingewachsenen Implantate aufgesetzt werden konnte.

3

Der Kläger legte für die Behandlung Rechnungen mit dem Antrag vor, ihm Beihilfe zu gewähren. Die Beklagte bewilligte für zwei Implantate [X.], die sie auf den Widerspruch des [X.] hin auf einen Gesamtbetrag von 2 513,19 € erhöhte. Für zwei weitere Implantate lehnte sie die Gewährung von Beihilfen ab; [X.] für die übrigen zwei Implantate beantragte der Kläger nicht.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, eine Beihilfe stehe ihm nicht lediglich für zwei, sondern für insgesamt vier Implantate zu. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des [X.] für gegeben erachtet und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Die Versorgung mit vier Implantaten sei nur beihilfefähig, wenn sie der Fixierung einer Totalprothese diene; dies setze voraus, dass zum Zeitpunkt der Implantatversorgung sämtliche Zahnsubstanz verloren gegangen sei. Der Umstand, dass die zu diesem Zeitpunkt beim Kläger noch vorhandenen Zähne später entfernt worden seien und dass dies schon zu Beginn der Behandlung geplant gewesen sei, ändere daran nichts. Im Übrigen sei es die freie Entscheidung des [X.] gewesen, die teurere Vollversorgung durch eine dauerhaft fixierte Totalprothese statt der ebenfalls möglichen Versorgung durch herausnehmbaren Zahnersatz zu wählen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht bestehe kein Anspruch, da die Beihilfevorschriften eine abschließende Konkretisierung der Fürsorgepflicht darstellten.

6

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des [X.]. Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2009 aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. März 2009 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das Berufungsurteil.

9

Der Vertreter des [X.] beim [X.] beteiligt sich nicht an dem Rechtsstreit.

Entscheidungsgründe

Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der [X.]eteiligten ohne mündli[X.]he Verhandlung ents[X.]heidet, ist begründet. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat einen Anspru[X.]h des [X.] auf [X.]eihilfe für eine prothetis[X.]he Versorgung des Oberkiefers mit vier statt nur mit zwei Implantaten unter Verstoß gegen revisibles Re[X.]ht verneint.

Re[X.]htsgrundlage des geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs sind die [X.]eihilfevors[X.]hriften des [X.], die zu dem Zeitpunkt gegolten haben, in dem die Aufwendungen entstanden sind; dies sind die [X.]eihilfevors[X.]hriften des [X.] ([X.]) in der Fassung der [X.]ekanntma[X.]hung vom 1. November 2001 (GM[X.]l [X.], zuletzt geändert dur[X.]h Art. 1 der Änderungsverwaltungsvors[X.]hrift vom 30. Januar 2004, GM[X.]l S. 379, vgl. § 5 Abs. 2 [X.]). Diese Vors[X.]hriften waren, obwohl sie wegen Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes ni[X.]htig waren, bis zum Erlass der [X.]beihilfeverordnung ([X.][X.]) vom 13. Februar 2009 übergangsweise weiter anzuwenden, soweit sie im Übrigen mit höherrangigem Re[X.]ht vereinbar sind (Urteile vom 17. Juni 2004 - [X.]VerwG 2 [X.] 50.02 - [X.]VerwGE 121, 103 = [X.] 232 § 79 [X.] Nr. 123 und vom 28. Mai 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 24.07 - [X.] 232 § 79 [X.] Nr. 126).

[X.]eihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie dem Grunde na[X.]h notwendig und soweit sie der Höhe na[X.]h angemessen sind (§ 5 Abs. 1 [X.]). Die [X.]eihilfefähigkeit einer zahnmedizinis[X.]hen [X.]ehandlung wird dur[X.]h § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. der Anlage 2 [X.] konkretisiert und bes[X.]hränkt; sie kann na[X.]h § 6 Abs. 3 [X.] normativ vom Vorliegen von Indikationen abhängig gema[X.]ht werden. Na[X.]h Anlage 2 Nr. 4 [X.] [X.] sind implantologis[X.]he Aufwendungen regelmäßig auf zwei Implantate pro Kiefer bes[X.]hränkt. Aufwendungen für bis zu vier Implantate zur Fixierung einer Totalprothese sind jedo[X.]h beihilfefähig, wenn eine besondere [X.]egründung für ihre Notwendigkeit vorgelegt wird.

Na[X.]h diesen Vors[X.]hriften sind Aufwendungen für vier Implantate zur Fixierung einer Totalprothese in einem Kiefer dem Grunde na[X.]h notwendig, wenn die Ents[X.]heidung für eine Totalprothese anstelle einzelner [X.]rü[X.]ken, Überkronungen oder ähnli[X.]her Maßnahmen ebenso wie die Ents[X.]heidung für eine fest verankerte anstelle einer herausnehmbaren Prothese medizinis[X.]h notwendig ist und wenn die erforderli[X.]he [X.]egründung für die Verankerung an vier anstelle von ledigli[X.]h zwei Implantaten vorliegt. Diese [X.]egründung unterliegt, wie jede Ents[X.]heidung des behandelnden Arztes über die Notwendigkeit einer ärztli[X.]hen [X.]ehandlung, grundsätzli[X.]h der geri[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung; denno[X.]h wird regelmäßig der [X.]eurteilung des Arztes zu folgen sein, weil dieser über die erforderli[X.]he Sa[X.]hkunde verfügt (Urteile vom 28. November 1963 - [X.]VerwG 8 [X.] 72.63 - [X.] 238.91 [X.] 1942 Nr. 2, vom 29. Juni 1995 - [X.]VerwG 2 [X.] 15.94 - [X.] 271 [X.] und vom 20. März 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 19.06 - [X.] 270 § 5 [X.] Nr. 18). Die Notwendigkeit einer vollprothetis[X.]hen Versorgung hängt jedo[X.]h entgegen der Annahme des [X.]erufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht davon ab, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Implantate eingesetzt werden, in dem betroffenen Kiefer keinerlei Zähne mehr vorhanden sind. Au[X.]h setzt die Ents[X.]heidung für eine fest verankerte Totalprothese ni[X.]ht voraus, dass diese Art der Versorgung "zwingend" notwendig wäre; es rei[X.]ht vielmehr aus, dass sie medizinis[X.]h erforderli[X.]h ist. Dies folgt aus dem Zwe[X.]k der [X.]eihilfevors[X.]hriften; der Wortlaut steht diesem Ergebnis ni[X.]ht entgegen.

Die zahnmedizinis[X.]he Versorgung mit einer Totalprothese verfolgt den Zwe[X.]k, die dur[X.]h Verlust oder Funktionslosigkeit aller Zähne ausgefallene [X.] und [X.] wieder herzustellen. Dafür ist es ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass zu [X.]ehandlungsbeginn in dem betroffenen Kiefer keine Zähne mehr vorhanden sind, sondern es genügt, wenn die no[X.]h vorhandenen Zähne aus medizinis[X.]hen Gründen ni[X.]ht erhaltungsfähig sind und deshalb na[X.]h dem Heil- und Kostenplan im Laufe der [X.]ehandlung entfernt werden müssen. Dem Wortlaut der Anlage 2 Nr. 4 Satz 1 [X.]u[X.]hst. [X.], [X.] [X.] lässt si[X.]h ni[X.]ht entnehmen, dass vollständige Zahnlosigkeit bereits vor dem Einsetzen der Implantate bestehen muss. Eine Totalprothese setzt zwar begriffli[X.]h voraus, dass der zu versorgende Kiefer seine Funktion mit Hilfe vorhandener Zähne ni[X.]ht mehr wahrnehmen kann, sondern dass im Regelfall sämtli[X.]he Zähne fehlen oder funktionsunfähig sind. Dieses Erfordernis bezieht si[X.]h jedo[X.]h, der Systematik des [X.]eihilfere[X.]hts entspre[X.]hend, auf den Zeitpunkt, in dem die beihilfere[X.]htli[X.]h geltend gema[X.]hte Aufwendung entstanden ist, in dem also die sie begründende Leistung - das Einsetzen einer Totalprothese - erbra[X.]ht wird (vgl. § 5 Abs. 2 [X.]). Dies ist bei einer si[X.]h über einen längeren Zeitraum hinziehenden [X.]ehandlung der Zeitpunkt, in dem der [X.]ehandlungserfolg eintritt, d.h. die Prothese genutzt werden kann. Das Einsetzen der Implantate stellt demgegenüber ni[X.]ht die beihilfere[X.]htli[X.]h relevante Leistung, sondern nur einen Teil dieser Leistung dar.

Wenn es während der [X.]ehandlung medizinis[X.]h indiziert ist, vorhandene [X.] zur provisoris[X.]hen Funktionserhaltung des Kiefers während der Einheilphase no[X.]h zu erhalten, so steht dies bei teleologis[X.]her Auslegung der maßgebli[X.]hen Vors[X.]hriften einem [X.]eihilfeanspru[X.]h ni[X.]ht entgegen. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgeri[X.]hts würde die Notwendigkeit begründen, die dauerhaft ni[X.]ht erhaltungsfähigen [X.] bereits zu [X.]ehandlungsbeginn zu beseitigen. Dies würde dazu führen, dass der Anwendungsberei[X.]h der hier anwendbaren Re[X.]htsgrundlage auf relativ wenige Fälle einges[X.]hränkt wäre oder dem [X.]eihilfebere[X.]htigten - will er seinen [X.]eihilfeanspru[X.]h für Aufwendungen bei vier Implantaten erhalten - ein etwa se[X.]hsmonatiger Zustand der vollständigen Zahn- und Funktionslosigkeit eines Kiefers zugemutet würde. Dies widerspri[X.]ht dem Ziel des [X.]eihilfere[X.]hts, grundsätzli[X.]h die erforderli[X.]he medizinis[X.]he Versorgung der [X.]eamten dur[X.]h [X.]eihilfeleistungen abzusi[X.]hern.

Nur dann, wenn ein Patient no[X.]h genügend hinrei[X.]hend gesunde Zähne hat, die eine Versorgung des Kiefers mit Kronen, [X.]rü[X.]ken oder Teilprothesen erlauben, gilt etwas anderes; in einem sol[X.]hen Fall ist eine Totalprothese ni[X.]ht notwendig. S[X.]hon dann, wenn hö[X.]hstens ein oder zwei gesunde Zähne so ungünstig platziert sind, dass sie einer Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit im Wege stehen, kann die Indikation für eine Totalprothese vorliegen. In einem sol[X.]hen Fall ist allerdings zu prüfen, ob die vorhandenen [X.] zumindest die Funktion von Haltepunkten für die Prothese übernehmen können, um den höheren Aufwand für Implantate zu vermeiden.

Die Ents[X.]heidung für eine an Implantaten fest verankerte Prothese anstelle eines herausnehmbaren Zahnersatzes ist medizinis[X.]h erforderli[X.]h und damit beihilfere[X.]htli[X.]h notwendig, wenn die Versorgung mit einer herausnehmbaren Prothese ni[X.]ht mögli[X.]h ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Kiefer krankheitsbedingt eine derartige Prothese ni[X.]ht aufnehmen kann, etwa weil infolge der vorausgegangenen partiellen Zahnlosigkeit der Kieferkno[X.]hen s[X.]hwindet oder verglei[X.]hbaren Veränderungen unterworfen ist. Eine implantatbasierte Totalprothese kann au[X.]h dann medizinis[X.]h erforderli[X.]h sein, wenn etwa no[X.]h vorhandene [X.] so stark ges[X.]hädigt oder derart ungünstig positioniert sind, dass sie ni[X.]ht zur Fixierung der Prothese dienen können und der Kiefer hierzu ebenfalls ungeeignet ist. Demgegenüber muss eine implantatbasierte Totalprothese entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgeri[X.]hts ni[X.]ht "zwingend" erforderli[X.]h sein; na[X.]h allgemeinen beihilfere[X.]htli[X.]hen Grundsätzen ist es ausrei[X.]hend, dass eine sol[X.]he Versorgung medizinis[X.]h notwendig ist (vgl. zum Maßstab der "zwingenden" Erforderli[X.]hkeit Urteil vom 23. Mai 2002 - [X.]VerwG 2 [X.] 35.00 - [X.]VerwGE 116, 269 = [X.] 271 L[X.]eihilfeR Nr. 23).

Der Wortlaut der vorzitierten [X.]eihilfevors[X.]hriften steht diesem Ergebnis ni[X.]ht entgegen. Vielmehr spri[X.]ht die vom Normgeber gewählte Formulierung "... Implantate ... zur Fixierung von Totalprothesen" gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgeri[X.]hts, die Zahnlosigkeit des betroffenen Kiefers müsse vor dem Einsetzen der Implantate bestehen. Denn der [X.] hebt den Zwe[X.]k der Implantate hervor, einer Totalprothese als Haltepunkte zu dienen, und rü[X.]kt damit ni[X.]ht einen Zeitpunkt - Einsetzen der Implantate -, sondern den Zwe[X.]k der [X.]ehandlung in den Mittelpunkt.

Na[X.]h diesen Grundsätzen steht dem Kläger der geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h zu. Die medizinis[X.]he Erforderli[X.]hkeit und damit die beihilfere[X.]htli[X.]he Notwendigkeit einer vollprothetis[X.]hen Versorgung sind im Verfahren ni[X.]ht in Zweifel gezogen worden. Erforderli[X.]h ist indes au[X.]h die Versorgung mit einer implantatbasierten Prothese, die an wenigstens vier Implantaten verankert werden muss. Die zu [X.]ehandlungsbeginn im Oberkiefer no[X.]h vorhandenen überkronten [X.] waren weder insgesamt erhaltungsfähig no[X.]h in der Lage, als Prothesenlager zu dienen, und sind deshalb im Verlauf der [X.]ehandlung beseitigt worden. Eine herausnehmbare Totalprothese kam wegen Insuffizienz des Kieferkno[X.]hens aus medizinis[X.]hen Gründen ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht. Die gegenteilige Feststellung des Oberverwaltungsgeri[X.]hts bindet den Senat ni[X.]ht. Sie widerspri[X.]ht den in den Akten enthaltenen eindeutigen ärztli[X.]hen Stellungnahmen vom 12. Oktober 2007 sowie vom 18. März 2009 und 21. Juli 2009, ohne si[X.]h mit diesen auseinanderzusetzen, und kann deshalb wegen Aktenwidrigkeit außer [X.]etra[X.]ht bleiben. Denn das [X.]verwaltungsgeri[X.]ht ist ni[X.]ht an tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen gebunden, die im Widerspru[X.]h zu anderen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen im Urteil stehen. Dies umfasst au[X.]h den Widerspru[X.]h zu Tatsa[X.]hen, die si[X.]h aus den Akten ergeben, wenn diese Gegenstand der mündli[X.]hen Verhandlung waren. Der Widerspru[X.]h muss so offensi[X.]htli[X.]h sein, dass es einer weiteren [X.]eweiserhebung zur Aufklärung der Frage, ob ein Widerspru[X.]h vorliegt, ni[X.]ht bedarf ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. § 137 Rn. 161; Urteil vom 12. März 1985 - [X.]VerwG 7 [X.] 26.83 - [X.]VerwGE 71, 93 <97> = [X.] 442.10 § 4 StVG Nr. 71 S. 46; [X.]es[X.]hlüsse vom 16. März 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] - [X.] 310 § 108 Abs. 2 [X.] Nr. 7 und vom 19. November 1997 - [X.]VerwG 4 [X.] 182.97 - [X.] 406.11 § 153 [X.]auG[X.] Nr. 1). Zusätzli[X.]h gilt, dass das [X.]erufungsurteil den Akteninhalt zum Gegenstand der mündli[X.]hen Verhandlung gema[X.]ht hat. Ein sol[X.]her Fall liegt hier vor.

Na[X.]h den in den Akten befindli[X.]hen, hinrei[X.]hend aussagekräftigen und widerspru[X.]hsfreien ärztli[X.]hen [X.]es[X.]heinigungen vom 12. Oktober 2007, 18. März 2009 und 21. Juli 2009 bestand beim Kläger eine fortges[X.]hrittene Alveolarfortsatzatrophie, die den Kiefer zur Aufnahme einer herausnehmbaren Prothese ungeeignet ers[X.]heinen ließ. Die bei [X.]ehandlungsbeginn vorhandenen [X.] mussten wegen starker parodontosebedingter S[X.]hädigung und ständiger Entzündung und Vereiterung entfernt werden. Ihre Entfernung wäre au[X.]h ohne implantologis[X.]he Maßnahmen notwendig gewesen. Dies durfte zur Verhinderung einer vorzeitigen [X.]elastung des [X.] jedo[X.]h erst na[X.]h einer längeren Einheilphase der Implantate ges[X.]hehen.

Einer Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he zur weiteren Sa[X.]haufklärung bedarf es ni[X.]ht, da si[X.]h den Akten die für eine abs[X.]hließende Ents[X.]heidung erforderli[X.]hen Feststellungen ohne weiteres entnehmen lassen. Mit der [X.]es[X.]heinigung vom 12. Oktober 2007 liegt au[X.]h eine hinrei[X.]hende [X.]egründung für die Notwendigkeit vor, die Prothese ni[X.]ht nur an zwei, sondern an mindestens vier Implantaten zu verankern.

Meta

2 C 46/10

27.03.2012

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 2. Oktober 2009, Az: 10 A 10519/09, Urteil

§ 5 Abs 2 BhV, § 6 Abs 1 Nr 1 BhV, Anl 2 Nr 4 S 2 BhV, Anl 2 Nr 4 S 1 Buchst c BhV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2012, Az. 2 C 46/10 (REWIS RS 2012, 7741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7741

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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