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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:5. November 2003P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] §§ 540 Abs. 1, 553Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf [X.] der [X.]aubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der [X.]aubnis hat er im [X.] einen Anspruch.[X.], Urteil vom 5. November 2003 - [X.] -LG [X.] a.[X.] [X.] a.[X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der 11. Zivilkammerdes [X.]s [X.] am [X.] vom 19. November 2002 auf-gehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts[X.] am [X.] - Abteilung 33 - vom 24. Mai 2002 wird mit [X.] zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abge-wiesen wird.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin hat von der [X.] eine Wohnung in dem Anwesen [X.]in [X.]gemietet, die sie zunächst allein bewohnte.Mit Schreiben vom 7. Januar 2002 teilte sie der [X.] mit, daß sie [X.]in die Wohnung aufnehmen und ihm den [X.] wolle. Der Aufforderung der [X.], ihr das Geburtsdatum und die [X.] -here Anschrift des [X.]mitzuteilen, kam die Klägerin nicht nach. In [X.] nahm sie [X.]zur Bildung eines auf Dauer angelegten ge-meinsamen Haushaltes in ihre Wohnung auf.Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Feststellung erhoben, daßsie berechtigt sei, ohne die [X.]aubnis der [X.] den Gebrauch der von [X.] gemieteten Wohnung ihrem Lebenspartner, [X.], mitzu überlassen.Sie macht geltend, [X.]sei ihr Lebenspartner und als solchernicht "Dritter" im Sinne der §§ 540, 553 [X.]. Für den Mitgebrauch der Woh-nung durch ihn bedürfe sie daher weder der [X.]aubnis der [X.], noch seisie aus sonstigen Gründen verpflichtet, der [X.] das Geburtsdatum unddie frühere Anschrift ihres Mitbewohners mitzuteilen.Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Sie meint, auch dann, wennes sich bei [X.] um den Lebensgefährten der Klägerin handele, [X.] diese für seine Aufnahme in die Wohnung der [X.]aubnis der [X.] § 553 [X.]. Selbst wenn man dies für entbehrlich halte, treffe den [X.] eine Anzeigepflicht, die sich auch auf die frühere Anschrift und dasGeburtsdatum des Lebensgefährten erstrecke.Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Be-rufung der Klägerin hat das [X.] der Klage stattgegeben und die [X.] Feststellung ausgesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] hat ausgeführt:Die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Zwar handele es sichauch bei der Einräumung des bloßen Mitgebrauchs an einer Wohnung begriff-lich um eine Gebrauchsüberlassung mit der Folge, daß der [X.] des § 8 Ziff. 1 a des [X.] als auch des § 540 Abs. 1 [X.] er-öffnet sei. Der Lebensgefährte der Klägerin sei jedoch nicht "Dritter" im Sinnedieser Bestimmungen. Diese in Rechtsprechung und Schrifttum umstritteneFrage sei dahin zu beantworten, daß alle diejenigen keine [X.] seien, [X.] Mieter zum Zwecke einer gemeinschaftlichen Haushaltsführung und Le-bensplanung in die Wohnung aufgenommen würden. Einer institutionellen [X.] durch Eheschließung oder Gründung einer Lebenspartnerschaft [X.] es nicht, da die Form, in der Lebensgefährten ihre auf Dauer angelegte[X.] vollziehen, Teil ihrer Privatsphäre sei und zum [X.] ihres Rechtsauf freie Entfaltung der Persönlichkeit gehöre. Auch die berechtigten [X.] verlangten eine [X.]aubnispflicht nicht; gegen einen etwaigenvertragswidrigen Gebrauch der Wohnung durch den Lebensgefährten sei [X.] durch die Möglichkeit einer Kündigung hinreichend geschützt.Die Klägerin treffe auch keine mietvertragliche Nebenpflicht zur Bekannt-gabe der von der [X.] geforderten persönlichen Daten. Die Beklagte habekeinen Anlaß, über den neuen Mitbewohner Auskünfte bei Behörden oder an-deren Institutionen einzuziehen; ein Schuldnerwechsel finde nicht [X.] 5 -II.Diese Erwägungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.1. Gegen die vom [X.] bejahte Zulässigkeit der Feststellungskla-ge bestehen keine Bedenken (§ 256 ZPO). Auch die Revision erhebt [X.] [X.] ist jedoch nicht begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben,ob die Rüge der Revision durchgreift, das [X.] habe verfahrensfehler-haft nicht berücksichtigt, daß die Beklagte die Behauptung der Klägerin, HerrS. sei ihr Lebensgefährte, bestritten habe; denn auch wenn letzteres zu-trifft, bedarf die Klägerin der [X.]aubnis der [X.] gemäß §§ 540 Abs. 1, 553[X.].a) Die Frage, ob der Lebensgefährte eines Mieters als "Dritter" anzuse-hen ist, für dessen Aufnahme in die Wohnung die [X.]aubnis des Vermieters [X.] ist, war bereits vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes um-stritten. Teilweise wurde in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung ver-treten, die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung zur Bildung einerauf Dauer angelegten [X.] gehöre - ähnlich wie beim Ehegatten odersonstigen nahen Familienangehörigen - zum persönlichen Lebensbereich [X.] und sei von dem Recht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwoh-nung umfaßt. Der Lebensgefährte sei nicht "Dritter" im Sinne des § 549 [X.](a.[X.]), seine Mitbenutzung der Wohnung bedürfe daher nicht der [X.]aubnis [X.]. Eine Unterscheidung zwischen Ehegatten und Personen, die in [X.] eheähnlichen Beziehung zusammenlebten, sei auch im Hinblick auf die ge-wandelten [X.] Anschauungen nicht mehr gerechtfertigt (vgl. z.B. [X.], [X.], 255; [X.], [X.], 372; [X.], Wohnraummiet-recht (1. Aufl.), § 535 Rdnr. 62 und § 549 Rdnr. 4, ebenso nunmehr in der- 6 -2. Aufl., § 540 Rdnr. 5, 6; [X.], Mietrecht, 3. Aufl., [X.]. 238, 239). Für [X.] nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. [X.] ([X.]l. I S. 1149) am 1. September 2001 wird als weiteres Argument an-geführt, der Gesetzgeber habe durch die Neufassung der an die Stelle des [X.] § 569a [X.] getretenen Bestimmungen des § 563 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 2 [X.], die ein Eintrittsrecht des gleichgeschlechtlichen Lebenspartnersund des (nichtehelichen) Lebensgefährten in den Mietvertrag bei Tod des [X.] vorsähen, die rechtliche Stellung des Lebenspartners bzw. Lebensgefähr-ten derjenigen des Ehegatten angenähert; die frühere Differenzierung zwischenEhegatten und nichtehelichen Lebensgefährten könne deshalb nicht mehr auf-recht erhalten werden ([X.], [X.], [X.]äuterung zu § 553,Rdnr. 1; [X.], Neue Mietrechtspraxis, Rdnr. 515; [X.], Mietrecht, 8. Aufl., § 540 Rdnr. 30 unter Aufgabe der noch in der Vor-auflage vertretenen [X.]) Demgegenüber handelt es sich nach der - jedenfalls bislang - herr-schenden Meinung bei dem Lebensgefährten des Mieters um einen "[X.]" [X.] des § 549 [X.] a.[X.], an dessen Stelle durch das Mietrechtsreformgesetz§ 540 [X.] als [X.] und § 553 [X.] - entsprechend der [X.] des reformierten Mietrechts - als [X.] für die [X.] sind.In der Entscheidung [X.]Z 92, 213 ist der Senat - allerdings ohne nähe-re Unterscheidung zwischen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und einer"einfachen" Wohngemeinschaft - davon ausgegangen, daß beide Formen [X.] unter den [X.]aubnisvorbehalt des § 549 [X.] (a.[X.]) fallen. [X.] Urteil vom 15. Mai 1991 ([X.], NJW 1991, 1750 = [X.] 1991,1306 unter II 2 a = [X.]R [X.] § 549 Abs. 1, [X.]aubnis 2) hat er die vom dama-ligen Berufungsgericht angenommene Beschränkung der [X.] auf- 7 -die Aufnahme von Familienangehörigen des Mieters gebilligt. Die [X.] zu § 549 a.[X.] ging gleichfalls überwiegend davon aus,daß die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Mietwohnung nicht zum ver-tragsgemäßen - und deshalb erlaubnisfreien - Gebrauch der Wohnung zählte([X.], NJW 1982, 2876 und [X.], 668; [X.], [X.], 1481, 1482; vgl. auch BayObLG, [X.], 13; [X.], [X.], 674, 677; ebenso die h.M. in der Literatur: [X.]/Börstinghaus, [X.] (a.[X.]), Rdnr. 19; Bub/[X.]/[X.], Handbuch der Geschäfts- undWohnraummiete, 3. Aufl., [X.]. 1011; Bub/[X.]/[X.], aaO, [X.]. 217 a.E.; MünchKomm/[X.], 3. Aufl., § 549 Rdnr. 10; [X.]/[X.], 13. Bearb. 1995, § 549 Rdnr. 9; [X.], 7. Aufl.,§ 549 Rdnr. 25).3. Der Senat hält an der bereits früher vertretenen Auffassung auch fürden jetzigen Rechtszustand fest; durch das Mietrechtsreformgesetz hat sich [X.] insoweit nicht geändert (ebenso [X.]/Börstinghaus, [X.], § 540 Rdnr. 2; [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 540 Rdnr. 5).a) Auszugehen ist nach wie vor von dem Grundsatz, daß der Mieter ohne[X.]aubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, den Gebrauch der Mietsache ei-nem [X.] zu überlassen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dem Lebensgefährten,der von dem Mieter in die Wohnung aufgenommen wird, wird der Gebrauch [X.] eingeräumt. Die früher vielfach vorgenommene Unterscheidung zwi-schen "selbständigem" und "unselbständigem" Gebrauch mit der Folge, daß [X.] des Mieters von vornherein nicht als Dritter im Sinne des § 549[X.] a.[X.] galt, hat bereits das [X.] in seinem Rechtsentscheid vom17. August 1982 (NJW 1982, 2876) für die hier zu entscheidende Rechtsfragezu Recht und mit überzeugender Begründung aufgegeben. Daher ist zunächstjede Person, die nicht Partei des [X.] ist, "Dritter" im Sinne des § 540- 8 -[X.]; hiervon ausgenommen sind nach dem Sinn und Zweck der [X.] wie schon unter der Geltung des § 549 [X.] a.[X.] die Familie des [X.] wegen ihrer engen, unter dem ausdrücklichen Schutz der Verfassung(Art. 6 GG) stehenden persönlichen Beziehung und - mit Rücksicht auf ihrennur kurzen Aufenthalt - Besucher des Mieters. Im übrigen gilt jedoch, daß [X.] Personen als der Mieter unter den grundsätzlichen [X.]aubnisvorbehalt auchdes jetzigen § 540 Abs. 1 Satz 1 [X.] (§ 549 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]) fallen.b) Die Reform des Mietrechts durch das Gesetz vom 19. Juni 2001 gibtkeinen Anlaß zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats.Der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung ist - von dem nur sprachlich ange-paßten Begriff der "Mietsache" anstelle der "gemieteten Sache" abgesehen -unverändert geblieben. Auch der Gesetzgeber ist in der Begründung des [X.] zu § 553 [X.], der als Sondervorschrift für die [X.] die allgemeine Vorschrift des § 540 [X.] über die Gebrauchsüberlassung [X.] anschließt, ausdrücklich davon ausgegangen, daß der Mieter für "dieAufnahme seines Lebenspartners zum Zwecke der Bildung oder Fortführungeines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts" der [X.]aubnis des [X.] bedarf (BT-Drucks. 14/4553 S. 49; vgl. [X.] aaO S. 142). Die §§ 540,553 [X.] in der Fassung des [X.] sind im weiteren Gesetzge-bungsverfahren nicht geändert worden; zu eigenen Anmerkungen hat [X.] auch der Rechtsausschuß des [X.] keinen Anlaß gesehen(vgl. [X.] aaO S. 111, 142, 402, [X.] hat das Mietrechtsreformgesetz die Rechtsstellung des [X.] insofern gestärkt, als § 563 [X.] nunmehr ausdrücklich den [X.] in den Mietvertrag bei Tod des Mieters vorsieht, und zwar so-wohl für den Partner einer homosexuellen Lebenspartnerschaft (§ 563 Abs. 1Satz 2 [X.]) als auch für sonstige Lebensgefährten (§ 563 Abs. 2 Satz 4 [X.];- 9 -vgl. dazu auch Ziff. 3 der Begründung zu § 563 Abs. 2 Satz 2 [X.] des [X.] [§ 563 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes], BT-Drucks. 14/4553 S. 62;vgl. [X.] aaO S. 215; Schmidt-Futterer/Gather, 8. Aufl., § 563 Rdnr. 29). [X.] geht über den Geltungsbereich des § 569a [X.] a.[X.], an dessenStelle § 563 [X.] getreten ist, hinaus. Die ihr zu Grunde liegende allgemeineWertentscheidung des Mietrechtsreformgesetzes rechtfertigt es jedoch entge-gen einer im Schrifttum verbreiteten Ansicht ([X.] aaO, § 553 [X.]. Rdnr. 1; Lüt-zenkirchen aaO, Rdnr. 515; [X.], Mietrecht, 8. Aufl., § 540Rdnr. 30) nicht, abweichend vom konkret geäußerten Willen des Gesetzgebers(Begründung zu § 553 [X.] des [X.], BT-Drucks. 14/4553S. 49; vgl. [X.] aaO S. 142) den Lebensgefährten im Rahmen des § 553 [X.]dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne des § 1 Abs. 1 LPartGgleichzustellen. Wenn der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung gewollt hät-te, hätte es sich ihm - angesichts der ihm bekannten höchstrichterlichen Recht-sprechung - aufgedrängt, eine der Vorschrift des § 563 Abs. 2 Satz 4 [X.] ent-sprechende Bestimmung zur Klarstellung auch in § 553 [X.] aufzunehmen.Zudem unterscheidet der Gesetzgeber in § 563 Abs. 2 [X.] zwischen dem [X.] und dem Ehegatten bzw. Lebenspartner insofern, als der Le-bensgefährte nur dann in das Mietverhältnis eintritt, wenn letztere die Wohnungnicht übernehmen. Der Lebensgefährte wird also nur nachrangig berücksichtigt.Im übrigen besteht zwischen den beiden Fallgestaltungen, die von § 540und § 563 [X.] erfaßt werden, ein Unterschied in tatsächlicher Hinsicht, derauch eine rechtliche Differenzierung rechtfertigt. Die Situation bei der [X.] Lebensgefährten in die gemietete Wohnung zur Bildung einer auf Dauerangelegten Beziehung ist mit der Lage, die sich für einen nichtehelichen [X.] nach dem Tod des Mieters ergibt, nicht ohne weiteres zu ver-gleichen. Es macht einen Unterschied, ob der gemeinsame Haushalt in einervom Mieter zunächst allein genutzten Wohnung erst begründet werden soll oder- 10 -ob der Partner dort bereits - möglicherweise jahrelang - gemeinsam mit [X.] seinen eigenen Lebensmittelpunkt gehabt hat, den er nunmehr aufgebenmüßte. Daß ein Partner in dieser Lage einen stärkeren Schutz verdient als der-jenige, der bisher nicht am Gebrauch der Wohnung teilgenommen hat, liegt [X.]) Das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1GG) und das daraus hergeleitete Recht auf ungehinderte Gestaltung des per-sönlichen Lebensbereiches innerhalb der Wohnung gebieten es gleichfallsnicht, die von der bisherigen herrschenden Meinung entwickelten [X.] den vom [X.]aubnisvorbehalt des § 540 [X.] (§ 549 [X.] a.[X.]) ausgenom-menen Personenkreis auf den Lebensgefährten auszudehnen. Insbesonderegreift es zu kurz, wenn darauf abgestellt wird, dem Grundrecht des Mieters auffreie Entfaltung seiner Persönlichkeit stehe "nur die Eigentumsgarantie" [X.] gegenüber (so aber [X.] aaO, [X.]. 240). Der Mieter - undmittelbar auch sein (künftiger) Lebensgefährte - sind durch die Vorschrift des§ 553 Abs. 1 [X.] (§ 549 Abs. 2 [X.] a.[X.]) vor willkürlicher Versagung der Er-laubnis des Vermieters hinreichend geschützt.Nach § 553 Abs. 1 Satz 1 [X.] steht dem Mieter, der ein berechtigtesInteresse an der Aufnahme des [X.] in seine Wohnung hat, ein Anspruch auf[X.]aubnis gegen den Vermieter zu. Schon bisher war in Rechtsprechung [X.] anerkannt, daß für die Geltendmachung eines berechtigten Interessesim Sinne des gleichlautenden § 549 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.[X.] die [X.] vernünftiger Gründe für die Bildung einer Wohngemeinschaft odereiner ähnlichen Form des Zusammenlebens genügte (vgl. z.B. Senatsurteil[X.]Z 92, 213, 218 f; [X.], 7. Aufl., § 549 Rdnr. 25 und diedort angeführten Entscheidungen; Bub/[X.]/[X.] aaO Rdnr. 218). [X.] Hintergrund der gerade in der jüngsten Vergangenheit gewandelten so-- 11 -zialen Anschauungen über hetero- oder homosexuelle Lebensgemeinschaftenund der darauf beruhenden Wertentscheidungen des Mietrechtsreformgesetzesist der - nicht näher zu begründende, weil auf höchstpersönlichen Motiven be-ruhende - Wunsch des Mieters, eine solche [X.] zu bilden oder fort-zusetzen, in aller Regel für die Darlegung eines berechtigten Interesses an derAufnahme des [X.] in die Wohnung ausreichend. Stützt der Mieter mithingegenüber dem Vermieter sein Anliegen auf eine derartige Absicht, hat er einenklagbaren Rechtsanspruch auf Erteilung der [X.]aubnis, die der Vermieter [X.] versagen kann, wenn in der Person des [X.] ein wichtiger Grund vor-liegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlas-sung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann (§ 553 Abs. 1 [X.]).Die Vorschriften der §§ 540, 553 [X.] gewährleisten einen angemessenenAusgleich zwischen den berechtigten Belangen sowohl des Mieters als auchdes Vermieters; sie greifen weder in das Persönlichkeitsrecht des Mieters nochin das Eigentumsrecht des Vermieters über Gebühr ein. Einer - vom [X.] nicht gewollten - Ausdehnung des privilegierten Personenkreises, der, ob-wohl nicht Partei des [X.], von vornherein nicht zu den "[X.]" [X.] der §§ 540, 553 [X.] zählt, bedarf es entgegen der Auffassung des [X.] Benötigt die Klägerin somit für die Mitnutzung der Wohnung durch[X.]die [X.]aubnis der [X.] nach §§ 540 Abs. 1, 553 Abs. 1Satz 1 [X.], so ist ihre Klage mit dem Ziel der Feststellung, daß sie ohne Er-laubnis der [X.] berechtigt sei, den Gebrauch des gemieteten [X.] ihrem Lebenspartner mit zu überlassen, unbegründet. Weiterer tatsächli-cher Feststellungen bedarf es für diese Entscheidung nicht. Die Frage, ob undin welchem Umfang die Beklagte von der Klägerin vor Erteilung der [X.]aubnisnähere Angaben zur Person des [X.]verlangen kann, ist nicht Ge-genstand des [X.] -III.Auf die Revision der [X.] ist daher das angefochtene Urteil dahinaufzuheben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts[X.] am [X.] vom 24. Mai 2002 ist mit der - klarstellenden - Maßgabe [X.], daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird (§§ 562 Abs. 1,563 Abs. 3 ZPO).[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. Frellesen
Meta
05.11.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2003, Az. VIII ZR 371/02 (REWIS RS 2003, 868)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 868
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