Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2003, Az. VIII ZR 371/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 868

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:5. November 2003P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] §§ 540 Abs. 1, 553Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf [X.] der [X.]aubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der [X.]aubnis hat er im [X.] einen Anspruch.[X.], Urteil vom 5. November 2003 - [X.] -LG [X.] a.[X.] [X.] a.[X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der 11. Zivilkammerdes [X.]s [X.] am [X.] vom 19. November 2002 auf-gehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts[X.] am [X.] - Abteilung 33 - vom 24. Mai 2002 wird mit [X.] zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abge-wiesen wird.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin hat von der [X.] eine Wohnung in dem Anwesen [X.]in [X.]gemietet, die sie zunächst allein bewohnte.Mit Schreiben vom 7. Januar 2002 teilte sie der [X.] mit, daß sie [X.]in die Wohnung aufnehmen und ihm den [X.] wolle. Der Aufforderung der [X.], ihr das Geburtsdatum und die [X.] -here Anschrift des [X.]mitzuteilen, kam die Klägerin nicht nach. In [X.] nahm sie [X.]zur Bildung eines auf Dauer angelegten ge-meinsamen Haushaltes in ihre Wohnung auf.Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Feststellung erhoben, daßsie berechtigt sei, ohne die [X.]aubnis der [X.] den Gebrauch der von [X.] gemieteten Wohnung ihrem Lebenspartner, [X.], mitzu überlassen.Sie macht geltend, [X.]sei ihr Lebenspartner und als solchernicht "Dritter" im Sinne der §§ 540, 553 [X.]. Für den Mitgebrauch der Woh-nung durch ihn bedürfe sie daher weder der [X.]aubnis der [X.], noch seisie aus sonstigen Gründen verpflichtet, der [X.] das Geburtsdatum unddie frühere Anschrift ihres Mitbewohners mitzuteilen.Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Sie meint, auch dann, wennes sich bei [X.] um den Lebensgefährten der Klägerin handele, [X.] diese für seine Aufnahme in die Wohnung der [X.]aubnis der [X.] § 553 [X.]. Selbst wenn man dies für entbehrlich halte, treffe den [X.] eine Anzeigepflicht, die sich auch auf die frühere Anschrift und dasGeburtsdatum des Lebensgefährten erstrecke.Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Be-rufung der Klägerin hat das [X.] der Klage stattgegeben und die [X.] Feststellung ausgesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] hat ausgeführt:Die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Zwar handele es sichauch bei der Einräumung des bloßen Mitgebrauchs an einer Wohnung begriff-lich um eine Gebrauchsüberlassung mit der Folge, daß der [X.] des § 8 Ziff. 1 a des [X.] als auch des § 540 Abs. 1 [X.] er-öffnet sei. Der Lebensgefährte der Klägerin sei jedoch nicht "Dritter" im Sinnedieser Bestimmungen. Diese in Rechtsprechung und Schrifttum umstritteneFrage sei dahin zu beantworten, daß alle diejenigen keine [X.] seien, [X.] Mieter zum Zwecke einer gemeinschaftlichen Haushaltsführung und Le-bensplanung in die Wohnung aufgenommen würden. Einer institutionellen [X.] durch Eheschließung oder Gründung einer Lebenspartnerschaft [X.] es nicht, da die Form, in der Lebensgefährten ihre auf Dauer angelegte[X.] vollziehen, Teil ihrer Privatsphäre sei und zum [X.] ihres Rechtsauf freie Entfaltung der Persönlichkeit gehöre. Auch die berechtigten [X.] verlangten eine [X.]aubnispflicht nicht; gegen einen etwaigenvertragswidrigen Gebrauch der Wohnung durch den Lebensgefährten sei [X.] durch die Möglichkeit einer Kündigung hinreichend geschützt.Die Klägerin treffe auch keine mietvertragliche Nebenpflicht zur Bekannt-gabe der von der [X.] geforderten persönlichen Daten. Die Beklagte habekeinen Anlaß, über den neuen Mitbewohner Auskünfte bei Behörden oder an-deren Institutionen einzuziehen; ein Schuldnerwechsel finde nicht [X.] 5 -II.Diese Erwägungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.1. Gegen die vom [X.] bejahte Zulässigkeit der Feststellungskla-ge bestehen keine Bedenken (§ 256 ZPO). Auch die Revision erhebt [X.] [X.] ist jedoch nicht begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben,ob die Rüge der Revision durchgreift, das [X.] habe verfahrensfehler-haft nicht berücksichtigt, daß die Beklagte die Behauptung der Klägerin, HerrS. sei ihr Lebensgefährte, bestritten habe; denn auch wenn letzteres zu-trifft, bedarf die Klägerin der [X.]aubnis der [X.] gemäß §§ 540 Abs. 1, 553[X.].a) Die Frage, ob der Lebensgefährte eines Mieters als "Dritter" anzuse-hen ist, für dessen Aufnahme in die Wohnung die [X.]aubnis des Vermieters [X.] ist, war bereits vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes um-stritten. Teilweise wurde in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung ver-treten, die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung zur Bildung einerauf Dauer angelegten [X.] gehöre - ähnlich wie beim Ehegatten odersonstigen nahen Familienangehörigen - zum persönlichen Lebensbereich [X.] und sei von dem Recht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwoh-nung umfaßt. Der Lebensgefährte sei nicht "Dritter" im Sinne des § 549 [X.](a.[X.]), seine Mitbenutzung der Wohnung bedürfe daher nicht der [X.]aubnis [X.]. Eine Unterscheidung zwischen Ehegatten und Personen, die in [X.] eheähnlichen Beziehung zusammenlebten, sei auch im Hinblick auf die ge-wandelten [X.] Anschauungen nicht mehr gerechtfertigt (vgl. z.B. [X.], [X.], 255; [X.], [X.], 372; [X.], Wohnraummiet-recht (1. Aufl.), § 535 Rdnr. 62 und § 549 Rdnr. 4, ebenso nunmehr in der- 6 -2. Aufl., § 540 Rdnr. 5, 6; [X.], Mietrecht, 3. Aufl., [X.]. 238, 239). Für [X.] nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. [X.] ([X.]l. I S. 1149) am 1. September 2001 wird als weiteres Argument an-geführt, der Gesetzgeber habe durch die Neufassung der an die Stelle des [X.] § 569a [X.] getretenen Bestimmungen des § 563 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 2 [X.], die ein Eintrittsrecht des gleichgeschlechtlichen Lebenspartnersund des (nichtehelichen) Lebensgefährten in den Mietvertrag bei Tod des [X.] vorsähen, die rechtliche Stellung des Lebenspartners bzw. Lebensgefähr-ten derjenigen des Ehegatten angenähert; die frühere Differenzierung zwischenEhegatten und nichtehelichen Lebensgefährten könne deshalb nicht mehr auf-recht erhalten werden ([X.], [X.], [X.]äuterung zu § 553,Rdnr. 1; [X.], Neue Mietrechtspraxis, Rdnr. 515; [X.], Mietrecht, 8. Aufl., § 540 Rdnr. 30 unter Aufgabe der noch in der Vor-auflage vertretenen [X.]) Demgegenüber handelt es sich nach der - jedenfalls bislang - herr-schenden Meinung bei dem Lebensgefährten des Mieters um einen "[X.]" [X.] des § 549 [X.] a.[X.], an dessen Stelle durch das Mietrechtsreformgesetz§ 540 [X.] als [X.] und § 553 [X.] - entsprechend der [X.] des reformierten Mietrechts - als [X.] für die [X.] sind.In der Entscheidung [X.]Z 92, 213 ist der Senat - allerdings ohne nähe-re Unterscheidung zwischen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und einer"einfachen" Wohngemeinschaft - davon ausgegangen, daß beide Formen [X.] unter den [X.]aubnisvorbehalt des § 549 [X.] (a.[X.]) fallen. [X.] Urteil vom 15. Mai 1991 ([X.], NJW 1991, 1750 = [X.] 1991,1306 unter II 2 a = [X.]R [X.] § 549 Abs. 1, [X.]aubnis 2) hat er die vom dama-ligen Berufungsgericht angenommene Beschränkung der [X.] auf- 7 -die Aufnahme von Familienangehörigen des Mieters gebilligt. Die [X.] zu § 549 a.[X.] ging gleichfalls überwiegend davon aus,daß die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Mietwohnung nicht zum ver-tragsgemäßen - und deshalb erlaubnisfreien - Gebrauch der Wohnung zählte([X.], NJW 1982, 2876 und [X.], 668; [X.], [X.], 1481, 1482; vgl. auch BayObLG, [X.], 13; [X.], [X.], 674, 677; ebenso die h.M. in der Literatur: [X.]/Börstinghaus, [X.] (a.[X.]), Rdnr. 19; Bub/[X.]/[X.], Handbuch der Geschäfts- undWohnraummiete, 3. Aufl., [X.]. 1011; Bub/[X.]/[X.], aaO, [X.]. 217 a.E.; MünchKomm/[X.], 3. Aufl., § 549 Rdnr. 10; [X.]/[X.], 13. Bearb. 1995, § 549 Rdnr. 9; [X.], 7. Aufl.,§ 549 Rdnr. 25).3. Der Senat hält an der bereits früher vertretenen Auffassung auch fürden jetzigen Rechtszustand fest; durch das Mietrechtsreformgesetz hat sich [X.] insoweit nicht geändert (ebenso [X.]/Börstinghaus, [X.], § 540 Rdnr. 2; [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 540 Rdnr. 5).a) Auszugehen ist nach wie vor von dem Grundsatz, daß der Mieter ohne[X.]aubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, den Gebrauch der Mietsache ei-nem [X.] zu überlassen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dem Lebensgefährten,der von dem Mieter in die Wohnung aufgenommen wird, wird der Gebrauch [X.] eingeräumt. Die früher vielfach vorgenommene Unterscheidung zwi-schen "selbständigem" und "unselbständigem" Gebrauch mit der Folge, daß [X.] des Mieters von vornherein nicht als Dritter im Sinne des § 549[X.] a.[X.] galt, hat bereits das [X.] in seinem Rechtsentscheid vom17. August 1982 (NJW 1982, 2876) für die hier zu entscheidende Rechtsfragezu Recht und mit überzeugender Begründung aufgegeben. Daher ist zunächstjede Person, die nicht Partei des [X.] ist, "Dritter" im Sinne des § 540- 8 -[X.]; hiervon ausgenommen sind nach dem Sinn und Zweck der [X.] wie schon unter der Geltung des § 549 [X.] a.[X.] die Familie des [X.] wegen ihrer engen, unter dem ausdrücklichen Schutz der Verfassung(Art. 6 GG) stehenden persönlichen Beziehung und - mit Rücksicht auf ihrennur kurzen Aufenthalt - Besucher des Mieters. Im übrigen gilt jedoch, daß [X.] Personen als der Mieter unter den grundsätzlichen [X.]aubnisvorbehalt auchdes jetzigen § 540 Abs. 1 Satz 1 [X.] (§ 549 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]) fallen.b) Die Reform des Mietrechts durch das Gesetz vom 19. Juni 2001 gibtkeinen Anlaß zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats.Der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung ist - von dem nur sprachlich ange-paßten Begriff der "Mietsache" anstelle der "gemieteten Sache" abgesehen -unverändert geblieben. Auch der Gesetzgeber ist in der Begründung des [X.] zu § 553 [X.], der als Sondervorschrift für die [X.] die allgemeine Vorschrift des § 540 [X.] über die Gebrauchsüberlassung [X.] anschließt, ausdrücklich davon ausgegangen, daß der Mieter für "dieAufnahme seines Lebenspartners zum Zwecke der Bildung oder Fortführungeines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts" der [X.]aubnis des [X.] bedarf (BT-Drucks. 14/4553 S. 49; vgl. [X.] aaO S. 142). Die §§ 540,553 [X.] in der Fassung des [X.] sind im weiteren Gesetzge-bungsverfahren nicht geändert worden; zu eigenen Anmerkungen hat [X.] auch der Rechtsausschuß des [X.] keinen Anlaß gesehen(vgl. [X.] aaO S. 111, 142, 402, [X.] hat das Mietrechtsreformgesetz die Rechtsstellung des [X.] insofern gestärkt, als § 563 [X.] nunmehr ausdrücklich den [X.] in den Mietvertrag bei Tod des Mieters vorsieht, und zwar so-wohl für den Partner einer homosexuellen Lebenspartnerschaft (§ 563 Abs. 1Satz 2 [X.]) als auch für sonstige Lebensgefährten (§ 563 Abs. 2 Satz 4 [X.];- 9 -vgl. dazu auch Ziff. 3 der Begründung zu § 563 Abs. 2 Satz 2 [X.] des [X.] [§ 563 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes], BT-Drucks. 14/4553 S. 62;vgl. [X.] aaO S. 215; Schmidt-Futterer/Gather, 8. Aufl., § 563 Rdnr. 29). [X.] geht über den Geltungsbereich des § 569a [X.] a.[X.], an dessenStelle § 563 [X.] getreten ist, hinaus. Die ihr zu Grunde liegende allgemeineWertentscheidung des Mietrechtsreformgesetzes rechtfertigt es jedoch entge-gen einer im Schrifttum verbreiteten Ansicht ([X.] aaO, § 553 [X.]. Rdnr. 1; Lüt-zenkirchen aaO, Rdnr. 515; [X.], Mietrecht, 8. Aufl., § 540Rdnr. 30) nicht, abweichend vom konkret geäußerten Willen des Gesetzgebers(Begründung zu § 553 [X.] des [X.], BT-Drucks. 14/4553S. 49; vgl. [X.] aaO S. 142) den Lebensgefährten im Rahmen des § 553 [X.]dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne des § 1 Abs. 1 LPartGgleichzustellen. Wenn der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung gewollt hät-te, hätte es sich ihm - angesichts der ihm bekannten höchstrichterlichen Recht-sprechung - aufgedrängt, eine der Vorschrift des § 563 Abs. 2 Satz 4 [X.] ent-sprechende Bestimmung zur Klarstellung auch in § 553 [X.] aufzunehmen.Zudem unterscheidet der Gesetzgeber in § 563 Abs. 2 [X.] zwischen dem [X.] und dem Ehegatten bzw. Lebenspartner insofern, als der Le-bensgefährte nur dann in das Mietverhältnis eintritt, wenn letztere die Wohnungnicht übernehmen. Der Lebensgefährte wird also nur nachrangig berücksichtigt.Im übrigen besteht zwischen den beiden Fallgestaltungen, die von § 540und § 563 [X.] erfaßt werden, ein Unterschied in tatsächlicher Hinsicht, derauch eine rechtliche Differenzierung rechtfertigt. Die Situation bei der [X.] Lebensgefährten in die gemietete Wohnung zur Bildung einer auf Dauerangelegten Beziehung ist mit der Lage, die sich für einen nichtehelichen [X.] nach dem Tod des Mieters ergibt, nicht ohne weiteres zu ver-gleichen. Es macht einen Unterschied, ob der gemeinsame Haushalt in einervom Mieter zunächst allein genutzten Wohnung erst begründet werden soll oder- 10 -ob der Partner dort bereits - möglicherweise jahrelang - gemeinsam mit [X.] seinen eigenen Lebensmittelpunkt gehabt hat, den er nunmehr aufgebenmüßte. Daß ein Partner in dieser Lage einen stärkeren Schutz verdient als der-jenige, der bisher nicht am Gebrauch der Wohnung teilgenommen hat, liegt [X.]) Das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1GG) und das daraus hergeleitete Recht auf ungehinderte Gestaltung des per-sönlichen Lebensbereiches innerhalb der Wohnung gebieten es gleichfallsnicht, die von der bisherigen herrschenden Meinung entwickelten [X.] den vom [X.]aubnisvorbehalt des § 540 [X.] (§ 549 [X.] a.[X.]) ausgenom-menen Personenkreis auf den Lebensgefährten auszudehnen. Insbesonderegreift es zu kurz, wenn darauf abgestellt wird, dem Grundrecht des Mieters auffreie Entfaltung seiner Persönlichkeit stehe "nur die Eigentumsgarantie" [X.] gegenüber (so aber [X.] aaO, [X.]. 240). Der Mieter - undmittelbar auch sein (künftiger) Lebensgefährte - sind durch die Vorschrift des§ 553 Abs. 1 [X.] (§ 549 Abs. 2 [X.] a.[X.]) vor willkürlicher Versagung der Er-laubnis des Vermieters hinreichend geschützt.Nach § 553 Abs. 1 Satz 1 [X.] steht dem Mieter, der ein berechtigtesInteresse an der Aufnahme des [X.] in seine Wohnung hat, ein Anspruch auf[X.]aubnis gegen den Vermieter zu. Schon bisher war in Rechtsprechung [X.] anerkannt, daß für die Geltendmachung eines berechtigten Interessesim Sinne des gleichlautenden § 549 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.[X.] die [X.] vernünftiger Gründe für die Bildung einer Wohngemeinschaft odereiner ähnlichen Form des Zusammenlebens genügte (vgl. z.B. Senatsurteil[X.]Z 92, 213, 218 f; [X.], 7. Aufl., § 549 Rdnr. 25 und diedort angeführten Entscheidungen; Bub/[X.]/[X.] aaO Rdnr. 218). [X.] Hintergrund der gerade in der jüngsten Vergangenheit gewandelten so-- 11 -zialen Anschauungen über hetero- oder homosexuelle Lebensgemeinschaftenund der darauf beruhenden Wertentscheidungen des Mietrechtsreformgesetzesist der - nicht näher zu begründende, weil auf höchstpersönlichen Motiven be-ruhende - Wunsch des Mieters, eine solche [X.] zu bilden oder fort-zusetzen, in aller Regel für die Darlegung eines berechtigten Interesses an derAufnahme des [X.] in die Wohnung ausreichend. Stützt der Mieter mithingegenüber dem Vermieter sein Anliegen auf eine derartige Absicht, hat er einenklagbaren Rechtsanspruch auf Erteilung der [X.]aubnis, die der Vermieter [X.] versagen kann, wenn in der Person des [X.] ein wichtiger Grund vor-liegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlas-sung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann (§ 553 Abs. 1 [X.]).Die Vorschriften der §§ 540, 553 [X.] gewährleisten einen angemessenenAusgleich zwischen den berechtigten Belangen sowohl des Mieters als auchdes Vermieters; sie greifen weder in das Persönlichkeitsrecht des Mieters nochin das Eigentumsrecht des Vermieters über Gebühr ein. Einer - vom [X.] nicht gewollten - Ausdehnung des privilegierten Personenkreises, der, ob-wohl nicht Partei des [X.], von vornherein nicht zu den "[X.]" [X.] der §§ 540, 553 [X.] zählt, bedarf es entgegen der Auffassung des [X.] Benötigt die Klägerin somit für die Mitnutzung der Wohnung durch[X.]die [X.]aubnis der [X.] nach §§ 540 Abs. 1, 553 Abs. 1Satz 1 [X.], so ist ihre Klage mit dem Ziel der Feststellung, daß sie ohne Er-laubnis der [X.] berechtigt sei, den Gebrauch des gemieteten [X.] ihrem Lebenspartner mit zu überlassen, unbegründet. Weiterer tatsächli-cher Feststellungen bedarf es für diese Entscheidung nicht. Die Frage, ob undin welchem Umfang die Beklagte von der Klägerin vor Erteilung der [X.]aubnisnähere Angaben zur Person des [X.]verlangen kann, ist nicht Ge-genstand des [X.] -III.Auf die Revision der [X.] ist daher das angefochtene Urteil dahinaufzuheben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts[X.] am [X.] vom 24. Mai 2002 ist mit der - klarstellenden - Maßgabe [X.], daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird (§§ 562 Abs. 1,563 Abs. 3 ZPO).[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 371/02

05.11.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2003, Az. VIII ZR 371/02 (REWIS RS 2003, 868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 868

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 4/05 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 218/03 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 349/13 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Anspruch auf eine Untervermietungserlaubnis bei Überlassung von Wohnungsteilen an einen Dritten während des mehrjährigen …


VIII ZR 81/03 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 109/22 (Bundesgerichtshof)

Anspruch eines Mieters auf Gestattung einer Untervermietung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.