Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2011, Az. XII ZB 400/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10323

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 400/10 vom 19. Januar 2011 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Januar 2011 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.] Klinkhammer, Schilling sowie [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. [X.] des [X.] vom 16. August 2010 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 [X.]). Die außer-gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG). Verfahrenswert: bis 600 • Gründe: A. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, wann der Vergütungsanspruch des [X.] nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG entsteht. 1 Das Amtsgericht hat in einem Verfahren auf Entziehung der elterlichen Gesundheitssorge nach § 1666 BGB die Rechtsbeschwerdegegnerin gemäß § 158 FamFG als Verfahrensbeistand des betroffenen Kindes bestimmt. Dabei hat es den Aufgabenkreis des Beistandes nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG erweitert und zudem festgestellt, dass die [X.]chaft berufsmä-ßig geführt wird. Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat zunächst Einsicht in die Gerichtsakten genommen und sodann vergeblich versucht, Kontakt mit der [X.] - 3 - desmutter aufzunehmen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 hat das Jugend-amt mitgeteilt, dass die betroffene Familie abgemeldet und nach Auskunft eines Nachbarn zurück nach [X.] verzogen sei. 3 Das Amtsgericht hat den Antrag der Rechtsbeschwerdegegnerin, für sie eine Vergütung in Höhe von 550 • nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG festzuset-zen, zurückgewiesen und zugleich die Beschwerde zugelassen. Auf die hierge-gen eingelegte Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin hat das Be-schwerdegericht die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen wendet sich das Land mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. 4 [X.] Nach Auffassung des [X.] besteht aufgrund der eindeu-tigen gesetzlichen Regelung bei der Anwendung von § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG kein Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum. Die [X.] sei vom Gesetzgeber unabhängig vom konkreten [X.] bestimmt worden. Voraussetzung der Entstehung des Vergütungsan-spruchs des [X.] sei lediglich, dass dieser über die Entgegen-nahme des [X.] hinaus irgendeine Tätigkeit in [X.] - 4 - mung seiner Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG im Interesse des Kindes ent-faltet habe. I[X.] 6 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 7 1. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 15. September 2010 ([X.] ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896) entschieden, dass Voraussetzung für den [X.] nicht der Abschluss des jeweiligen Rechtszugs ist. Der [X.] entsteht vielmehr in dem Moment, in dem der Verfahrensbeistand mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG begonnen hat. Das bedeutet zwar, dass allein die Entgegennahme des [X.] für das Bestehen der Vergütungspauschale nicht ausreichend ist. Es [X.] jedoch, dass der Verfahrensbeistand "in irgendeiner Weise im Kindesinter- esse tätig geworden ist" (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - [X.] ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896 Rn. 30). Soweit sich die Rechtsbeschwerde demgegenüber darauf beruft, dass auch der Rechtsanwalt die Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zum RVG erst dann verdient, wenn er den Termin wahrgenommen hat, verkennt sie, dass § 158 FamFG eine solche Terminsgebühr nicht vorsieht. Wie § 158 Abs. 4 FamFG zeigt, umfasst die Tätigkeit des [X.] eine Vielzahl von Einzeltätigkeiten, die sich auf das gesamte Verfahren erstrecken und je nach Sachlage unterschiedliche Gewichtungen erfahren. Von daher passt der [X.] mit der Terminsgebühr gerade nicht zur Tätigkeit eines Verfahrensbei-stands. Demgegenüber entsteht die - mit der Vergütung des [X.] eher vergleichbare - Verfahrensgebühr, die der Rechtsanwalt "für das 8 - 5 - Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" erhält (s. Teil 3 Vorbe-merkung 3 Abs. 2 der Anlage 1 zum RVG), (ebenfalls) bereits dann, wenn der Rechtsanwalt von einer [X.] zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt worden ist und eine unter die Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit ausgeübt hat, also im Regelfall mit der Entgegennahme der ersten Information (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - [X.] ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896 Rn. 31). 2. Danach hat das Beschwerdegericht der Rechtsbeschwerdegegnerin zu Recht eine Vergütung in Höhe von 550 • zugesprochen. Vorliegend ist die Rechtsbeschwerdegegnerin in dem Sorgerechtsentzugsverfahren für das min-derjährige Kind mit dem erweiterten Aufgabenkreis des § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt worden. Sie hat nach den Feststellungen des [X.] auch mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begonnen. Indem sie [X.] - freilich vergeblich - versucht hat, Kontakt mit der Kindesmutter aufzuneh-men, ist sie auch "in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden". 9 - 6 - Dass eine solche Tätigkeit in dem Moment ihrer Aufnahme objektiv nicht mehr möglich bzw. erfolgversprechend war, ist entgegen der Auffassung des [X.] unerheblich. 10 Dose [X.] Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.06.2010 - 316 [X.]/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 UF 236/10 -

Meta

XII ZB 400/10

19.01.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2011, Az. XII ZB 400/10 (REWIS RS 2011, 10323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10323

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