Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2017, Az. 1 StR 15/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4041

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:121017B1STR15.17.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 15/17
vom
12. Oktober
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12.
Oktober
2017
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4
[X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten S.

wird das Urteil
des [X.] vom 17. Juni 2016, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 18
Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiervon hat es wegen überlanger Verfahrensdauer vier Monate
für vollstreckt erklärt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestütz-te Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im 1
-
3
-
Übrigen
hat die Nachprüfung des Urteils auf die [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs. 2 [X.]).
1. [X.] hat keinen Bestand.
Hierzu hat der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

§
46b StGB grundsätzlich bejaht, dessen Anwendbarkeit aber wegen
des Fehlens einer Katalogtat (§
46b Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 StGB i.V.m. §
100a [X.]) verneint (UA S.
173).
Dabei hat sie ledig-lich auf §
100a Abs. 2 Nr.
2a [X.] abgestellt und §
100a Abs.
2 Nr.
1p [X.] übersehen. Nach dieser Norm sind auch Taten der Urkundenfälschung
unter den in §
267 Abs.
3 Satz
2 StGB genann-ten Voraussetzungen
Katalogtaten. Hinsichtlich der
Taten der Mitangeklagten, zu denen der Angeklagte [X.] geleistet hat, liegen in den Fällen 1

9 und 12

16 die Voraussetzungen des §
267 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 StGB (Gewerbsmäßigkeit), hinsicht-lich der Taten 2

4, 6, 9, 12

16 zusätzlich des §
267 Abs.
3 Satz
2 Nr. 2 StGB (Vermögensverlust großen Ausmaßes) vor (UA S.

Aufgrund dieses Rechtsfehlers hat das [X.] von dem ihm gemäß §
46b Abs.
1 Satz
1 StGB zustehenden Ermessen, ob es die Strafe des Ange-klagten S.

mildert, keinen Gebrauch gemacht. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] unter Anwendung des §
46b StGB in den genannten Fällen niedrigere Einzelstrafen und in der Folge eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
2
3
-
4
-
Auch die Einzelstrafen in den Fällen 10 und 11 sowie 17 bis 20 der Urteilsgründe
können keinen Bestand haben. Denn bei dem gesetzlichen Milde-rungsgrund des freiwilligen Offenbarens gemäß §
46b
Abs.
1 Nr.
1 StGB muss es sich bei der [X.] nicht um eine [X.]. §
100a Abs.
2 [X.] handeln; es genügt vielmehr, dass diese Tat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
April 2013

2
StR 37/13, [X.], 308). Diese Voraussetzung ist bei den hier in den Fällen
10 und 11 sowie 17 bis 20 der Urteilsgründe vom Angeklagten begangenen [X.] in einem besonders schweren Fall (§
370 Abs.
3 [X.]) jeweils gegeben ([X.]). Allerdings muss gemäß §
46b Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 StGB die offenbarte Tat mit der [X.] im Zusammenhang stehen. Hierfür genügt es jedoch, dass die eigene und die offenbarte Tat Teil eines kriminellen Gesamtgeschehens
sind, bei dem ein inhaltlicher Bezug zwischen beiden Taten besteht (vgl. BT-Drucks.
17/9695, S.
8). Solches liegt hier auch hinsichtlich der [X.]en Nr.
10 und 11 sowie 17 bis 20 der Urteilsgründe im Verhältnis zu den offenbarten Katalogtaten der Mitangeklagten nahe und ist deshalb vom neuen Tatgericht im Einzelnen zu prüfen.
2. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier allein vor-liegenden [X.] nicht. Das [X.] darf weitere, mit den [X.] nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.
4
5
-
5
-
3. Auch die vom [X.] vorgenommene Kompensation für eine überlange Verfahrensdauer ist vom Rechtsfehler nicht betroffen und hat daher Bestand.

Jäger

Bellay

Cirener

Radtke Bär

6

Meta

1 StR 15/17

12.10.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2017, Az. 1 StR 15/17 (REWIS RS 2017, 4041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4041

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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