Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. XI ZR 437/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6670

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

8. Mai 2012

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl, Cb;
[X.] § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
[X.]-Banken Nr. 12 Abs. 6
Die dem Muster von Nr.
12 Abs.
6 [X.]-Banken nachgebildete [X.] einer Bank
"Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Inte-resse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn [X.] bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von [X.])."
ist im Verkehr mit Verbrauchern nach §
307 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksam (Abgrenzung von [X.], Urteil vom 10.
November 1988 -
III
ZR 215/87, [X.], 129).

[X.], Urteil vom 8. Mai 2012 -
XI [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Mai 2012
durch den
Vorsitzenden Richter [X.] und die Richter
Dr.
[X.], [X.], Dr. Matthias
und [X.]
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil
des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
September 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung [X.] wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß §
4 [X.] eingetragen. Die beklagte Bank verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren Kun-den Allgemeine Geschäftsbedingungen
([X.]), die nach dem Muster der [X.] Geschäftsbedingungen der Banken ([X.]-Banken) in der Fassung von Oktober 2009
unter anderem folgende [X.] enthalten:
"Nr. 12 Zinsen, Entgelt, Auslagen

6. Auslagen
Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem [X.]
-
3
-
chen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von [X.])."
Der Kläger ist der Ansicht, diese [X.] sei nach
§§
305
ff. [X.], da sie einer Inhaltskontrolle nach §
307 [X.] nicht standhalte. Mit der [X.] nach §
1 [X.] begehrt er die Verurteilung der [X.], es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche [X.] gegenüber Privatkunden zu verwenden. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der -
vom Berufungsgericht zugelassenen
-
Revision verfolgt die [X.] ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht
in weit-gehender inhaltlicher Übereinstimmung mit dem zur gleichlautenden Regelung in Nr.
18 [X.]-Sparkassen ergangenen Urteil des [X.] vom 25.
Januar 2011 ([X.], 1754), das Gegenstand des Revisionsverfahrens XI
ZR 61/11 ist,
im Wesentlichen ausgeführt:

2
3
4
-
4
-
Bei der angegriffenen
[X.] handele es sich um eine der [X.] unterliegende [X.]. Inhaltlich sei dabei zwischen dem Erstat-tungsanspruch aus Auftrag bzw. aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auf-trag sowie dem Erstattungsanspruch aus dem [X.] zu differenzie-ren.
Der erste Teil der streitigen [X.] regele die Berechtigung der Beklag-ten, die Erstattung ihr tatsächlich entstandener Aufwendungen für ein
Tätigwer-den
im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden ohne weitere Ein-schränkung zu verlangen. Daher könne sich der Ersatzanspruch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners auch auf solche [X.] erstrecken, die zwar für eine Tätigkeit im Auftrag oder mutmaßlichen Interesse des Kunden entstanden seien, aber
nach den Umständen möglicher-weise nicht für erforderlich hätten gehalten werden dürfen. Aufgrund der [X.] könne der Eindruck entstehen, dass die [X.] bei einem
Tätigwerden im Kundenauftrag jedwede ihr hierdurch entstandenen Aufwendungen ersetzt ver-langen könne, ohne den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten zu müs-sen. Aus der Regelung ergebe sich nicht, dass die [X.] ein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben habe, ob die Aufwendungen aus ihrer Sicht zur [X.] geeignet, notwendig und angemessen seien. Von dieser kundenfeindlichen Auslegung der [X.] sei hier auszugehen, weil es sich dabei um eine Verständnismöglichkeit handle, wie sie bei verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise anzunehmen sei.
Die so verstandene [X.] unterliege nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] der Inhaltskontrolle, weil sie von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen ent-halte. Die [X.] werde von der gemäß §
670 [X.] bestehenden [X.] hinsichtlich der Erforderlichkeit anfallender Aufwendungen entbunden. 5
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-
5
-
Eine solche Pflicht der [X.] sei nicht zwangsläufig daraus herzuleiten, dass bei Erteilung eines Auftrags uneingeschränkt sogenannte [X.] herrsche. Diese betreffe das Tätigwerden als solches, nicht jedoch die damit verbundenen Aufwendungen. Gleiches gelte für die im Kundeninteresse vorge-nommenen Tätigkeiten und
die sich aus dem Begriff des Interesses im Rahmen des §
683 [X.] ergebenden Einschränkungen. Zwar könne ein Handeln im Inte-resse des Kunden nach dieser Vorschrift grundsätzlich dann nicht angenom-men werden, wenn die Kosten der Tätigkeit nicht mehr im Verhältnis zum [X.] Erfolg stünden. Das
betreffe jedoch nur den Fall eines grundsätzlichen Missverhältnisses, nicht hingegen den erforderlichen Umfang der Aufwendung im Einzelnen. Dass insofern eine weitere Prüfung geboten sei, ergebe sich schon aus der Verweisung auf §
670 [X.], deren es andernfalls nicht bedürfe.
Die beanstandete [X.] halte insoweit der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grund-gedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweiche, unvereinbar sei und die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von [X.] und Glau-ben unangemessen benachteilige. Die streitige [X.] räume der [X.], an[X.] als die Vorschrift des §
670 [X.],
einen Aufwendungsersatzanspruch nicht nur für den Fall ein, dass die [X.] die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten dürfe, sondern auch dann, wenn diese allein auf-grund der Auftragsausführung
bzw. im mutmaßlichen Kundeninteresse anfielen. Es sei aber ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des §
670 [X.], dass der Beauftragte gerade nicht alle durch die Ausführung des Auftrags entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen könne. Entgegen einer Literaturmeinung und der vom [X.] zu der inhaltlich
identischen [X.] in Nr.
12 Abs.
5 [X.]-Banken aF vertretenen Auffassung konkretisiere die streitgegenständliche [X.] den gesetzlichen Aufwendungsanspruch ge-8
-
6
-
rade nicht, weil sie die Einschränkung des Wortlauts des §
670 [X.] nicht ent-halte und nicht auf die gesetzliche Vorschrift verweise.
Der zweite, den Auslagenersatz im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten betreffende Teil der streitigen [X.] mache den Ersatzanspruch nach seinem Wortlaut ("oder wenn") nicht unbedingt von der Auftragserteilung oder dem mutmaßlichen [X.] abhängig. Dadurch könne bei der hier ebenfalls zugrunde zu le-genden
kundenfeindlichsten Auslegung der
Eindruck hervorgerufen
werden, diese Regelung enthalte eine eigenständige, unabhängig von einer etwaigen Auftragserteilung oder einem mutmaßlichen Kundeninteresse bestehenden Be-rechtigung der [X.] zum Ersatz sämtlicher Auslagen für die genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Sicherheiten. Diese Annahme liege bei ob-jektiver
Wertung nahe. Der hierdurch festgelegte Ersatzanspruch der [X.] könne sich damit auch auf solche Auslagen erstrecken, die mit Tätigkeiten [X.] seien, die die [X.] im eigenen Interesse vornehme. Eine diesbe-zügliche Einschränkung enthalte die [X.] nicht.
Soweit der [X.] die der streitgegenständlichen [X.] entsprechende Vorgängerregelung in Nr.
22 Abs.
2 [X.]-Banken [X.] erachtet habe, weil sie den Kunden nur mit Kosten belaste, die er ohnehin nach den gesetzlichen
Vorschriften zu tragen habe, bleibe offen, ob in der da-maligen Entscheidung bereits von der kundenfeindlichsten Auslegung der [X.] ausgegangen worden sei. Die Entscheidung des [X.]s lege nämlich ein Verständnis der betreffenden [X.] zugrunde, wonach diese le-diglich den gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch nach §§
675, 670 [X.] konkretisiere. Gerade dieses Verständnis dürfe jedoch bei
der kundenfeind-lichsten Auslegung nicht vorausgesetzt werden.
9
10
-
7
-
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s seien Entgelt-klauseln,
in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiere, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer ver-traglichen Nebenpflicht verpflichtet sei
oder die es vorwiegend im eigenen Inte-resse erbringe, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen unvereinbar, weil nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten kein Entgelt beansprucht werden dürfe. Diese Grundsätze seien sinngemäß auch auf die hier streitgegenständliche [X.] zum
Auslagenersatz
anzuwenden, weil diese [X.] es der [X.]
ermögliche, einen solchen
Ersatzanspruch auch im Zusammenhang mit Tätigkeiten geltend zu machen, zu deren Erbrin-gung
sie bereits gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht ver-pflichtet sei oder die sie vorwiegend im eigenen Interesse vornehme. Für ein Tätigwerden im eigenen Interesse bestehe aber ein Aufwendungsersatzan-spruch
nur in den gesetzlich normierten Ausnahmefällen, nicht aber für jedwede Aufwendung, die
im Zusammenhang mit Kreditsicherheiten anfalle.
Durch die Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetz-lichen Regelung werde eine gegen [X.] und Glauben verstoßende unange-messene Benachteiligung der Kunden der [X.] indiziert. Gründe, die die [X.] gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die [X.] einen
Anspruch gemäß §§
1, 3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] auf Unterlassung der weite-ren Verwendung der angegriffenen [X.]. Diese enthält in ihren beiden Rege-11
12
13
-
8
-
lungsabschnitten jeweils Abweichungen von Rechtsvorschriften im Sinne des §
307 Abs.
3 Satz 1 [X.], die der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] nicht standhalten.
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht bezüglich des ersten Regelungsab-schnitts ("Die Bank
ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu [X.], die anfallen, wenn die Bank
in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen n-wirksamkeit der streitigen [X.] ausgegangen, weil der [X.] hiernach für eine Tätigkeit im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden ein Aufwendungsersatzanspruch ohne Rücksicht darauf zusteht, ob die entstande-nen Auslagen nach dem Maßstab des §
670 [X.] erstattungsfähig sind. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.
a) Nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] unterliegen der Inhaltskontrolle nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von dispositi-ven Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen ent-halten und damit nicht bloß -
als rein deklaratorische [X.]n
-
den Inhalt einer ohnehin geltenden Rechtsvorschrift wiedergeben. Bei solchen deklaratorischen [X.]n verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richters an das Gesetz; sie liefe zudem leer, weil an die Stelle der unwirksa-men [X.] gemäß §
306 Abs.
2 [X.] lediglich die -
inhaltsgleiche
-
gesetzli-che Bestimmung träte (vgl. [X.], Urteile vom 5.
April 1984 -
III
ZR 2/83, [X.]Z 91, 55, 57, vom 17.
Januar 1989 -
XI
ZR 54/88, [X.]Z 106, 259, 263, vom 31.
Januar 2001 -
IV
ZR 185/99, NJW-RR 2001,
743, 744 und vom 9.
April 2002 -
XI
ZR 245/01, [X.]Z 150, 269, 272). Eine deklaratorische [X.] ist der Inhaltskontrolle allerdings nur dann entzogen, wenn sie die Rechtslage in jeder Hinsicht zutreffend wiedergibt. Ist das nicht der Fall, liegt in Wirklichkeit eine von Rechtsvorschriften abweichende und damit kontrollfähige Regelung vor 14
15
-
9
-
([X.], Urteil vom 14.
Juli 1988 -
IX
ZR 254/87, [X.]Z 105, 160, 164 sowie [X.] vom 9.
Mai 2001 -
IV
ZR 121/00, [X.]Z 147, 354, 358).
b) Danach ist das Berufungsgericht zutreffend von der Kontrollfähigkeit der streitigen Regelung ausgegangen, weil diese sich nicht in der bloßen [X.] der gesetzlichen Vorgaben der §§
670, 677, 683 [X.] erschöpft, son-dern einen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt aufweist. Die abwei-chende Auffassung der Revision geht fehl.
aa) Der Senat kann die Auslegung durch das Berufungsgericht uneinge-schränkt überprüfen, weil die streitgegenständliche [X.] dem bundesweit verwendeten Muster der [X.]-Banken
(Nr.
12 Abs. 6 [X.]-Banken) vollständig entspricht und daher über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwen-dung findet (vgl. Senatsurteile vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
11 und vom 29.
Juni 2010

XI
ZR 104/08, [X.]Z 186, 96 Rn. 28). [X.] Geschäftsbedingungen sind dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn, ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.], einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senats-urteil vom 7.
Juni 2011 -
XI
ZR 388/10, [X.], 1329 Rn.
21 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach §
305c Abs.
2 [X.] zu Lasten des Verwen[X.]. Außer Betracht bleiben dabei nur solche [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind ([X.], Urteile vom 5.
Mai 2010 -
III
ZR 209/09, [X.]Z 185, 310 Rn.
14 und vom 7.
Dezember 2010 -
XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
29 mwN).
[X.]) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Auslegung des ersten Ab-schnitts der streitigen [X.] durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerfrei.
16
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18
-
10
-
(1) Zutreffend und insoweit auch von der Revision unbeanstandet
ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die vom ersten Regelungsab-schnitt erfassten, der [X.] einen Anspruch auf Auslagenersatz gewähren-den Tätigkeiten entweder einem Auftrag (§§
662 ff. [X.]) oder einer berechtig-ten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§
677, 683 [X.]) zuzuordnen sind, die jeweils eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben (vgl.
[X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, §
670 Rn. 5
f. in Abgrenzung zu §
675 [X.]). Es handelt sich daher -
entgegen der unzutreffenden Bezeichnung als "[X.]" im angefochtenen Urteil
-
nicht um eine Preisabrede für eine von der [X.] entgeltlich zu erbringende Dienstleistung, sondern um die Regelung eines Ersatzanspruchs der [X.] für tatsächlich entstandene Aufwendungen, wie er einem unentgeltlich tätigen [X.] auch nach der gesetzlichen Ausgestaltung beider Schuldverhältnisse grundsätzlich zusteht (vgl. zur Unterscheidung zwischen Preis-
und Aufwendungsersatzklau-seln Senatsurteile vom 7.
Mai 1991 -
XI
ZR 244/90, [X.]Z 114, 330, 335, vom 13.
Februar 2001 -
XI
ZR 197/00, [X.]Z 146, 377, 383, vom 18.
Mai 1999

XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 389 und vom 9.
April 2002 -
XI
ZR 245/01, [X.]Z 150, 269, 272 f.).
(2) Soweit danach §
670 [X.] für die Frage des Aufwendungsersatzes

entweder unmittelbar innerhalb eines Auftragsverhältnisses oder im Rahmen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag über die Verweisung in §
683 [X.]
-
Anwendung findet, gelten allerdings Grundsätze des dispositiven Rechts (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, § 670 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
670 Rn.
1), nach denen die beanstandete [X.], wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht nur rein deklaratorisch wirkt.

19
20
-
11
-
(a) Gemäß §
670 [X.] kann der Beauftragte lediglich solche [X.] ersetzt verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Das ist nach einem subjektiv-objektiven Maßstab zu beurteilen und da-nach anzunehmen, wenn der Beauftragte (freiwillige) [X.] erbringt, die nach seinem verständigen Ermessen zur Verfolgung des Auftragszwecks geeignet sind, notwendig erscheinen und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Geschäftsführung für den Geschäftsherrn stehen
([X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, §
670 Rn.
7, 13; Münch-Komm[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
670 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
670 Rn. 3
f.). Bei objektiv fehlender Notwendigkeit der Aufwendungen ist eine [X.] Beurteilung des Beauftragten nur dann im Sinne des §
670 [X.] gerechtfer-tigt, wenn er sie nach sorgfältiger, den Umständen des Falles nach gebotener Prüfung trifft ([X.], Urteil vom 19.
September 1985 -
IX
ZR 16/85, [X.]Z 95, 375, 388).
(b) Hiervon abweichend erfasst die im ersten Regelungsabschnitt der streitigen Bestimmung geregelte Berechtigung der [X.] zur Geltendma-chung von Auslagen, an[X.] als die Revision annehmen will, bereits nach dem Wortlaut der [X.] nicht lediglich solche kostenverursachenden Maßnahmen, deren Vornahme die [X.] im Rahmen einer Fremdgeschäftsbesorgung von Gesetzes wegen (§
670 [X.]) als erstattungspflichtig ansehen darf. Dass die Tätigkeit der [X.] im Auftrag bzw. im "mutmaßlichen Interesse" ihres Kunden erfolgen muss, besagt als solches nichts für die -
entscheidende
-
Fra-ge, ob die [X.] die konkret verursachten Aufwendungen nach den [X.] des Einzelfalls für erforderlich halten darf. Diese wesentliche Einschrän-kung war in Nr.
17 Abs.
3 [X.]-Sparkassen in der Fassung von April 2002 durch zumindest teilweise Wiederholung des Gesetzestextes ("die die [X.] für erforderlich halten durfte") sinngemäß enthalten; sie fehlt in der hier an-gegriffenen [X.].
21
22
-
12
-
Deren erstem
Regelungsabschnitt lässt sich daher, wie das Berufungs-gericht zutreffend angenommen hat, gerade keine Konkretisierung
des gesetzli-chen Aufwendungsersatzanspruchs entnehmen (so aber zu Nr.
12 Abs.
5 [X.]-Banken aF [X.]/Main, NJW-RR 2008, 1734; siehe auch [X.], [X.]-Banken und Sonderbedingungen, 3.
Aufl., [X.]-Banken Nr.
12 Rn.
300;
[X.] in [X.], Vertragsrecht und [X.]-[X.]werke, 30.
Erg.-Liefg. 2012, Banken-
und Sparkassen-[X.] Rn. 62; [X.] in [X.]/
[X.], Bank-
und Kapitalmarktrecht, 4.
Aufl., Rn.
6.379). Vielmehr handelt es sich im Gegenteil um eine Erweiterung, derzufolge die [X.] alle ihr bei Ge-schäftsbesorgungen im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen kann (so ausdrücklich
Baumbach/[X.], HGB, 35.
Aufl., [X.]-Banken §
12 Rn.
8).
(c) Daran vermag der Umstand, dass der betreffende Teil der [X.] das -
früher vorhandene (vgl. Nr.
12
Abs.
5 [X.]-Banken in der Fassung von Januar 1998: "alle Auslagen")
-
Mengenwort "alle" nach zwischenzeitlicher Streichung heute nicht mehr enthält, nichts zu ändern (aA wohl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
17 Rn.
63; [X.], Die [X.] der Volksbanken und Raiffeisenbanken Nr.
12 Rn.
516). Weder ist davon auszugehen, dass den Kunden der [X.] die

etwaige
-
Bedeutung der Streichung bekannt sein müsste, noch hat allein diese bereits eine Klarstel-lung bewirkt. Denn auch nach dem aktuellen Wortlaut der streitigen [X.] ist die [X.] berechtigt, dem Kunden diejenigen Auslagen in Rechnung zu [X.], "die anfallen".
(d) An[X.] als die Revision meint, lässt sich eine dem Gesetzeswortlaut (§
670 [X.]) entsprechende Auslegung des ersten Regelungsabschnitts der streitgegenständlichen [X.] auch nicht auf den dort verwendeten Begriff der "Auslagen" stützen. Hierbei kann dahinstehen, ob darunter, wie die Revision
für 23
24
25
-
13
-
den allgemeinen Sprachgebrauch annehmen will und im Schrifttum [X.] unter Hinweis auf die beispielhaft aufgeführten Kosten für "Ferngespräche, Porti" vertreten wird, nur Aufwendungen im engeren Sinne zu verstehen sind, mit denen das Kreditinstitut ausschließlich Geldleistungen an Dritte und nicht auch kalkulatorische Kosten des eigenen Geschäftsbetriebes geltend macht (vgl. [X.], [X.]-Banken und Sonderbedingungen, 3.
Aufl., [X.]-Banken Nr.
12 Rn. 301
f.; [X.] in [X.]Knops/[X.]er, Handbuch zum deut-schen und [X.] Bankrecht, 2.
Aufl., §
3 Allgemeine Geschäftsbedin-gungen Rn.
73; [X.] in [X.]/[X.], Bank-
und Kapitalmarktrecht, 4.
Aufl., Rn. 6.380 f.). Denn darauf kommt es für die Frage, ob die [X.] nach dem Wortlaut der [X.] nur solche (Fremd-)Kosten von ihren Kunden ersetzt ver-langen darf, deren Verursachung sie nach den Umständen für erforderlich hal-ten
durfte, nicht entscheidend an. Aus dem Begriff der "Auslage" folgt nämlich allenfalls, dass die [X.] ihre Kunden für derartige Kostenpositionen als er-stattungspflichtig ansieht, nicht aber zugleich, dass diese Positionen auch dem Grundsatz der Erforderlichkeit entsprechen. Ein im Sinne des §
670 [X.] Be-auftragter hat hingegen in Ermangelung einer an[X.]lautenden Weisung, wie vorstehend unter (a) dargestellt, jedes zum Zwecke der Auftragsausführung veranlasste [X.] sorgfältig auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
(e) Der von der Revision unter Hinweis auf Kommentarliteratur ([X.], [X.]-Banken und Sonderbedingungen, 3.
Aufl., [X.]-Banken Nr.
12 Rn. 300
f. und [X.] in [X.]/[X.], Bank-
und Kapitalmarktrecht, 4.
Aufl., Rn. 6.380) eingenommene Standpunkt, der Begriff der "Auslage" weise die vorgenannte Einschränkung bedeutungsimmanent auf, vermag gleichfalls nicht zu überzeu-gen. Bereits die zitierten Kommentarstellen gestatten ein solches -
ohnehin ge-künstelt wirkendes
-
Begriffsverständnis nicht. Es überzeugt schon nicht, wenn die Revision einerseits die Begriffe der
"Auslagen" und "Aufwendungen" syno-nym verstehen und andererseits die Einschränkungen, die sich für den [X.]
-
14
-
spruch nach §
670 [X.] erst aus zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen ergeben, in beide Begriffe gleichermaßen hineininterpretieren will.
Abgesehen davon kann nicht angenommen werden, dass sich einem rechtsunkundigen [X.]
auch ohne entsprechenden Vorbehalt allein aus dem Be-griff der "Auslage" der in §
670 [X.] normierte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erschließt. Vielmehr wird durch den Verzicht auf diese Einschränkung nur der gegenteilige Eindruck einer vorbehaltlosen Einstandspflicht erweckt.
(f)
Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht ferner darauf hingewie-sen, das mit dem Prinzip der sogenannten [X.] lediglich das [X.] im [X.] als solches und damit die Zielrichtung der [X.] festgelegt ist, nicht aber zugleich deren Notwendigkeit im Einzelfall feststeht (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, §
670 Rn.
7, 11
f.; MünchKomm[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
670 Rn.
8; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
670 Rn.
3 f.). Das Gesetz unterscheidet in §§
670, 683 Satz
1 [X.] zwischen dem Gegenstand des Geschäfts auf der einen und den Aufwendungen zu s[X.] Durchführung auf der anderen Seite (vgl. bereits [X.], 205, 207
f.). [X.] wäre die Einschränkung des Aufwendungsersatzes in §
670 [X.] durch den Grundsatz der Erforderlichkeit, auf den §
683 Satz
1 [X.] auch für die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag verweist, ohne sinnvollen Rege-lungsgehalt.
Für einen dahingehenden gesetzgeberischen Willen ist, wie das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen hat, kein Anhaltspunkt ersichtlich. Vielmehr ist die in Rede stehende Einschränkung in §
670 [X.] die unmittelba-re Folge des dem [X.] bei der Vornahme des Geschäfts [X.] eingeräumten [X.]. Seine Aufwendungen müssen in der Rückschau nicht zwingend erforderlich, also erfolgreich gewesen sein. Dem [X.] tätigen [X.] kann daher, soweit der Auftraggeber 27
28
-
15
-
keine ihn bindende andere Weisung erteilt hat (vgl. §
665 [X.]), ein Erstat-tungsanspruch für Aufwendungen unabhängig davon zustehen, ob sie sich als nutzbringend erwiesen haben ([X.], Urteile vom 19.
September 1985 -
IX
ZR 16/85, [X.]Z 95, 375, 388, vom 10.
November 1988 -
III
ZR 215/87, [X.], 129, 130, vom 12.
Juli 1993 -
II
ZR 203/93, NJW-RR 1994, 87 und vom 2.
Juli 2009 -
III
ZR 333/08, NJW-RR 2009, 1666 Rn.
25).
Erfolglose Aufwendungen liegen aber nicht im Interesse des Geschäfts-herrn. Die Frage nach dem Merkmal der Erforderlichkeit von Aufwendungen, dessen anspruchsbegrenzende Wirkung die Revision allein aus dem "[X.]" des jeweiligen Kunden der [X.] herleiten will, stellt sich damit gerade deshalb, weil auch der [X.] im Einzelfall ein solcher Beurteilungsspiel-raum zustehen kann. Die Revision übersieht, dass es zur Erfüllung einer Ge-schäftsbesorgung nicht immer nur eine und damit insbesondere im Kostenpunkt notwendigerweise angemessene Vorgehensweise gibt, sondern dem [X.] verschiedene Mittel und Wege zur Verfügung stehen können, die aus seiner Sicht zu dem vom Geschäftsherrn ausdrücklich oder mutmaßlich gewünschten Erfolg führen können (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, §
670 Rn. 12
ff.; MünchKomm[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
670 Rn.
9;
[X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 670 Rn. 4).
(g) Der darüber hinaus erhobene Vorwurf der Revision, die Auslegung der streitigen [X.] durch das Berufungsgericht laufe darauf hinaus, von der [X.] bei der Ausformulierung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein
Mehr im Verhältnis zur gesetzlichen Regelung in §§
675, 670 [X.] zu ver-langen, trifft schon deshalb nicht zu, weil das angefochtene Urteil keine über den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Anforderungen enthält, sondern lediglich -
zu Recht
-
die Berücksichtigung dieser Vorausset-zungen bei der Abfassung der [X.] fordert.
29
30
-
16
-
(3) Der angefochtenen Entscheidung steht schließlich auch nicht das Ur-teil des [X.]s vom 10.
November 1988 (III
ZR 215/87, [X.], 129, 130) entgegen. Zwar hat der
-
damals für das [X.] zuständige

III.
Zivilsenat des [X.]s darin zu Nr.
22 Abs.
2 [X.]-Banken aF die Auffassung vertreten, gegen die Wirksamkeit dieser [X.], wonach der Kunde die der Bank im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten sowie der Inanspruchnahme von Mitverpflichteten entstandenen (Prozess-)Kosten zu tragen hatte, bestünden nach dem damals geltenden [X.]-Gesetz keine Bedenken, weil es sich um eine Konkretisierung des Aufwendungsersatzanspruchs nach §§
675, 670 [X.] handele.
Entgegen der Ansicht der Revision und einer verbreiteten Auffassung im Schrifttum (vgl. [X.], [X.]-Banken und Sonderbedingungen, 3.
Aufl., [X.]-Banken Nr.
12 Rn. 300; [X.] in [X.]Knops/[X.]er, Handbuch zum [X.] und [X.] Bankrecht, 2.
Aufl., §
3 Allgemeine Geschäftsbe-dingungen Rn.
73; [X.] in [X.], Vertragsrecht und [X.]-[X.]werke, 30.
Erg.-Liefg., Banken-
und Sparkassen [X.] Rn.
62; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]-Recht, 11.
Aufl., Spez. [X.]-Werke
Teil
4 Rn.
47; [X.] in [X.]/[X.]/Pfeiffer, [X.]-Recht, 5.
Aufl., Rn.
[X.]; [X.] in [X.]/[X.], Bank-
und Kapitalmarktrecht, 4.
Aufl., Rn. 6.379; [X.], Die [X.] der Volksbanken und Raiffeisenbanken, Nr.
12 Rn. 517 f.) folgt [X.] für den Streitfall aber schon deshalb nichts Entscheidendes, weil Nr.
22 Abs.
2 [X.]-Banken aF, soweit sie der hier betroffenen Nr.
12 Abs.
6 [X.]-Banken entsprach, überhaupt nur deren zweiten Regelungsabschnitt (s. dazu nachfolgend unter 2.) betraf.
Sie ist insoweit in Nr.
12 Abs.
6 [X.]-Banken nF aufgegangen, in der die zuvor auf Nr.
14 Abs. 5 und Nr.
22 Abs.
2 Satz
2 [X.]-Banken
aF verteilten Regelungen zusammengefasst worden sind (siehe dazu [X.] in Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
17 Rn.
62; zur wortgleichen Vorgängerregelung Nr.
12 Abs.
5 [X.]-Banken aF vgl. 31
32
-
17
-
Merkel, [X.], 725, 728; vgl. auch Senatsurteil vom 7.
Mai 1991

XI
ZR 244/90, [X.]Z 114, 330, 331 zu Nr.
22 Abs.
2 [X.]-Banken aF i.V.m. einem Preisverzeichnis für unter anderem eine Löschungsbewilligung).
[X.]) Allein
die hiernach im Ergebnis bedenkenfreie, zur Kontrollfähigkeit des ersten Regelungsabschnitts der streitigen [X.] führende Auslegung durch das Berufungsgericht wäre im Übrigen selbst dann der rechtlichen Wür-digung zugrunde zu legen, wenn man daneben -
auch
-
das abweichende [X.]verständnis der Revision für möglich erachten wollte.
Sind nämlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des §
305c Abs.
2 [X.] zur Anwendung ([X.], Urteile vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
12, vom 5.
Mai 2010 -
III
ZR 209/09, [X.]Z 185, 310 Rn.
14 und vom 29.
Juni 2010 -
XI
ZR 104/08, [X.]Z 186, 96 Rn.
31). Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste und scheidet vorliegend eine einschränkende Auslegung der angegriffenen Vertragsbedin-gung aus (vgl. [X.], Urteile vom 17.
Februar 2004 -
XI
ZR 140/03, [X.]Z 158, 149, 155 und vom 29.
April 2008 -
KZR 2/07, [X.]Z 176, 244 Rn.
19). Denn für die Kunden der [X.] ist ein Verständnis der streitigen Bestimmung günsti-ger, dass diese nicht als deklaratorische und damit kontrollfreie Regelung er-scheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlichen [X.] nach §
307 Abs.
1 [X.] eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn. 35).
c) In der hiernach rechtlich maßgeblichen Auslegung hält die angegriffe-ne [X.], wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat und auch die Revision als solches nicht in Abrede stellt, der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] nicht stand. Der erste Regelungsab-33
34
35
-
18
-
schnitt der streitigen [X.] ist, soweit der [X.] danach über die Voraus-setzungen des §
670 [X.] hinaus ein Auslagenerstattungsanspruch zusteht, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und benachteiligt die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von [X.] und Glauben in unangemessener Weise.
2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis ge-langt, dass auch der zweite Regelungsabschnitt der beanstandeten [X.]
("oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von [X.])") der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] un-terliegt und dieser nicht standhält.
a) Nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar weder deklaratorische Bestimmungen noch solche über den Preis der ver-traglichen Hauptleistung oder über das Entgelt für
eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (Senatsurteile vom 30.
November 1993

XI
ZR 80/93, [X.]Z 124, 254, 256
f., vom 14.
Oktober 1997 -
XI
ZR 167/96, [X.]Z 137, 27, 29
f., vom 18.
Mai 1999 -
XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 382 f., vom 30.
November 2004 -
XI
ZR 200/03, [X.]Z 161, 189, 190
f. und vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
16). Hat die Regelung aber kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher [X.] erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch eine ([X.] allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig (Senatsurteile vom 7.
Mai 1991 -
XI
ZR 244/90, [X.]Z 114, 330, 333, vom 7.
Mai 1996 -
XI
ZR 217/95, [X.]Z 133, 10, 12 ff., 36
37
-
19
-
vom 15.
Juli 1997 -
XI
ZR 269/96, [X.]Z 136, 261, 264, vom 14.
Oktober 1997

XI
ZR 167/96, [X.]Z 137, 27, 30, vom 7.
Dezember 2010 -
XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn. 26 und vom 7.
Juni 2011 -
XI
ZR 388/10, [X.], 1329 Rn.
19).
Zu diesen kontrollfähigen Nebenabreden können, wovon das Berufungs-gericht entgegen der Auffassung der Revision im Ergebnis zu Recht ausgegan-gen ist, auch Bestimmungen gehören, die gegenüber dem Kunden kein Entgelt für eine Dienstleistung, sondern einen Aufwendungsersatzanspruch für im Ge-schäftsablauf anfallende "fremde Kosten" vorsehen, wenn die betreffenden [X.] nicht lediglich dem Interesse des Kunden dienen (vgl. bereits Senats-urteil vom 9.
April 2002 -
XI
ZR 245/01,
[X.]Z 150, 269, 272, 274; siehe auch [X.]/[X.] in jurisPK-[X.], 5. Aufl., §
307 Rn. 109; No[X.]e, [X.], 185, 194).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen enthält der zweite Teil der ange-griffenen [X.] entgegen der Auffassung der Revision keine kontrollfreie, ins-besondere keine rein deklaratorische Regelung, die im Zusammenhang mit [X.] entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§
675 [X.]) lediglich einen Aufwen-dungsersatzanspruch gemäß §
670 [X.] konkretisiert, sondern vielmehr
eine Nebenabrede, die im Sinne des §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] von Rechtsvorschrif-ten abweicht.
aa) Einem Verständnis des zweiten [X.]abschnitts als nicht-konstitutiv wirkender Konkretisierung eines Aufwendungsersatzanspruchs des Verwen[X.] aus §§
675,
670 [X.] steht bereits entgegen, dass die Regelung ihrem Wortlaut nach die Auslagenerstattung nicht nur für Tätigkeiten im [X.] zu-lässt. Dabei handelt es sich, an[X.] als die Revision meint, auch insoweit nicht um eine schon theoretisch undenkbare und deshalb nicht ernstlich in Betracht zu ziehende Verständnismöglichkeit. Wie das Berufungsgericht zu Recht ange-38
39
40
-
20
-
nommen hat, wird der [X.] mit der den zweiten Regelungsabschnitt [X.] selbständiger und insofern scheinbar von einem Auftrag bzw. einem Interesse des Kunden sogar unabhängiger Erstattungsanspruch für [X.] im Hinblick auf die dort genannten Tätigkeiten eingeräumt. Jedenfalls im Rahmen der nach §
305c Abs. 2 [X.] gebotenen kundenfeindlichsten Ausle-gung ist die [X.] danach auch berechtigt, Auslagen für solche Tätigkeiten festzusetzen, bei deren Erbringung sie nicht im Interesse ihrer Kunden handelt.
Für solche Tätigkeiten kommt ein Aufwendungsersatzanspruch indes von Gesetzes wegen grundsätzlich nicht in Betracht. Aufwendungsersatz steht nach §
670 [X.] nur demjenigen zu, der eine [X.]e Tätigkeit ausführt und dabei insbesondere nach Weisung im Rahmen eines [X.] (§§
675, 665 [X.]) oder Auftrags (§
662 [X.]) oder zumindest im mut-maßlichen [X.] (§§
677, 683 [X.]) handelt (vgl. Senatsurteil vom 9.
April 2002 -
XI
ZR 245/01, [X.]Z 150, 269, 274; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, §
670 Rn.
6). [X.], die zu
eigenen Zwecken er-bracht werden, sind schon keine ersatzfähigen Aufwendungen im Rechtssinne. An[X.] als der Wortlaut der streitigen [X.] setzt §
670 [X.] sowohl eine tat-sächliche Beauftragung (vgl. Senatsurteil vom 17.
Juli 2001 -
XI
ZR 325/00, WM 2001,
1712, 1713) als auch die Erbringung der Aufwendungen "zum Zwecke der Ausführung des Auftrags" voraus. Diese Festlegung dient gerade dem [X.] Ziel, sämtliche [X.] des Beauftragten, die er nicht für den Geschäftsherrn, sondern zu anderen Zwecken erbringt, von den ersatz-fähigen Aufwendungen auszunehmen (vgl. [X.]/[X.], aaO, Rn.
11; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
670 Rn.
1, 3). Eine dahingehende [X.] fehlt dem zweiten Regelungsabschnitt der [X.].

41
-
21
-
[X.]) Die hinreichende Klarstellung, dass eigennützige Tätigkeiten der [X.] nicht erfasst werden, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch im vorliegenden Zusammenhang nicht aus dem -
beiden Regelungsab-schnitten vorangestellten
-
Begriff der "Auslagen",
der weder in der [X.] selbst noch in gesetzlichen Bestimmungen entsprechend definiert ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
14). Insoweit macht es auch keinen entscheidenden Unterschied, ob die [X.] eine in
ih-rem wirtschaftlichen Interesse liegende Tätigkeit durch eigene Mitarbeiter er-bringt oder -
mit der Folge entsprechender Fremdkosten
-
durch Dritte durchfüh-ren lässt, denn ein Aufwendungsersatzanspruch im Sinne des §
670 [X.] steht ihr in beiden Fällen nicht zu.
[X.]) Eine inhaltliche Festlegung auf das Kundeninteresse kann auch nicht dem Sinn und Zweck der im zweiten [X.]abschnitt genannten Tätigkeiten der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten ent-nommen werden. Die [X.]
hat bei diesen Tätigkeiten nicht handlungsty-pisch Weisungen im Sinne des §
665 Satz
1 [X.] oder Schuldnerpflichten im Sinne des §
662 [X.] zu beachten (vgl. dazu Senatsurteil vom 9.
April 2002 -
XI
ZR
245/01, [X.]Z 150, 269, 274;
No[X.]e, [X.], 185, 194; [X.]., [X.] §
307 [X.] 4.11). Vielmehr kann sie Kosten verursachende Maßnahmen bereits dann veranlassen, wenn sie selbst dies in ihrer Eigenschaft als Siche-rungsnehmerin für sinnvoll oder notwendig erachtet; nichts Gegenteiliges folgt aus dem -
ohnehin nur beispielhaft
-
genannten Katalog möglicher Fremdkosten ("insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von [X.]").
(1) Für die Tätigkeiten der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten liegt dies ohne weiteres auf
der Hand, weil die [X.] hierdurch allein eigene Vermögensinteressen wahrnimmt (vgl. [X.], Urteile vom 8.
März 42
43
44
-
22
-
1982 -
II
ZR 60/81, [X.], 480, 481 und vom 7.
April 1992 -
XI
ZR 200/91, [X.], 977), während ihre Kunden durch die Sicherheitenbestellung keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, der über die -
in der Regel zugrunde liegende
-
Darlehensgewährung hinausgeht. Diesen Vorteil aber haben die Kunden ohne-hin schon üblicherweise mit dem gemäß §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] als [X.] zu zahlenden
Zins abzugelten (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7.
Juni 2011 -
XI
ZR 388/10, [X.], 1329 Rn.
23 mwN; siehe auch Senatsurteile vom 17.
Januar 1989 -
XI
ZR 54/88, [X.]Z 106, 259, 263 und vom 29.
November 2011 -
XI
ZR 220/10, [X.], 30 Rn.
13). Es fehlt daher im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von [X.] für ein Kreditinstitut nicht nur regelmäßig an einer vom Darlehensnehmer beauftragten Geschäftsbesorgung, sondern -
ebenso wie im Falle einer von Kreditinstituten gegenüber ihren Girokunden begehrten Erstattung fremder Kos-ten für Rücklastschriften (vgl. dazu Senatsurteil vom 9.
April 2002 -
XI
ZR 245/01, [X.]Z 150, 269, 274)
-
bereits an einem für den Kunden erbrachten [X.].
(2) Dass aus Sicht des Kreditinstituts
im Einzelfall erst die Bestellung und weitere Verwaltung einer Sicherheit die Voraussetzungen für die Gewährung des vom Kunden gewünschten Darlehens schaffen mag, ändert daran nichts. Zur Stellung von Sicherheiten ist ein Darlehensnehmer von Gesetzes wegen nicht verpflichtet. Eine diesbezügliche vertragliche Abrede dient
allein dem Inte-resse der Bank an der Absicherung ihres Rückzahlungsanspruchs.
Auch soweit es zur Verwertung von Sicherheiten grundsätzlich erst infol-ge von Zahlungspflichtverletzungen des Kunden kommt, so dass in diesem Zu-sammenhang entstehende Auslagen ggf. im Wege des Schadensersatzes gel-tend gemacht werden können, vermag dies den beanstandeten zweiten Rege-lungsabschnitt der [X.] nicht zu rechtfertigen (zu Nr.
12 Abs.
5 [X.]-Banken 45
46
-
23
-
aF offengelassen von [X.]/Main, NJW-RR 2008, 1734, 1735). Denn dieser gewährt nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut der [X.] kei-nen Anspruch auf Schadensersatz, sondern einen verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruch, der zudem nicht von der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Sicherheitenverwertung abhängt. Danach würde für den Kunden nicht einmal deutlich, dass die [X.] damit gegebenenfalls -
insoweit dem gesetzlichen Leitbild der §§
280, 286 [X.] zuwider (vgl. Senatsurteil vom 9.
April 2002 -
XI
ZR 245/01, [X.]Z 150, 269, 275
f.)
-
eine Schadensersatzforderung gel-tend machen will (vgl. Senatsurteil vom 21.
Oktober 1997 -
XI
ZR 5/97, [X.]Z 137, 43, 48).
(3) Die in der streitigen [X.] des Weiteren genannte "Freigabe" von ([X.], die bei vordergründiger Betrachtung im Kundeninteresse zu liegen scheint, ist vor diesem Hintergrund lediglich die notwendige Folge der zuvor allein im wirtschaftlichen Interesse der [X.] erfolgten Sicherheiten-begebung (vgl. [X.] in [X.]Knops/[X.]er, Handbuch zum deut-schen und [X.] Bankrecht, 2.
Aufl., §
3 Allgemeine Geschäftsbedin-gungen Rn. 73). Bei der Freigabe von Sicherheiten handelt es sich nur um die Kehrseite der Bestellung. Angesichts dessen bedarf hier keiner weiteren Erörte-rung, ob und inwieweit die [X.] bei der Freigabe nicht ohnehin bloß ihr ge-setzlich oder nebenvertraglich obliegende Herausgabe-
oder Rückübertra-gungspflichten erfüllt.
dd) Nach der Senatsrechtsprechung kann eine von der [X.] [X.] Auslagenerstattung nur in Betracht kommen, wenn und soweit ein Kos-tenersatz im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten für den jeweiligen Gläubiger -
außerhalb der Vor-schrift des §
670 [X.]
-
gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 7.
Mai 1991 -
XI
ZR 244/90, [X.]Z 114, 330, 335 und vom 30.
November 2004

XI
ZR 47
48
-
24
-
200/03, [X.]Z 161, 189, 193). Das ist entgegen dem Wortlaut der angegriffe-nen [X.] aber nicht allgemein der Fall (vgl. nur §
788 ZPO sowie die
im Se-natsurteil vom 7.
Mai 1991 -
XI
ZR 244/90, [X.]Z 114, 330, 335 genannten Beispiele).
ee) Soweit das Berufungsgericht schließlich davon ausgegangen ist, eine der [X.] günstige Auslegung lasse sich auch nicht der Systematik von Nr.
12 der [X.] der [X.] im Ganzen entnehmen, erhebt die Revision [X.]. Diesbezügliche Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.
c) Der hiernach auch insoweit
eröffneten Inhaltskontrolle gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] hält der zweite Regelungsabschnitt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht stand, weil er mit wesentli-chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen unvereinbar ist.
Nach dem in Rede stehenden [X.]bestandteil kann die [X.] ihren Kunden -
entgegen §
670 [X.]
-
die Auslagen für solche Tätigkeiten in Rech-nung stellen, die sie vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt (vgl. Senatsur-teil vom 9.
April 2002

XI
ZR 245/01, [X.]Z 150, 269, 274 ff.). Darüber hinaus gilt auch hier, dass die [X.] solche Kosten -
mangels einer im [X.]wort-laut enthaltenen Begrenzung nach Maßgabe von §
670 [X.]
-
nicht einmal un-eingeschränkt für erforderlich halten braucht. Es ist aber ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne des §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.], dass der
Aufwendungsersatzanspruch die Erbringung der Aufwendungen im wohlverstandenen [X.] voraussetzt (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, §
670 Rn.
11).
Eine gegen [X.] und Glauben verstoßende unangemessene Benachtei-ligung der Kunden des Verwen[X.] ist damit indiziert (Senatsurteile vom 18.
Mai 1999 -
XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 390, vom 13.
Februar 2001 49
50
51
52
-
25
-

XI
ZR 197/00, [X.]Z 146, 377, 384 und vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
21). Gründe, die diesen Teil der [X.] bei der gebotenen Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten (vgl. Senatsurteil vom 30.
November 2004 -
XI
ZR 200/03, [X.]Z 161, 189, 195 mwN) gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen, zeigt die Revision nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich.
d) Soweit der III.
Zivilsenat des [X.]s in seinem oben be-reits erwähnten Urteil vom 10.
November 1988 (III
ZR 215/87, [X.], 129, 130; ebenso [X.]/Main, NJW-RR 2008, 1734) unter Zustimmung des Schrifttums (vgl. die Nachweise unter 1. b) [X.]) (3))
in einem Individualrechts-streit um [X.] der kreditgebenden Bank
-
in nicht tra-genden Erwägungen
-
davon ausgegangen ist, gegen die Wirksamkeit der dem zweiten [X.]abschnitt inhaltlich entsprechenden Regelung in Nr.
22 Abs.
2 [X.]-Banken aF bestünden nach dem damals geltenden [X.]-Gesetz keine Bedenken, gibt dies zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung.
53
-
26
-
Falls diesem Urteil im Übrigen die Auffassung zugrunde liegen sollte, die [X.] sei entgegen dem -
nach früher herrschender Meinung allerdings nur im [X.] anzuwendenden (vgl. dazu [X.], Urteil vom 29.
April 2008 -
KZR
2/07, [X.]Z 176, 244 Rn.
19; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
305c Rn.
18)
-
Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung einschränkend dahin-gehend auszulegen, dass sie lediglich eine unbedenkliche Konkretisierung
des Aufwendungsersatzanspruchs nach den §§
675, 670 [X.] darstelle, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehens-nehmer allein zuständige erkennende Senat hieran nicht fest (vgl. §
132 Abs.
3 Satz
2 GVG).

[X.]

[X.]

[X.]

Matthias

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.04.2011 -
1 O 46/10 -

O[X.], Entscheidung vom 28.09.2011 -
3 U 80/11 -

54

Meta

XI ZR 437/11

08.05.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. XI ZR 437/11 (REWIS RS 2012, 6670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6670

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 437/11

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