Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2013, Az. 4 StR 109/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5558

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
109/13

vom
23. Mai 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.
Mai
2013, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,
[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Reiter

als beisitzende [X.],

[X.]in am [X.]

als Vertreterin
des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten

,
Rechtsanwältin

als Verteidigerin des Angeklagten

,
Rechtsanwalt

als Vertreter des [X.]

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Die Revisionen der Angeklagten T.

G.

und F.

G.

gegen das Urteil des [X.] vom
5.
Juli 2012 werden verworfen.
2.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels, die insoweit durch den [X.] entstandenen besonderen Kosten sowie die
den
jeweiligen
Neben-
und Adhäsionsklägern im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten T.

G.

wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten F.

G.

wegen Körperverletzung und gefährlicher
Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun [X.] verurteilt. Das Gericht hat ferner Adhäsionsentscheidungen getroffen; unter anderem
hat es die beiden Angeklagten und die nicht revidierende [X.] [X.]

als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger A.

B.

ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisio-nen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
1
2
-
4
-
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s entschlossen sich
die Ange-klagten und die Mitangeklagte [X.]

, den Nebenkläger A.

B.

tät-

dem Angeklagten
F.

G.

, der kurz zuvor einen Verwandten B.

s
(Nebenkläger [X.]

K.

)

im Nachhinein
bestraft werden.
Die Angreifer
liefen hinter dem Nebenkläger her,
der
sich auf dem Heimweg befand
und einen Holzstock zu Verteidigungszwecken bei sich trug,
und stellten ihn vor der Front eines Hauses. Die beiden Angeklagten ent-rissen ihm zunächst
trotz Gegenwehr den Schlagstock, wobei der Angeklagte F.

G.

bei dem Gerangel einen [X.] auf den Hinterkopf erhielt. Der
Nebenkläger wurde sodann gegen die Hauswand gedrückt und der Angeklagte T.

G.

versetzte ihm nunmehr mindestens
zwei wuchtige Messerstiche in
den Oberkörper, wobei ihm bewusst oder mindestens gleichgültig war, dass das Opfer zu Tode kommen könnte. Dabei fügte sich der Angeklagte

entweder auf Grund einer Abwehrbewegung des Geschädigten oder infolge zu großen Schwungs beim Zustechen

selbst eine etwa 2
cm tiefe Stichwunde am rech-ten Oberschenkel zu. Der Nebenkläger, der schwere innere Verletzungen erlitt, ging zu Boden. Die drei Angreifer versetzten ihm daraufhin
Tritte gegen den Oberkörper und den Kopf. Schließlich ließen sie von ihrem Opfer ab und [X.] sich.
In der Hauptverhandlung vor dem [X.] hat sich der Angeklagte F.

G.

dahin eingelassen, der Nebenkläger und drei oder vier weitere Per-
sonen seien auf ihn zugekommen. Ihm sei mit einem Knüppel auf den Kopf
3
4
-
5
-
geschlagen worden. Auf Grund von Schlägen und Tritten habe er schließlich das Bewusstsein verloren.
Der Angeklagte T.

G.

hat angegeben, er sei angegriffen und mit
einem Messer am Bein verletzt worden. Er habe das auf den Boden gefallene -
bis zweimal in sei

35). Er habe [X.] nicht verletzen wollen.
Im Verlauf der Beweisaufnahme haben die Angeklagten F.

und
T.

G.

den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schmerzensgeld-
anspruch des [X.] A.

B.

dem Grunde nach anerkannt.
Beide Angeklagten haben sich bei dem Geschädigten entschuldigt.
Das [X.] hat im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass zwischen den Familien der Angeklagten und des [X.] weiterhin ein verbalen Auseinandersetzungen und dem Ansatz von Handgreiflichkeiten ge-kommen sei (UA S.
43).
II.
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
1.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-5
6
7
8
9
-
6
-
geklagten ergeben. Insbesondere begegnet die Nichterörterung des §
46a Nr.
1 StGB keinen rechtlichen Bedenken.
a)
Das [X.] hat bei der Bemessung der Strafe zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie sich ausdrücklich bei dem Nebenkläger entschuldigt, den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach anerkannt und in ihrem letzten Wort ihr Bedauern über die Tat zum Aus-druck gebracht haben. Dass das [X.] von der weiter gehenden Prüfung abgesehen hat, ob aus diesen Gründen der anzuwendende Strafrahmen nach §
46a Nr.
1 StGB
zu mildern ist, stellt keinen Rechtsfehler dar, denn die Vor-aussetzungen dieser Vorschrift liegen ersichtlich nicht vor.
b)
Die Bestimmung des §
46a Nr.
1 StGB verlangt, dass der Täter in
dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die T

gutgemacht hat, wobei es aber auch [X.] sein kann, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Das Bemühen des [X.] setzt grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen
Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Aus-
sein muss ([X.], Urteile vom 19.
Dezember 2002

1
StR
405/02, [X.]St 48, 134, 139, 141; vom 12.
Januar
2012

4
StR
290/11, [X.], 439; vom 8.
August 2012

2
StR
526/11, [X.], 33, 34). Daran fehlt es hier. Denn die Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegte gravierende Gewalttat als Verteidigungshandlung gegen einen rechtswidrigen Angriff des [X.] hingestellt und somit schon die [X.] des Geschädigten bestritten. Eine Übernahme von Verantwortung kann hierin nicht gesehen werden ([X.], Beschluss vom 25.
Juni 2008

2
StR
217/08, 10
11
-
7
-
NStZ-RR
2008, 304; Urteil vom 10.
Februar 2010

2
StR
391/09, [X.], 175; Urteil vom 25.
Februar 2010

4
StR
575/09, [X.], 176).
Die Urteilsgründe belegen darüber hinaus, dass ein kommunikativer nicht einmal ansatzweise
stattgefunden hat. Die Angeklagten haben hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs lediglich ein prozessuales klärt. Vom [X.] als friedensstiftenden Ausgleich akzeptierte Leistungen haben sie nicht erbracht (vgl. Senatsbeschluss vom 12.
Januar 2012

4
StR
290/11, [X.], 439, 440). Angesichts der Schwere der begangenen Tat und der [X.] Verletzungsfolgen bei dem Nebenkläger war eine bloße [X.] völlig unzureichend, zumal weiterhin erhebliche Spannungen zwischen den Familien der Angeklagten und dem Tatopfer bestehen (vgl. [X.], Urteile

vom 28.
Februar 2013

4
StR
430/12, Rn.
14, und vom 27.
März 2013

2
StR
384/12, Rn.
10).
2.
Ob die Adhäsionsentscheidung des [X.]s im Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit (§
406 Abs.
3 Satz
2 StPO
i.V.m. §§
708
ff. ZPO) einen Rechtsfehler aufweist, kann dahinstehen. Da die Rechtsmittel der Angeklagten keinen Erfolg haben, ist das Urteil des [X.]s rechtskräftig
12
13
-
8
-
und damit endgültig vollstreckbar (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
708 Rn.
1).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Reiter

Meta

4 StR 109/13

23.05.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2013, Az. 4 StR 109/13 (REWIS RS 2013, 5558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5558

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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