Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2016, Az. IX ZA 6/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9675

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200616BIXZA6.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZA 6/16
vom

20. Juni 2016

in dem
Insolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und
Dr.
Schoppmeyer

am
20. Juni 2016

beschlossen:

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 5.
April 2016 wird abgelehnt.

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der weiteren Beteiligten zu 1 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss
wäre nicht statthaft. Weder sieht die Insolvenzordnung die Möglichkeit der Rechtsbe-schwerde allgemein vor (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet

anders als bei der Revision

auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
No-vember 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 1
2
-

3

-
11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.01.2016 -
38 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 05.04.2016 -
4 [X.] -

Meta

IX ZA 6/16

20.06.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2016, Az. IX ZA 6/16 (REWIS RS 2016, 9675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9675

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