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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:200616BIXZA6.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZA 6/16
vom
20. Juni 2016
in dem
Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und
Dr.
Schoppmeyer
am
20. Juni 2016
beschlossen:
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 5.
April 2016 wird abgelehnt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der weiteren Beteiligten zu 1 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss
wäre nicht statthaft. Weder sieht die Insolvenzordnung die Möglichkeit der Rechtsbe-schwerde allgemein vor (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet
anders als bei der Revision
auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
No-vember 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 1
2
-
3
-
11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.01.2016 -
38 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 05.04.2016 -
4 [X.] -
Meta
20.06.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2016, Az. IX ZA 6/16 (REWIS RS 2016, 9675)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9675
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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