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PDF anzeigen [X.][X.]/04
vom 20. Oktober 2004 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 1. [X.] des [X.] Ober-landesgerichts in [X.] vom 8. Juni 2004 dahin abgeändert, daß in Ziff. 1 der monatliche Ausgleichsbetrag nicht 50,55 •, sondern 50,54 •, ferner, daß in Ziff. 3 der monatliche Ausgleichsbetrag zu Lasten der betrieblichen Versorgung ([X.]) nicht 22,35 •, son-dern 6,97 •, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 2001, beträgt. Die Kosten des [X.] werden gegenein-ander aufgehoben. [X.]: 500 •.
Gründe: [X.] Die Parteien haben am 25. Mai 1979 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 22. August 1958) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 29. März 1957) am 11. Januar 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege - 3 - des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] des Antragstellers bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) auf das [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in Höhe von monatlich 147,34 •, bezogen auf den 31. Dezember 2001, sowie angleichungsdynamische [X.] in Höhe von mo-natlich 50,55 •, bezogen auf den 31. Dezember 2001, übertragen hat. Ferner hat es vom [X.] des Antragstellers bei der [X.] im Wege des erweiterten Splittings auf das [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 82,60 •, bezogen auf den 31. Dezember 2001, übertragen. Auf die Beschwerde der [X.] hat das Ober-landesgericht die Entscheidung hinsichtlich der Anwartschaften des [X.] bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) dahin abgeändert, daß im Wege des analogen [X.]s nach § 1 Abs. 3 [X.] für die Antragsgegnerin [X.] in Höhe von monatlich 22,35 •, bezogen auf den 31. Dezember 2001, begründet werden. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Mai 1979 bis 31. Dezember 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Ren-tenversicherung bei der [X.] in Höhe von 315,51 • sowie (angleichungsdy-namisch) 267,15 • und der Antragsgegnerin bei der [X.] in Höhe von 20,82 • sowie (angleichungsdynamisch) 166,06 •, alles jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der [X.] bestehenden Anwartschaften hat das [X.] als in der [X.] und in der Leistungsphase statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung nach der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 87,41 DM dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. - 4 - Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden möchte die [X.] die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragstellers entsprechend der Rechtsprechung des [X.]s als im [X.] statisch und in [X.] voll-dynamisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die [X.] haben sich im Rechts-beschwerdeverfahren nicht geäußert.
I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist begründet. 1. Das [X.] hat die für den Antragsteller bei der [X.] be-stehenden Anwartschaften als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Anrechte bei der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B, nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Änderung der für sie geltenden Satzung der Bahnversicherungsanstalt im An-wartschaftsstadium als statisch, im [X.] jedoch als volldynamisch zu beurteilen sind ([X.]sbeschluß vom 6. Oktober 2004 - [X.] ZB 133/04 - zur [X.] bestimmt, im Anschluß an die [X.]sbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - [X.] ZB 144/04 - zur [X.] bestimmt). 2. Damit ergibt sich folgende Berechnung: - 5 - Bei der Umwertung der [X.]-Anwartschaften in eine dynamische Ver-sorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 [X.] zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 3,4 (Alter des Antragstellers bei Ende der Ehezeit: 43 Jahre) um 65 % auf 5,61 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Barwert-VO). Aus der Jahresrente von 1.024,80 • errechnet sich demnach ein Barwert von 1.024,80 • x 5,61 = 5.749,13 •. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungs-faktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2001 von 0,0000957429 ergeben sich 0,5504 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,31 • eine dynamische Rente von 13,93 •. Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsgegnerin in Höhe von 20,82 • + 166,06 • = 186,88 • stehen somit Anwartschaften des [X.] in Höhe von insgesamt 315,51 • + 267,15 • + 13,93 • = 596,59 • gegen-über, so daß sich eine Ausgleichspflicht des Antragstellers in Höhe von 204,85 • errechnet (596,59 • ./. 186,88 • = 409,71 •; 409,71 • : 2 = 204,85 •). Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch [X.] zu erfolgen in Höhe von 147,34 • sowie (angleichungsdynamisch) - 6 - 50,54 •. Der Ausgleich erfolgt weiter durch analoges [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] in Höhe von 6,97 •.
Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]
Meta
20.10.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2004, Az. XII ZB 159/04 (REWIS RS 2004, 1092)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1092
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