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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 606/08 vom 7. April 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. April 2009 einstim-mig beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 5. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] kei-nen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die vom [X.] beschlossene Beiordnung von Rechtsanwältin [X.]([X.] Bl. 284 d.A.) legt der Senat als [X.] (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO) aus, die über die je-weilige Instanz hinaus wirkt (vgl. [X.]R StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2, 3; [X.], Beschluss vom 16. Juni 2005 - 4 [X.]). Der Antrag von Rechtsanwältin [X.]im Schriftsatz vom 30. September 2008 ist [X.] gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. [X.] [X.] [X.]Mutzbauer
Meta
07.04.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2009, Az. 4 StR 606/08 (REWIS RS 2009, 4075)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4075
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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