Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.02.2024, Az. 2 StR 418/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2024, 886

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Tenor

Der Beschluss des Senats vom 8. November 2023 wird dahin berichtigt, dass es in der Entscheidungsformel ergänzend lautet:

„2. Die weitergehende Revision wird verworfen.“

Gründe

1

Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in der [X.] vom 8. November 2023 geboten. Sowohl aus der Entscheidungsformel zu Ziffer 1 wie auch aus den Entscheidungsgründen selbst ergibt sich ohne Weiteres, dass die Revision des Angeklagten nur in einem eingeschränkten Umfang Erfolg hat und sie im Übrigen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist. Dies wurde in der Entscheidungsformel versehentlich nicht zum Ausdruck gebracht.

Krehl     

  

Eschelbach     

  

RiBGH Meyberg ist an der
Unterschriftsleistung
gehindert.

Krehl

  

Schmidt     

  

     Lutz     

  

Meta

2 StR 418/23

02.02.2024

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 8. November 2023, Az: 2 StR 418/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.02.2024, Az. 2 StR 418/23 (REWIS RS 2024, 886)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 886

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