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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Beschluss des Senats vom 8. November 2023 wird dahin berichtigt, dass es in der Entscheidungsformel ergänzend lautet:
„2. Die weitergehende Revision wird verworfen.“
Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in der [X.] vom 8. November 2023 geboten. Sowohl aus der Entscheidungsformel zu Ziffer 1 wie auch aus den Entscheidungsgründen selbst ergibt sich ohne Weiteres, dass die Revision des Angeklagten nur in einem eingeschränkten Umfang Erfolg hat und sie im Übrigen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist. Dies wurde in der Entscheidungsformel versehentlich nicht zum Ausdruck gebracht.
Krehl |
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Eschelbach |
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RiBGH Meyberg ist an der |
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Lutz |
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Meta
02.02.2024
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 8. November 2023, Az: 2 StR 418/23, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.02.2024, Az. 2 StR 418/23 (REWIS RS 2024, 886)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 886
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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