Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. XII ZB 258/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15256

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:020316BXII[X.]258.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 258/15

vom

2. März 2016

in der
Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 319 Abs. 1 und Abs. 4
a)
§
319 Abs.
4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer [X.] zwingend gebotene Anhörung des Be-troffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt.
b)
Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Ent-scheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen.
[X.], Beschluss vom 2. März 2016 -
XII [X.] 258/15 -
LG Dortmund

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 2.
März 2016
durch den
Vor-sitzenden
[X.] Dose, die [X.]in [X.] und die [X.] Schilling, Dr.
[X.]
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 18.
Februar 2014 und der Beschluss
der 9.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
Mai 2015 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§
25 Abs.
2 GNotKG).
Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staats-kasse auferlegt (§
337 Abs.
1 FamFG in entsprechender Anwen-dung).

Gründe:
I.
[X.]
wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche
Genehmi-gung ihrer Unterbringung.
Sie steht unter Betreuung. Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der
Betroffe-nen
im Wege der Rechtshilfe am 18.
Februar 2014 deren Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 18.
Februar 2016
genehmigt.
1
2
-
3
-
Gegen diesen Beschluss
hat die Betroffene
Beschwerde eingelegt. Nach-dem das Beschwerdegericht ein weiteres psychiatrisches Gutachten eingeholt und die Betroffene erneut im Wege der Rechtshilfe angehört hatte, hat es die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der
Betroffenen, mit der sie die Feststellung begehrt, dass sie
durch diese beiden Entscheidungen in ihren Rechten verletzt worden ist.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. [X.] der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der

hier vorliegenden

Erledigung der [X.]
aus §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 FamFG (Senatsbeschluss vom 29.
Januar 2014

XII
[X.]
330/13

FamRZ 2014, 649 Rn.
7 mwN). Nachdem es sich bei der angefochtenen Entscheidung
nicht um eine einstweilige Anordnung handelt, steht §
70 Abs.
4 FamFG
der [X.] der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.
2. Die Entscheidungen von Amts-
und Landgericht haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der [X.] entspre-chend anwendbaren Vorschrift des §
62 Abs.
1
FamFG (Senatsbeschluss vom 29.
Januar 2014

XII
[X.]
330/13

FamRZ 2014, 649 Rn.
8 mwN) festzustellen ist. Das
gesamte amts-
und landgerichtliche Verfahren leidet unter dem Verfah-rensfehler, dass die Betroffene in beiden Tatsacheninstanzen entgegen §
319 Abs.
1 Satz
1 FamFG nicht persönlich, sondern nur im Wege der Rechtshilfe an-gehört wurde.
3
4
5
6
7
-
4
-
a) Nach §
319 Abs.
1 Satz
1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen
vor einer [X.] persönlich anzuhören und sich einen persönli-chen Eindruck von ihm zu verschaffen.
Diese
Pflicht zur persönlichen Anhörung
des Betroffenen besteht nach §
68 Abs.
3 Satz
1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 2.
März 2011

XII
[X.]
346/10

FamRZ 2011, 805
Rn.
11
mwN).
b) Nach §
319 Abs.
4 FamFG sollen die
in §
319 Abs.
1 FamFG bezeich-neten Verfahrenshandlungen nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen.
Mit dieser Regelung, die inhaltlich der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfah-ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-keit geltenden Vorschrift des §
70
c Satz
4 FGG entspricht (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S.
274), wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Anhörung des Betroffenen in [X.] grundsätzlich durch das Gericht
erfolgt, das über die Genehmigung der [X.] entscheidet,
und nicht durch einen ersuchten [X.] (vgl. BT-Drucks. 11/6949 S.
84).
Im Schrifttum wird daher einerseits die Auffassung vertreten, dass die Verfahrenshandlungen
nach §
319 Abs.
1 FamFG nur in seltenen
Ausnahmefäl-len
im Wege der Rechtshilfe vorgenommen werden dürfen
(vgl. [X.]/[X.] FamFG
18.
Aufl. §
319 Rn.
7; [X.]/[X.] Betreuungsrecht 5.
Aufl. §
319 FamFG Rn.
9; [X.] FamFG/[X.] [Stand:
1.
Januar 2016] §
319 Rn.
16; Prütting/[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
319 Rn.
15; [X.]/Weinreich/Dodegge FamFG 4.
Aufl. §
319 Rn.
18; Grotkopp in [X.] FamFG 2.
Aufl. §
319 Rn.
17; HUK-BUR/[X.] [Stand: November
2014] §
319 FamFG Rn.
43). Andere Stimmen in der Literatur halten in [X.] eine Anhörung des Betroffenen durch einen ersuchten [X.] grundsätzlich für ausgeschlossen
(vgl. MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl. §
319 Rn.
11; Jurgeleit/[X.] Betreuungsrecht 3.
Aufl. §
319 FamFG Rn.
10; [X.]/[X.]/8
9
10
-
5
-
Beermann FamFG 3.
Aufl. §
319 Rn.
9; [X.]/[X.]/[X.] Betreuungsrecht 5.
Aufl. §
319 FamFG Rn.
13; [X.]/[X.]/Schwamb
FamFG
11.
Aufl. §
319 Rn.
2).
c) Die erstgenannte Auffassung trifft zu.
aa) Der Wortlaut des §
319 Abs.
4 FamFG schließt es nicht völlig aus, die vor der Genehmigung einer [X.] zwingend gebotene [X.] im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen. Die Ausgestal-tung der Norm als Sollvorschrift bringt allerdings
zum Ausdruck, dass der [X.], der über eine
[X.] zu entscheiden hat, in der Regel den Betroffenen persönlich anzuhören und sich selbst einen persönlichen Eindruck von dessen Lebensumständen zu verschaffen hat. Im [X.] kommt der persönlichen Anhörung des Betroffenen zentrale Bedeutung zu. Die sie anordnende Vorschrift des §
319 Abs.
1 Satz
1 FamFG sichert nicht nur den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG. Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, eingeholte Sachverständigengutachten (§
321 FamFG), ärztliche Stellungnahmen oder sonstige Zeugenaussagen zu würdigen (Senatsbeschluss vom 2.
März 2011

XII
[X.]
346/10

FamRZ 2011, 805 Rn.
11 mwN). Außerdem gehört die persönliche Anhörung zu den bedeut-samen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art.
104 Abs.
1 GG fordert, zum Verfassungsgebot erhebt und so mit grundrechtlichem Schutz versieht.
Sie
ist Kernstück der Amtsermittlung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.
Januar 2014

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330/13

FamRZ 2014, 649 Rn.
25
mwN).

11
12
-
6
-
Dieser
besonderen
Bedeutung der in
§
319 Abs.
1 FamFG enthaltenen Verfahrenshandlungen kann grundsätzlich nur dadurch angemessen Rechnung getragen werden, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Betroffenen persönlich anhört und sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist daher nur in eng begrenz-ten Ausnahmefällen möglich, etwa wenn
der Betroffene
kommunikationsunfähig ist (vgl. [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
319 Rn.
7; HUK-BUR/[X.] [Stand: No-vember
2014] §
319 FamFG Rn.
43; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16.
März 2011

XII
[X.]
601/10

FamRZ 2011, 880 Rn.
19
mwN
zu §
278 Abs.
3 FamFG).
Macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, die nach §
319 Abs.
1 FamFG notwendigen Verfahrenshandlungen im Wege der Rechtshilfe vorneh-men zu lassen, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüf-barer Weise darlegen.
bb) Danach kann die
Durchführung der in §
319 Abs.
1 FamFG genannten Verfahrenshandlungen im Wege der Rechtshilfe nicht allein dadurch gerechtfer-tigt werden, dass eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch das nach §
313 Abs.
1 Nr.
1 FamFG zuständige Gericht mit einem erheblichen Zeit-
und Reiseaufwand verbunden wäre.
Die Problematik, dass mit der Verpflichtung zur persönlichen Anhörung ei-nes Betroffenen in [X.] für das zuständige Gericht ein erhebli-cher Zeit-
und Reiseaufwand verbunden sein kann, wurde vom Gesetzgeber be-reits
bei der bis zum 31.
August 2008 geltenden Regelung
des §
70 Abs.
3 Satz
1
FGG berücksichtigt. Diese Vorschrift
sah eine isolierte Abgabemöglichkeit des [X.]s
an das Gericht vor, in dessen Bezirk die Unterbrin-gungsmaßnahme vollzogen wurde,
um den Aufwand für das gemäß §
70 Abs.
2 Satz
1 FGG zuständige Gericht, bei dem das Betreuungsverfahren geführt wur-13
14
15
16
-
7
-
de, zu verringern (vgl. BT-Drucks.
15/2494 S.
43). Diese Regelung wurde bei der Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit in §
314 FamFG übernommen. Danach kann das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingelei-tet oder das Betreuungsverfahren anhängig ist und das nach §
313 Abs.
1 Nr.
1 FamFG für [X.] im Sinne von §
312 Nr.
1 und 2 FamFG aus-schließlich zuständig wäre, das [X.] abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungs-maßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat.
§
314 FamFG
ist eine Sondervorschrift zu der
allgemeinen
Regelung des §
4 FamFG (BT-Drucks. 16/6308 S.
273; [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
314 Rn.
3) und schafft
in [X.] eine erleichterte
Abgabemöglichkeit
gerade für die Fälle, in denen die [X.] in einer Einrichtung vollzogen wird, die weit vom Wohnort des Betroffenen entfernt ist. Damit soll der oft erhebliche Aufwand reduziert werden, der entstünde, wenn der für das Be-treuungsverfahren zuständige [X.] die im Rahmen der Unterbringung erfor-derlichen Verfahrenshandlungen, insbesondere
Anhörungen des Betroffenen (§
319 FamFG), am Ort der Einrichtung vornehmen müsste (vgl. [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
314 Rn.
4; [X.] FamFG/[X.] [Stand: 1.
Januar 2016] §
314 Rn.
2; [X.]/[X.] Betreuungsrecht 5.
Aufl. §
314 FamFG Rn.
3). Gleichzeitig trägt die Vorschrift damit auch der Vorgabe des §
319 Abs. 4 FamFG Rechnung, wonach die Verfahrenshandlungen nach § 319 Abs.
1 FamFG nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen sollen (vgl. zur Abgabe [X.] [X.] vom 5.
November 2013

11
AR
7/13

juris Rn.
23).
Die
durch §
314 FamFG
geschaffene
Möglichkeit der isolierten Abgabe eines
Unterbringungsver-fahrens
zeigt, dass nach der Intention des Gesetzgebers allein der Zeitaufwand für die Reise des nach §
313 Abs.
1 Nr.
1 FamFG zuständigen Betreuungsge-richts zum Ort der Einrichtung, in der sich der Betroffene aufhält,
nicht ausreicht, 17
-
8
-
um die nach §
319 Abs.
1 FamFG erforderlichen Verfahrenshandlungen durch einen ersuchten
[X.] vornehmen zu lassen.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe
ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn sich die Unterbringungseinrichtung im Bezirk des nach §
313 Abs.
1 Nr.
1 FamFG zuständigen Betreuungsgerichts befindet. Ist die Ent-scheidung über die beantragte [X.] dringlich und daher eine Abgabe des Verfahrens vor der Entscheidung aus zeitlichen Gründen nicht durchführbar, ist
vom Betreuungsgericht auch die Möglichkeit in Betracht zu zie-hen, zunächst nur eine
vorläufige
[X.] gemäß §
331 Satz
1 FamFG zu genehmigen. Denn im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nach §
331 Satz
2 FamFG abweichend von §
319 Abs.
4 FamFG die Anhö-rung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe zulässig.
Für eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch den erkennenden [X.] spricht schließlich, dass wegen der Vielgestaltigkeit der möglichen Beeinträchtigungen
und wegen des bedeutenden Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen der Anhörung entscheidende Bedeutung zukommt. Zudem [X.] sie regelmäßig die Kenntnis der vollständigen Akten, die der [X.] nicht immer haben wird (vgl. Senatsbeschluss vom 16.
März 2011

XII
[X.]
601/10

FamRZ 2011, 880 Rn.
19 zu §
278 Abs.
3 FamFG).
3. Gemessen hieran durften
weder
das Amtsgericht noch das Beschwer-degericht die Anhörung der Betroffenen
im Wege der Rechtshilfe vornehmen. Umstände, die eine Anhörung durch den ersuchten [X.] ausnahmsweise rechtfertigen könnten, werden
in beiden instanzgerichtlichen Entscheidungen
nicht genannt. Allein die geringere Fahrzeit der ersuchten Betreuungsrichterin zu der Unterbringungseinrichtung genügt nicht. Andere Umstände, die ausnahms-weise die Durchführung der Anhörung im Wege der Rechtshilfe gerechtfertigt 18
19
20
-
9
-
hätten, sind nicht ersichtlich. Mit dem Absehen von der persönlichen Anhörung
haben
das Amtsgericht
und das Beschwerdegericht somit
eine elementare [X.] der Betroffenen verletzt.
4. [X.] ist durch diese Verfahrensmängel in ihrem Freiheits-grundrecht aus Art.
2 Abs.
2 Satz
2 GG verletzt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 29.
Januar 2014

XII
[X.]
330/13

FamRZ 2014, 649 Rn.
22
ff.). Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß §
74 Abs.
7 FamFG abgesehen.

Dose

[X.]

Schilling

[X.]

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.02.2014 -
300 XVII Z 1170 -

LG Dortmund, Entscheidung vom 08.05.2015 -
9 T 245/14 -

21

Meta

XII ZB 258/15

02.03.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. XII ZB 258/15 (REWIS RS 2016, 15256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15256

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XII ZB 258/15

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