Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. XII ZB 683/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5599

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 683/11

vom

14. Mai 2014

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1835 Abs. 3, 1836
a)
Ein Antrag des anwaltlichen Betreuers auf Festsetzung pauschaler Vergü-tung schließt die nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungsersatz nach §
1835 Abs.
3 BGB für in dem betreffenden Zeitraum erbrachte anwalt-liche Dienste nicht aus.
b)
Zur Abgrenzung von pauschal abzugeltender Betreuertätigkeit und anwalts-spezifischer Tätigkeit, für die nach §
1835 Abs.
3 BGB Aufwendungsersatz verlangt werden kann.
[X.], Beschluss vom 14. Mai 2014 -
XII [X.] 683/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 14. Mai 2014 durch den [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.],
Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1
gegen den
Beschluss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 5. Dezember 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert:
1.025

Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Beteiligte zu 1
(im [X.]: vormalige Betreuerin), die Rechtsanwältin ist, für im Rahmen einer Be-treuung übernommene Tätigkeiten eine
Vergütung nach §
1835
Abs.
3 [X.]. dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsan-wälte (RVG) verlangen kann.
Die Betroffene
steht seit November
2009 unter Betreuung. Die vormalige Betreuerin war unter Feststellung der Berufsmäßigkeit
für "alle Angelegenheiten einschließlich
Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post"
bestellt. Die Ein-richtung der Betreuung ging auf eine Anregung des Schwiegersohns der Be-troffenen zurück, nachdem seine
Ehefrau -
die Tochter der Betroffenen
-
im Au-gust 2009 verstorben war.
1
2
-
3
-
Im September 2010 schlossen die durch die vormalige Betreuerin
vertre-tene Betroffene, ihr Schwiegersohn sowie der geschiedene Ehemann der Be-troffenen -
der Vater der Verstorbenen
-
einen Erbauseinandersetzungsvertrag, den die vormalige Betreuerin
aufgesetzt hatte. Der Vertrag führt aus, dass der Nachlass bereits geteilt sei. Er beruht auf
einem
Nachlassverzeichnis, das der Schwiegersohn der Betroffenen erstellt
hatte.
Der Abfassung des Vertrages gingen zwei Schreiben des Betreuungsge-richts an die vormalige Betreuerin voraus. In dem ersten Schreiben forderte
das Betreuungsgericht diese
auf, einen Erbauseinandersetzungsvertrag vorzulegen, und wies zugleich darauf hin, dass der Vertrag das Nachlassvermögen zum Todestag und die seit dem Tod getätigten Ausgaben aufzuführen habe. In dem
folgenden Schreiben billigte das Betreuungsgericht den von der vormaligen Be-treuerin
errechneten Anspruch der Betroffenen
der Höhe nach und wies [X.] darauf hin, dass der Vertrag sämtliche in einem Schreiben der weiteren Beteiligten bereits aufgeführten [X.] und -verbindlichkeiten zu enthal-ten habe, von allen Miterben zu unterschreiben und sodann dem Betreuungsge-richt zur Genehmigung vorzulegen sei.
Mit Schreiben vom 20.
November 2010 beantragte die vormalige Betreu-erin
für den Zeitraum 17.
August bis 16. November 2010 eine Vergütung gemäß §
5 Abs.
1 [X.]. Mit weiterem Schreiben vom Mai 2011 beantragte sie sodann die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 1.025,31

nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für die [X.]. Diesen Antrag hat das Amtsgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der vormaligen Betreuerin hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich diese mit der zugelas-senen
Rechtsbeschwerde.
3
4
5
-
4
-
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Mit Rücksicht auf das Wesen der Betreuung als Rechtsfürsorge, die Qualifikationsabhängigkeit der Betreuervergütung sowie den Charakter des §
1835
Abs.
3 BGB als Ausnahmevorschrift könne ein Rechtsanwalt für eine von ihm im Rahmen der Betreuung ausgeübte Tätigkeit eine Vergütung nach den
Maßgaben des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) nur dann verlangen, wenn dafür besondere rechtliche Fähigkeiten erforderlich
seien und die Tätigkeit daher eine originär anwaltliche Dienstleistung darstelle. Es müsse sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Betreuer vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Nach diesen Maßgaben sei nicht erkennbar, inwieweit das Aufsetzen und der Abschluss des [X.] eine vertiefte Befassung mit Rechtsfragen vorausgesetzt habe und die Anforderungen damit über die von einem Betreuer der höchsten Vergütungsstufe zu erwartenden Rechtskenntnis-se hinausgegangen
seien. Denn der Vertrag
sei kurz und einfach strukturiert. Andere Berufsbetreuer der höchsten Vergütungsstufe hätten ihn ebenso auf-setzen können. Das in Bezug genommene Nachlassverzeichnis habe der [X.] der Verstorbenen erstellt. Da es sich um einen Fall gesetzlicher Erbfolge gehandelt habe, hätten die Erben von Anfang an festgestanden. Nachdem das Erbe bereits aufgeteilt gewesen sei, sei der Vertrag auch nicht zu vollziehen gewesen. Einzige Aufgabe der vormaligen Betreuerin
sei es gewesen, anhand der gesetzlichen Quoten den Anteil der Erben auszurechnen. Außerdem habe das Amtsgericht durch
seine Schreiben wesentliche Vorgaben gemacht und auch den an die Betroffene auszuzahlenden Betrag überprüft. Im Übrigen habe die vormalige Betreuerin
ihr Wahlrecht, ob sie pauschale
Vergütung nach 6
7
-
5
-
§
1836 BGB wünsche oder Aufwendungsersatz nach §
1835 Abs.
3 BGB be-vorzuge, durch entsprechenden vorangegangenen Festsetzungsantrag im [X.] der pauschalen Vergütung ausgeübt.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis
stand.
a) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht allerdings in der Annahme, die vormalige Betreuerin sei durch den auf die Festsetzung pauscha-ler Vergütung nach §
1836 BGB für den Zeitraum vom 17.
August bis 16.
November 2010 gerichteten Antrag daran gehindert, nachträglich Aufwen-dungsersatz nach §
1835 Abs.
3 BGB für das in diesem Zeitraum
erfolgte Auf-setzen und den Abschluss des [X.] zu [X.].
[X.]) Zwar wird mit der pauschalen Vergütung nach §
1836 Abs.
2 und 3 BGB, §§
4, 5 [X.] grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Betreuers abgegol-ten. Nach §
1835 Abs.
3 BGB, dessen Geltung gemäß §§
1 Abs.
2 Satz
2 RVG, 4 Abs.
2 Satz
2 [X.] unberührt bleibt, kann jedoch ein Betreuer dem [X.] erbrachte Leistungen, die zu seinem Beruf gehören, als Aufwendungen ge-sondert geltend machen. Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann daher eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß §
1835 Abs.
3 BGB nach an-waltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigen-de Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit dar-stellt. Dies
ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Betreute -
und bei mittello-sen Betroffenen die St[X.]tskasse
-
keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas ver-richten kann, wozu ein anderer
Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4.
Dezember 2013 -
XII
[X.] 57/13
-
FamRZ 2014, 472 Rn.
11;
vom 8
9
10
-
6
-
17.
November 2010 -
XII
[X.]
244/10
-
FamRZ 2011, 203 Rn.
13
f. und vom 20.
Dezember 2006 -
XII [X.] 118/03
-
FamRZ 2007, 381, 382
f.).
Die pauschale Vergütung und der Aufwendungsersatz nach §
1835 Abs.
3 BGB stehen beim berufsmäßigen Betreuer nicht in einem Alternativver-hältnis zueinander. Vielmehr erfasst der Aufwendungsersatz (nur) diejenigen Leistungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Betreuers, die eine berufs-spezifische Tätigkeit darstellen und für die jeder Betreuer einen Fachmann hin-zuziehen dürfte
oder -
etwa bei Gerichtsverfahren mit Anwaltszwang
-
sogar muss, während es im Übrigen bei der pauschalen Vergütung sein Bewenden hat. Ein Wahlrecht des Betreuers zwischen pauschaler Vergütung nach §§
4,
5 [X.] einerseits und Aufwendungsersatz gemäß §
1835 Abs.
3 BGB anderer-seits besteht schon deshalb nicht, weil durch §
5 [X.] bei der [X.] -
von den Sonderfällen des §
6 [X.] abgesehen
-
auch die [X.] pauschaliert ist
(vgl. jurisPK-BGB/[X.]-Klein/[X.] 6.
Aufl. [Stand: 1.
Oktober 2012] §
1835 Rn.
84; Jurgeleit/[X.] Betreuungsrecht 3.
Aufl. §
4 [X.] Rn.
41; [X.]/v. Crailsheim Betreuungsrecht 5.
Aufl. §
1835 BGB Rn.
15; [X.]/[X.] Betreuungsrecht 4.
Aufl. §
1835 BGB Rn.
57, 73; [X.] Betreuungsrecht [Stand: 1.
März 2012] §
1835 BGB Rn.
77; im Ergebnis ebenso [X.]/[X.] 6.
Aufl.
§
1835 Rn.
43;
a.A. -
ohne Ausei-nandersetzung mit der geänderten Rechtslage
-
z.[X.] FamRZ 2012, 63; [X.] FamRZ 2007, 1186, 1187; [X.]/Götz
BGB 73.
Aufl. §
1835 Rn.
13; [X.]/S[X.]r
BGB 13.
Aufl. §
1835 Rn.
6; [X.]/[X.] BGB [2014] §
1835 Rn.
62; [X.] BGB/[X.] [Stand: 1.
Mai 2014] §
1835 Rn.
7). Anders als vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von [X.] und [X.] mit Wirkung zum 1.
Juli 2005 (Vormünder-
und Betreuervergütungsge-setz vom 21.
April 2005, [X.] I S.
1073), als der berufsmäßige Betreuer ge-mäß §
1836 Abs.
2 BGB in der bis 30.
Juni 2005 geltenden Fassung nach er-brachten Stunden abrechnen konnte (vgl. zum Wahlrecht nach alter Rechtslage 11
-
7
-
z.B. BayObLG NJW 2002, 1660, 1661; [X.] NJW-RR 2003, 712), kann der berufsmäßige Betreuer nun für
berufsspezifische Tätigkeiten keine Erhö-hung seiner ([X.] erreichen. Auf der anderen Seite würde die Annahme eines Wahlrechts dazu führen, dass der berufsmäßige Betreuer bei Geltendmachung von Aufwendungsersatz mit der (pauschalierten) Vergütung für seine sonstigen im Aufgabenkreis erbrachten Leistungen ausgeschlossen wäre, für die er aber keinen Aufwendungsersatz nach §
1835 Abs.
3 [X.] kann.
Mithin tritt -
vom hier nicht gegebenen
Ausnahmefall
abgesehen, dass der Aufgabenkreis des Betreuers und die berufsspezifische Tätigkeit deckungs-gleich sind
-
der Aufwendungsersatz bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
1835 Abs.
3 BGB neben die pauschale Vergütung.
Er kann daher von dem Betreuer, der die berufsspezifischen Leistungen selbst und damit an Stelle des ansonsten gesondert zu vergütenden Fachmannes erbracht hat, zusätzlich gel-tend gemacht werden
([X.]/v. Crailsheim Betreuungsrecht 5.
Aufl. §
1835 BGB Rn.
15; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1835 Rn.
2; Jurgeleit/[X.] Betreuungsrecht 3.
Aufl. §
1835 BGB Rn.
20 und §
4 [X.] Rn.
41; [X.]/[X.] Betreuungsrecht 4.
Aufl. §
1835 BGB Rn. 57, 73).
Demzufol-ge entfaltet die Geltendmachung der pauschalen Vergütung auch keine Sperr-wirkung für einen späteren Antrag, der sich auf in der fraglichen Zeit erbrachte berufsspezifische Tätigkeiten bezieht.
bb) Daraus folgt jedoch nicht, dass jedwede Tätigkeit eines anwaltlichen Betreuers, die er im Rahmen der Betreuung erbringt, einen [X.]anspruch gemäß §
1835 Abs.
3 BGB begründet. Vielmehr sind solche Leis-tungen, die ein nichtanwaltlicher Betreuer ohne Hinzuziehung eines Rechtsan-walts geleistet hätte, vom Anwendungsbereich des §
1835 Abs.
3 BGB nicht 12
13
-
8
-
erfasst
(vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 -
XII
[X.] 57/13
-
FamRZ 2014, 472 Rn.
11 mwN für einen Ergänzungspfleger).
b)
Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die vormalige Betreuerin
hier keinen [X.] nach §
1835 Abs.
3 BGB verlangen kann. Denn seine Annahme, ein ande-rer Betreuer hätte für die Erstellung und den Abschluss des [X.] nicht die entgeltlichen Dienste eines Rechtsanwalts
in Anspruch genommen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Erbauseinandersetzung ist auf der Grundlage des vom Amtsgericht bereits erteilten Erbscheins durchgeführt worden, nach dem die Tochter der Betroffenen in gesetzlicher Erbfolge beerbt wurde, und zwar zu ¾ von ihrem Ehemann und zu je 1/8 von ihren Eltern. Zu Recht hat
das Beschwerdegericht den Vertrag als "kurz und einfach strukturiert"
bezeichnet und darüber hinaus berücksichtigt, dass das im Vertrag in Bezug genommene Nachlassverzeichnis bereits von dem Ehemann der Verstorbenen erstellt worden war, das Betreu-ungsgericht der vormaligen Betreuerin in seinen beiden Schreiben weit rei-chende Hinweise über den Inhalt des [X.] gemacht hatte, die Erbauseinandersetzung als solche bereits vollzogen war
und das Betreu-ungsgericht auch die von der vormaligen Betreuerin vorgenommene Berech-nung der auf die Erben entfallenden Beträge überprüft hatte.
Bei dieser Sachlage stellt die Abfassung des Vertrages keine anwalts-spezifische Tätigkeit dar, weil weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkei-ten zu bewältigen
waren. Für diese Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht auf einen generellen Maßstab abzustellen, sondern auf die im Einzelfall zu erledigende Aufgabe. Nur wenn diese die Hinzuziehung 14
15
16
-
9
-
eines Rechtsanwalts erfordert, kann die Tätigkeit nach anwaltlichem Gebühren-recht abgerechnet werden.
Dose [X.] Schilling

Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.10.2011 -
XVII 1121/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 05.12.2011 -
13 T 9081/11 -

Meta

XII ZB 683/11

14.05.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. XII ZB 683/11 (REWIS RS 2014, 5599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5599

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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