Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2008, Az. 3 StR 51/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5233

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[X.] vom 3. März 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter sexueller Nötigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. August 2007 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-terblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körper-verletzung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Mit seiner Revi-sion rügt er die Verletzung materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. 2 - 3 - Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-terblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seiner Jugend in erheblichem und zunehmendem Maße Alkohol und Drogen. Die bei-den verfahrensgegenständlichen Taten beging er jeweils nach vorangegange-nem starken Alkoholgenuss ([X.] im Fall 2: maximal 1,99 %o). Dies führte zwar nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, hatte aber jeweils enthemmende Wirkung ([X.]). Auch wenn der Angeklagte im Tatzeitraum nicht mehr täglich Alkohol trank, liegt es danach nahe, dass die Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies drängte zu der [X.], ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Der Tatrichter hatte selbst den Eindruck ([X.]), dass der Angeklagte psychologische Unterstützung benötigt, auch be-züglich seines massiven schädlichen Gebrauchs von Alkohol. Er hat es als [X.] bezeichnet, wenn der Angeklagte während der Verbüßung der Haft die Gelegenheit bekommen und auch nutzen würde, entsprechende [X.] in Anspruch zu nehmen. 3 Die vom [X.] unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht des-halb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB in der Fassung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] 1327) die Maßregel nicht mehr zwingend angeordnet worden ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in den [X.] kenntlich machen (vgl. [X.], 73 f.). Im Übrigen sind nach den bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass hier einer der Ausnahmefälle vorliegt, in denen der Tatrichter nach seinem Ermes-sen von der Unterbringung absehen könnte. 4 - 4 - Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 5 [X.] Miebach von [X.][X.]

Meta

3 StR 51/08

03.03.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2008, Az. 3 StR 51/08 (REWIS RS 2008, 5233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5233

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