Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. 1 StR 186/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17618

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110117B1STR186.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 186/16

vom
11. Januar 2017
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
Betruges

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Januar 2017
be-schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2015 werden als unbegrün-det verworfen (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
1.
Die durch den Angeklagten C.

erhobene Verfahrensbeanstandung, mit der er die Verwertung von [X.] rügt, der aufgrund einer u.a. die
A.

P.

AG, einer Aktiengesellschaft [X.] Rechts, deren Ver-waltungsrat er [X.] Bankenkommission gewonnen worden ist, dringt nicht durch. Die Verfahrensrüge genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen aus §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] an die Angabe der den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen.
a)
Jedenfalls aufgrund des Schriftsatzes vom 29.
Juni 2016, der zur [X.] der zuvor erhobenen Verfahrensrüge heranzuzie-hen ist (vgl. [X.] in [X.] Kommentar zur [X.], 7.
Aufl., §
344 Rn.
35 mwN),
ergibt sich, dass die Revision ausschließlich die
Verwertung von die
A.

P.

-
3
-
diesem Zusammenhang, die die A.

P.

AG betreffenden Unterlagen [X.] die [X.] Ermittlungsbehörden außerhalb eines geregelten Rechtshil-feersuchens an die [X.] erlangt. In diesem Zusammenhang trägt sie vor, lediglich die die A.

P.

GmbH bzw. nach deren Umfirmierung die
A.

P.

M.

GmbH betreffenden Unterlagen seien aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der [X.] Strafverfolgungsbehörden in der [X.] gesichert und später an die zuständigen [X.] Behörden übergeben [X.], nicht jedoch die von der A.

P.

AG stammenden Unterlagen. Vor-trag des genauen Inhalts des vom [X.] verwerteten, die AG betreffen-e-weisgewinnung insoweit insgesamt beanstandet werde.
b)
Die zu dieser Verfahrensbeanstandung von der Revision angegebe-nen Tatsachen treffen so nicht zu und genügen deshalb nicht §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10.
Mai 2011

4 [X.], StraFo 2011, 318 und vom 15. Juni 2005

1 [X.], [X.]R [X.] §
344 Abs.
2 Satz
2 Beweisantragsrecht 8).
Ausweislich eines an die Staatsanwaltschaft [X.] gerichteten Schreibens der Staatsanwaltschaft des [X.] vom 30.
November 2010 wurden den [X.] Strafverfolgungsl-18.
November 2010 ausgehändigt (Bl.
44 und [X.]). Aus dem genannten Anhang ergibt sich bereits nach der

groben

Inhaltsbe-schreibung der übergebenen Kartons mit Beweismaterial, dass sich zumindest in einem von ihnen auch die A.

P.

AG betreffenden
Unterlagen befun-den haben (siehe Bl.
46 [X.]). Das ebenfalls im [X.] enthaltene Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft -
4
-
Karlsruhe
vom 30.
November 2007, gerichtet an die Staatsanwaltschaft des [X.], beinhaltet u.a. das Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe von Unterlagen (Bl.
1
ff.
[X.]). Gestützt auf einen dem Ersuchen beiliegenden Durchsuchungsbeschluss des [X.] vom 30.
November 2007 (31 [X.]

), der die Durchsu-.

P.

AG zwecks Auffindung von
Geschäfts-
und [X.] anordnet (Bl.
27-30 [X.]), wird die Staatsanwaltschaft [X.] um die Durchführung der vorgenannten Untersuchungshandlungen gebeten.
Angesichts dieser das Ersuchen um und die Gewährung von auch die A.

P.

AG betreffende(r) Rechtshilfe durch die [X.] hätte ein §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] genügender Tatsachenvortrag diese Umstände zum Ge-genstand haben müssen. Zudem hätten auch diejenigen im Urteil verwerteten, die A.

P.

AG betreffenden Informationen genau bezeichnet werden müssen, die allein aufgrund der Untersuchungen der (früheren) Eidgenössi-schen Bankenkommission erlangt und den [X.] Strafverfolgungsbehör-den nicht im Wege der

von der Revision selbst nicht beanstandeten

Rechtshilfe zur Verfügung gestellt worden sind. Wird die Unverwertbarkeit zur Grundlage des Urteils gemachter Informationen wegen Rechteverletzungen bereits bei der ursprünglichen Beweiserhebung gerügt, muss die Revision die Möglichkeit der rechtmäßigen Erlangung in den durch §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] gebotenen Tatsachenangaben ausschließen.
2.
Die Verurteilung des Angeklagten L.

wegen mittäterschaftlich begangenen Betruges hält rechtlicher Überprüfung stand. Entgegen der mit Schriftsatz vom 5.
Januar 2017 näher ausgeführten Sachrüge tragen die vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu der Einbindung des -
5
-
Angeklagten in das Tatgeschehen die tatgerichtliche Wertung, dieser habe durch [X.], nicht nur die Tat des Angeklagten C.

und der nicht [X.] Mitangeklagten Ah.

gefördert, sondern seine Tatbeiträge derart in die gemeinschaftliche Tat eingefügt, dass seine Beiträge als Teil der Tätigkeit der anderen und umgekehrt deren Tun als Ergänzung seines eigenen [X.] erscheint (zu den Kriterien z.B. [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2016

5 [X.], [X.], 5 f. mwN).
Raum Graf Cirener

Radtke

Bär

Meta

1 StR 186/16

11.01.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. 1 StR 186/16 (REWIS RS 2017, 17618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17618

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1 StR 186/16

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5 StR 255/16

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