Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2009, Az. 5 StR 233/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2034

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5 [X.]/09 [X.]BESCHLUSS vom 20. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. August 2009 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. November 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufge-hoben. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerle-gen. G r ü n d e
Das [X.] hat die zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alte Angeklagte wegen der Tötung ihres neugeborenen Kindes zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 Während die revisionsrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs und der Versagung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit keinen Rechtsfehler aufzeigt, kann die Bemessung der Höhe der Jugendstrafe den-noch keinen Bestand haben. Das [X.] hat hierfür wesentliche Um-stände nicht erwogen. 2 - 3 - Insbesondere die von erheblichen, letztlich für die Angeklagte lebens-gefährlichen gesundheitlichen Komplikationen geprägte, äußerst belastende Geburtssituation bleibt unberücksichtigt. Da für die Angeklagte zudem noch weitere durchaus gewichtige Milderungsgründe streiten [X.] so wird ihr zugute gehalten, davon ausgegangen zu sein, das Kind sei bei einer Vergewaltigung gezeugt worden [X.] ist nicht auszuschließen, dass das [X.] bei Einbe-ziehung der besonders schwierigen Geburtssituation von einem reduzierten [X.] ausgegangen wäre (zur Auswirkung auf die Höhe der [X.] § 18 Abs. 2 Erziehung 3, 8, 10). 3 Da die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld au-ßer Frage steht (§ 17 Abs. 2 JGG), hat der Senat das Urteil nur hinsichtlich der Höhe der Jugendstrafe aufgehoben. Danach muss die Jugendstrafe neu bestimmt werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie den nunmehr bestandskräf-tigen nicht widersprechen. Es wird moralisierende Wertungen zu vermeiden haben. Angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs kann der Senat trotz der Zurückverweisung der Hauptsache die auf § 74 JGG gestützte Kosten-entscheidung bereits jetzt treffen. 4 Brause Raum Schneider Dölp [X.]

Meta

5 StR 233/09

20.08.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2009, Az. 5 StR 233/09 (REWIS RS 2009, 2034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2034

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