Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2015, Az. I ZR 148/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6134

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]
vom
27. August
2015
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]nanrufung II
[X.] § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1
Bei Streitfällen nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
b [X.], an denen eine [X.] beteiligt ist und die die Vergütungspflicht nach §
54 oder §
54c [X.] betreffen, ist die Durchführung eines [X.]nverfahrens nach §
16 Abs.
1 [X.] auch dann Prozessvoraussetzung, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des [X.] nicht bestritten sind.
[X.], Beschluss vom 27. August 2015 -
I [X.] -
[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27. August
2015 durch [X.]
Dr.
Büscher. [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Fe[X.]ersen

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im
Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 22. Mai 2014 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das [X.] wird auf 50.000

Gründe:
[X.] Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne von §
1 [X.] zur Verwertung der Urheber-
und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen. Sie nimmt die ihr von privaten Fernseh-
und Hörfunkveranstaltern eingeräumten [X.] gemäß §§
54, 54b [X.] gegen Hersteller, Händler und Importeure von Geräten und Speichermedien wahr. Die Beklagte stellt Speichermedien her, die sie im Inland vertreibt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die von ihr vertretenen privaten Fernseh-
und [X.] hätten als Sendeunternehmen gegen die Beklagte wegen des [X.] nach §
54 Abs.
1 [X.] Anspruch auf Zahlung [X.] angemessenen Vergütung. Der sich aus §
87 Abs.
4 [X.] ergebende Aus-schluss der Sendeunternehmen von einem solchen Vergütungsanspruch sei mit 1
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Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der [X.] unvereinbar und daher unbeachtlich.
Die Klägerin hat Klage beim [X.] erhoben. Sie hat [X.] festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für das Inverkehrbringen von -
näher bezeichneten -
Speichermedien in der [X.] im Jahre 2010 eine angemessene Vergütung zu zahlen. Für den Fall, dass diesem Antrag stattgegeben wird, hat sie ferner beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen.
Das [X.] hat den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen. Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewie-sen ([X.], ZUM 2014, 810). Die Revision hat es nicht zugelassen. [X.] richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Mit der Revision will sie ihren Klageantrag weiterverfolgen.
I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Revision sei gemäß §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Rechts-frage zuzulassen, ob bei Streitfällen unter Beteiligung einer Verwertungsgesellschaft, die ausschließlich die grundsätzliche Rechtsfrage eines Vergütungsanspruchs nach §
54 [X.] betreffen, bei denen es also für die gerichtliche Entscheidung nicht auf die Anwendbarkeit oder Angemessenheit des [X.] ankommt, die Einleitung eines [X.]nverfahrens notwendige Prozessvoraussetzung ist. Sie sei ferner ge-mäß §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr. 2
ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung zuzulassen, weil der Rechtsstandpunkt des [X.]s, bei solchen Streitfällen sei die Einleitung eines [X.]nverfahrens notwendige Prozessvo-raussetzung, nicht anzuerkennen sei.
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-
Das [X.] hat mit Recht
angenommen, dass die Klage unzuläs-sig ist, weil der Klageerhebung entgegen §
16 Abs.
1 [X.] kein Verfahren vor der [X.] vorausgegangen ist (dazu sogleich unter [X.]). Die von der Nichtzulas-sungsbeschwerde geteilte Ansicht, die Einleitung
eines [X.]nverfahrens bei Streitigkeiten nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
b [X.] sei -
entgegen dem klaren Wortlaut des §
16 Abs.
2 Satz 1 [X.] -
keine zwingende Prozessvoraussetzung, wird nur vereinzelt vertreten (vgl. [X.] in Dreier/[X.],
[X.], 5. Aufl., §
16 [X.] Rn. 5a, 27a, §
14 [X.] Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
16 [X.] Rn. 21). Es ist daher nicht erforderlich, die Revision zuzulas-sen, um die zutreffende Entscheidung des [X.]s durch ein Senatsurteil zu bestätigen.
2.
Das [X.] hat mit Recht
angenommen, dass die Klage unzu-lässig ist, weil der Klageerhebung entgegen §
16 Abs.
1 [X.] kein Verfahren vor der [X.] vorausgegangen ist.
a) Bei Streitfällen nach §
14 Abs.
1 [X.] -
wie dem hier in Rede stehenden Streitfall nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
b
[X.], an dem eine [X.] beteiligt ist und der die Vergütungspflicht nach §
54 [X.] betrifft -
können ge-mäß §
16 Abs.
1 [X.] Ansprüche im Wege der Klage grundsätzlich erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der [X.] vorausgegangen ist oder (was hier mangels vorheriger Anrufung der [X.] nicht in Betracht kommt) nicht innerhalb des [X.] nach §
14a Abs.
2 Satz 1 und 2 [X.] abgeschlossen worden ist. Die Durchführung eines [X.]nverfahrens ist Prozessvoraussetzung; wurde kein [X.]nverfahren durchgeführt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 2000 -
I [X.], GRUR
2000, 872, 873
-
[X.]nanrufung
I).
Bei Streitfällen nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
a [X.] -
also Streitfällen,
an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und die die Nutzung von nach dem 7
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-
Urheberrechtsgesetz geschützten Werken oder Leistungen betreffen -
muss der [X.] gemäß §
16 Abs.
2 Satz 1 [X.] kein [X.]nverfahren voraus-gegangen sein, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des [X.] nicht bestritten sind. Diese Ausnahme von der Prozessvoraussetzung der Durchführung eines [X.]nverfahrens gilt nach dem Wortlaut des §
16 Abs.
2 Satz 1 [X.] allein für Streitfälle nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
a [X.] und nicht für Streitfälle nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
b [X.], wie den hier in Rede stehenden Rechtsstreit über die Vergütungspflicht nach §
54 [X.]. Die Durchführung eines [X.]nverfahrens war nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Rege-lung daher nicht deshalb entbehrlich, weil die Parteien nicht über die Anwendbarkeit und die Angemessenheit eines [X.] streiten.
b) Das [X.] hat es mit Recht abgelehnt, die Regelung des §
16 Abs.
2 Satz 1 [X.] über ihren Wortlaut hinaus auf Streitfälle nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
b [X.] auszudehnen, wenn bei diesen Streitfällen die [X.] und die Angemessenheit des [X.] nicht bestritten sind. Es kann nicht mit der für eine solche Ausdehnung des eindeutigen Wortlauts einer Regelung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, es beruhe auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers, dass in §
16 Abs.
2 Satz 1 [X.] lediglich die Streitfälle nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
a [X.] und nicht auch die Streitfälle nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
b [X.] genannt sind.
[X.]) Die Entstehungsgeschichte des §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
b [X.] könn-te allerdings für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers sprechen.
§
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
b [X.] wurde durch das [X.] in der Informationsgesellschaft in §
14 Abs.
1 Nr.
1 [X.] eingefügt (vgl. BT-Drucks. 16/1828, [X.]). Zur Begründung ist im Regierungsentwurf dieses Gesetzes ausgeführt, damit werde klargestellt, dass die [X.] auch bei Streitigkeiten betreffend die Vergütungspflicht nach §
54 [X.] sowie bei Streitig-11
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-
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-
keiten betreffend
die Betreibervergütung nach §
54c [X.] angerufen werden könne (BT-Drucks. 16/1828, [X.]). Um eine bloße Klarstellung handelte
es sich deshalb, weil diese Streitigkeiten bis dahin durch §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
a [X.] erfasst worden waren. Streitfälle über die Gerätevergütung und die Betreibervergütung [X.] als Streitfälle über die Nutzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werken und Leistungen im Sinne von §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
a [X.] angesehen
(vgl. [X.], ZUM 2014, 957, 958).
Danach war es nach der früheren Rechtslage auch bei den
damals noch von §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
a [X.] erfassten
Streitigkeiten über die Gerätevergütung und die Betreibervergütung nach dem Wortlaut des §
16 Abs.
2 Satz 1 [X.], der die Streitfälle nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
a [X.] nennt, nicht erforderlich, vor Klageerhebung ein [X.]nverfahren durchzuführen, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des [X.] nicht bestritten waren. Das könnte die Annahme nahelegen, der Gesetzgeber habe
an dieser Rechtslage nichts ändern wollen und es beruhe auf einem bloßen Versehen, dass in §
16 Abs.
2 Satz 1 [X.] neben den Streitfällen nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
a [X.] nicht auch die Streitfälle nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
b [X.] genannt sind.
[X.]) Auch der Zweck des §
16 Abs.
2 Satz 1 [X.] könnte für ein [X.] sprechen.

mit dem aus der Gesetzesbegründung ersichtlichen Willen des Gesetzgebers und
dem Zweck der Regelung des §
16 Abs.
2 Satz 1 [X.] auseinandergesetzt. [X.] dient das Verfahren vor der [X.] in erster Linie dem Ziel, eine einheitli-che und sachkundige Beurteilung der von den Verwertungsgesellschaften aufzustel-lenden Tarife zu ermöglichen und den Gerichten, die sich nur mit Schwierigkeiten die für die Beurteilung der Angemessenheit erforderlichen Vergleichsmaßstäbe erarbei-ten können, eine Hilfestellung zu geben. Mit der zwingenden Vorschaltung der 14
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-
[X.] sollen deren Sachkunde in möglichst großem Umfang nutzbar gemacht und die Gerichte entlastet werden. Da der Gesetzgeber ersichtlich auf eine tarifbezo-gene Sachkunde der [X.] abgestellt hat, ist ihre vorherige Einschaltung nicht geboten, wenn die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des von der [X.] aufgestellten [X.] nicht zur Überprüfung stehen (vgl. [X.], [X.], 872, 873
-
[X.]nanrufung
I, mwN).
Die gemäß §
16 Abs.
1 [X.] zwingende Vorschaltung der [X.] dient nicht nur bei Streitfällen nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
a [X.] über die Nut-zung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werken und Leistungen, son-dern auch bei Streitfällen nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
b [X.] über die [X.] nach §
54 oder §
54c [X.] in erster Linie dem Zweck, die tarifbezogene Sachkunde der [X.] nutzbar zu machen und die Gerichte zu unterstützen und zu entlasten. Dies könnte dafür sprechen, auf das Erfordernis der vorherigen Durchführung eines [X.]nverfahrens nicht nur in Streitfällen
nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
a [X.], sondern auch in Streitfällen nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
b [X.] zu verzichten, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des [X.] nicht bestritten sind.
cc) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass im Blick auf die Neufassung des §
16 Abs.
4 Satz 1 [X.] durch das [X.] zur [X.] in der Informationsgesellschaft keine hinreichenden [X.] für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers bestehen.
§
16 Abs.
4 Satz 1 [X.] bestimmt unter anderem für Streitigkeiten betref-fend Gesamtverträge die ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit des für den Sitz der [X.] zuständigen [X.]s, also des [X.]. Durch das [X.] zur Regelung des Urheberrechts in der [X.] sind in §
16 Abs.
4 Satz 1 [X.] als neue Fallgruppe von [X.], für die das [X.] ausschließlich erstinstanzlich zustän-17
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8
-

14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.

r-den (vgl. BT-Drucks. 16/1828, [X.]). In der Begründung des [X.] heißt es dazu, die zu §
16 [X.] vorgeschlagenen Änderungen dienten der [X.]. Ähnlich wie bei Streitigkeiten betreffend Gesamtverträge solle für Streitigkeiten über die Vergütungspflicht nach §
54 sowie §
54c [X.] das Ober-landesgericht in erster Instanz zuständig sein. Das entspreche der Bedeutung dieser Streitfälle und sei angemessen, weil das Verfahren vor der [X.] gleichsam als erste Instanz vorausgegangen sei (BT-Drucks. 16/1828, [X.]; vgl. zu dieser Neuregelung [X.], ZUM 2014, 957).
Dass der Regierungsentwurf die Begründung einer erstinstanzlichen Zustän-digkeit des [X.]s für die neu geschaffene Fallgruppe der Streitigkeiten nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
b [X.] im Blick darauf als angemessen erachtet, dass dem Verfahren vor dem [X.] ein Verfahren vor der [X.] vorausgegangen ist, spricht gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe für [X.] nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
b [X.], bei denen die Anwendbarkeit und
die Angemessenheit des [X.] nicht bestritten sind, nur versehentlich nicht von der zwingenden Voraussetzung eines vorausgegangenen [X.]nverfahrens ab-gesehen.
[X.]) Da unter diesen Umständen keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers bestehen, kann
§
16 Abs.
2 Satz 1 [X.] nicht über seinen eindeutigen Wortlaut
hinaus auf Streitigkeiten nach §
14
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-
9
-
Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
b [X.] erweitert werden. Es muss
bei dieser Sachlage viel-mehr dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ein etwaiges Redaktionsversehen zu korrigieren
(vgl. [X.], ZUM 2014, 957, 959).

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Fe[X.]ersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 22.05.2014 -
6 Sch 20/13 WG -

Meta

I ZR 148/14

27.08.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2015, Az. I ZR 148/14 (REWIS RS 2015, 6134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6134

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I ZR 148/14

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