Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2011, Az. 3 ARs 35/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9345

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 35/10 vom 17. Februar 2011 in den [X.] gegen 1. 2. 3. hier: [X.] des 5. Strafsenats vom 9. November 2010 - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 17. Februar 2011 beschlos-sen: Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu. Gründe: 1. Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 "Aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den [X.] ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung keine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestim-mung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB." 2 Er hat deshalb beim 4. Strafsenat angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird. 3 2. Der Senat stimmt dieser Rechtsauffassung nicht zu. 4 a) Der [X.] hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 (19359/04, NJW 2010, 2495) sowie erneut in seinen Entscheidungen vom 13. Januar 2011 (20008/07, 27360/04 und 42225/07) in eigener Kompetenz die Maßregel der Sicherungsverwahrung im Wesentlichen 5 - 3 - aufgrund deren praktischer Ausgestaltung als Strafe angesehen und die nach-trägliche Abschaffung der [X.] für die erstmals verhängte Sicherungsverwahrung als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot von Art. 7 [X.] beurteilt. Die [X.] ist als Vertragspartner der [X.] nicht nur verpflichtet, das Urteil des Gerichtshofs in den [X.] Rechtssachen, in denen sie Partei ist, zu befolgen (Art. 46 Abs. 1 [X.]); sie muss darüber hinaus die Gewährleistungen der Konvention und der Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Ge-setzesauslegung auch in allen anderen Fällen berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04, NJW 2004, 3407, 3410 f.). Die staatlichen Organe sind insbesondere verpflichtet zu verhindern, dass es in Parallelfällen zu weiteren Verletzungen der Konvention kommt. 6 b) Im Gegensatz zum anfragenden Senat ist der Senat in Übereinstim-mung mit dem 4. Strafsenat der Ansicht, dass eine Berücksichtigung der Ent-scheidungen des Gerichtshofs im Wege vertretbarer Auslegung des nationalen Rechts möglich ist. 7 Der Auslegung, dass Art. 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine einfachgesetzliche "andere Bestimmung" im Sinne von § 2 Abs. 6 StGB ist, steht nicht der Wille des Gesetzgebers entgegen. Erforderlich für die Annahme eines solchen Wil-lens wäre, dass der Gesetzgeber klar bekundet hätte, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der [X.] abweichen oder die Verlet-zung solcher Verpflichtungen ermöglichen zu wollen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a., [X.]E 74, 358, 370). Dieser hat [X.], wie sich aus den vom anfragenden Senat in Bezug genommenen [X.] - 4 - zesmaterialien zum 2. Strafrechtsreformgesetz (vgl. BT-Drucks. IV/650 S. 108) ergibt, gerade kein europarechtswidriges Recht schaffen wollen. Aus dem Wort-laut von Art. 1a Abs. 3 [X.] i.d.F. vom 31. Januar 1998 folgt nur, dass der Gesetzgeber der Entfristung der erstmals angeordneten Sicherungsverwahrung eine Rückwirkung verleihen, nicht aber auch, dass er damit europarechtswidri-ges Recht schaffen wollte. Dass der Gesetzgeber selbst von der notwendigen Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs durch die Rechtsprechung ausgeht, wird aktuell durch das [X.] und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 ([X.] I S. 2300) belegt: § 1 [X.] setzt gerade eine Umsetzung der Recht-sprechung des Gerichtshofs durch die bundesdeutschen Gerichte voraus. Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des Beschlusses des 4. Strafsenats vom 18. Januar 2011 (4 [X.]). [X.] [X.]

Meta

3 ARs 35/10

17.02.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2011, Az. 3 ARs 35/10 (REWIS RS 2011, 9345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9345

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3 ARs 35/10

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