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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 27/10 vom 18. Januar 2011 in den [X.] gegen 1. - 5 StR 394/10 - 2. - 5 StR 440/10 - 3. - 5 StR 474/10 - hier: [X.] des 5. Strafsenats vom 9. November 2010 - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 18. Januar 2011 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen: Die beabsichtigte Entscheidung des 5. Strafsenats wider-spricht der Rechtsprechung des 4. Strafsenats, der an dieser fest hält. Gründe: Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 Aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den [X.] ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung keine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestim-mung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB. 2 Er hat daher mit Beschluss vom 9. November 2010 beim 4. Strafsenat angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird. 3 Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtspre-chung des 4. Strafsenats entgegen (Beschluss vom 12. Mai 2010 Œ 4 StR 577/09, [X.], 359 = NStZ 2010, 567). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest und bemerkt ergänzend: 4 - 3 - 1. Die Ausführungen im [X.] zur Beachtlichkeit des Willens des innerstaatlichen Gesetzgebers vermögen nicht zu überzeugen. 5 Ohne eine entsprechende, ausdrückliche Aussage des Bundesgesetz-gebers ist die Annahme, dass sich dieser mit neuem innerstaatlichem Recht über die durch Ratifizierung der [X.] übernommenen völkerrechtlichen [X.] hinwegsetzen wollte, nicht ge-rechtfertigt. Nur wenn feststehen würde, dass insoweit eine eindeutige Abwei-chung gewollt war, würde einer Konventionsregelung eine abweichende, inner-staatliche Regelung trotz Verstoßes gegen Völkerrecht vorgehen (vgl. dazu [X.] in Löwe/[X.], [X.], 25. Aufl., Einf. [X.]/[X.] Rn. 43 m.w.N.). Abgesehen davon, dass eine solche Annahme schon im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verankerte Völkerrechtsfreundlichkeit der [X.] Rechts- und Verfassungsordnung fern liegt (vgl. dazu [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., Art. 24 Rn. 6; Art. 25 Rn. 9 sowie Art. 59 Rn. 65a), ergeben die vom [X.] Senat in Bezug genommenen Gesetzesmaterialien aus den [X.] zum 2. Strafrechtsreformgesetz dafür keinen Anhalt. Der Gesetzgeber war lediglich der Auffassung, die getroffene Regelung verstoße im Ergebnis nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 [X.]; der Wille zur bewussten Missachtung dieser Gewährleistung der Konvention kann den Materialien nicht entnommen werden. Dies widerspräche im Übrigen Art. 27 Satz 1 des Gesetzes zu dem [X.] vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge ([X.]), wonach kein Vertragsstaat völkervertragsrechtlich übernommene Verpflichtungen unter Berufung auf innerstaatliches Recht missachten darf. Ein abweichender Wille des historischen Gesetzgebers wäre außerdem spätestens durch das Inkrafttreten des [X.] und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 ([X.]) als überholt anzusehen. 6 - 4 - Abschließend verweist der Senat in diesem Zusammenhang auf die [X.] in der jüngst ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs zur [X.] im Recht der Siche-rungsverwahrung, in denen auf die Verpflichtung der einzelnen [X.] zur Be-seitigung von [X.] hingewiesen wird ([X.], Urteil vom 13. Januar 2011, [X.] gegen [X.], Individualbeschwerde Nr. 17792/07, [X.]. [X.]). 7 2. Eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der eine Rückwirkung ent-haltenden Regelungen zur Sicherungsverwahrung in ihrer hier anzuwendenden Fassung mit dem Grundgesetz bleibt dem [X.] vorbehal-ten. 8 [X.] Roggenbuck [X.] Bender
Meta
18.01.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2011, Az. 4 ARs 27/10 (REWIS RS 2011, 10407)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10407
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