Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2013, Az. IX ZR 220/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6191

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Gegenstand

Zweckwidrige Verwendung von Baugeld: Wegfall eines ersatzfähigen Schadens bei Anfechtbarkeit der zu leistenden Zahlungen


Leitsatz

Wird Baugeld zweckwidrig verwendet, entfällt ein ersatzfähiger Schaden des Bauhandwerkers, sofern an ihn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 16. November 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Ein Zulassungsgrund greift nicht durch, soweit das Berufungsgericht den von dem Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 BauFordSiG hergeleiteten Schadensersatzanspruch mangels Eintritt eines ersatzfähigen Schadens als unbegründet erachtet. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend.

3

Werden Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten, entfällt ein nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 1 StGB ersatzfähiger Schaden des Sozialversicherungsträgers, wenn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2010 - [X.], [X.], 88 Rn. 19 mwN, insoweit in [X.]Z 187, 337 nicht abgedruckt). Diese schadensrechtlichen Erwägungen sind auf den vorliegenden Sachverhalt, in dem Baugelder nicht an die Bauhandwerker ausgekehrt wurden, ohne weiteres zu übertragen. Danach scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus, weil etwaige von der Schuldnerin an ihn zur Tilgung seiner Bauforderungen bewirkte Zahlungen nach Verfahrenseröffnung der Anfechtung unterlegen hätten.

4

b) Die Anfechtung etwaiger an die Klägerin [X.] Zahlungen wäre nicht - wie die Beschwerde meint - mit Rücksicht auf ein Vorrecht der Klägerin als Baugeldgläubigerin an einer fehlenden Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 [X.]) gescheitert.

5

Die von der Schuldnerin eingezogenen Baugelder sind mangels etwaiger fortbestehender Pfändungsbeschränkungen (§ 36 Abs. 1 [X.]) Bestandteil der Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 [X.]) geworden. Die [X.], denen aufgrund ihrer Zweckbindung gemäß § 851 Abs. 2 ZPO Pfändungsschutz zukam (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 36 Rn. 25), sind im Streitfall durch Zahlung an die spätere Masse erfüllt worden. In dieser Gestaltung sieht das Gesetz keinen weiteren Schutz vor ([X.] 2007, 159 f; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 106; HmbKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 36 Rn. 17; [X.], Z[X.] 2010, 737, 743). Ist das Baugeld ausgezahlt und nicht auf einem besonderen Treuhandkonto verbucht, dann ist es der Pfändung durch andere Gläubiger ausgesetzt. Eine solche Pfändung durch Personen, die nicht Baugläubiger sind, ist zwar nicht im Sinne des Schutzanliegens des Gesetzes zur Sicherung der Bauforderungen. Der Gesetzgeber hat aber keine Sicherungsmöglichkeiten vorgesehen, die anderen Gläubigern des Baugeldempfängers einen Zugriff auf das Baugeld verwehren können. Es ist vielmehr nach dem Gesetz grundsätzlich allein Sache des Baugeldempfängers, dafür zu sorgen, dass das Baugeld seiner Zweckbestimmung zugeführt wird ([X.], Urteil vom 13. Oktober 1987 - [X.], [X.], 263, 265). Hat sich infolge der Zahlung die Zweckbindung des Anspruchs erledigt, stehen die Mittel als Bestandteil der Masse dem allgemeinen Gläubigerzugriff offen ([X.], Beschluss vom 8. November 2007 - [X.] 221/03, [X.], 87 Rn. 5).

6

2. Die [X.], welche die Fälligkeit der Forderungen der Klägerin betreffen, sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Sie setzen sich nicht mit der Würdigung des Berufungsgerichts auseinander, dass die Forderungen im Blick auf den [X.] und den Leistungsumfang nicht ausreichend und in schlüssiger Weise dargelegt worden sind und zudem nicht dem Ratenzahlungsplan des Vertrages entsprechen.

Kayser                         Gehrlein                        Vill

              Lohmann                         Fischer

Meta

IX ZR 220/11

26.04.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 16. November 2011, Az: 4 U 202/10, Urteil

§ 823 Abs 2 BGB, § 1 Abs 1 BauFordSiG, § 129 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2013, Az. IX ZR 220/11 (REWIS RS 2013, 6191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6191

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