Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2013, Az. V ZR 278/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1834

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V [X.]
Verkündet am:
18. Oktober
2013
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 917
Die zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks notwendige Verbin-dung mit einem öffentlichen Weg besteht, wenn das Grundstück mit einem Kraftfahr-zeug unmittelbar erreicht werden kann. Auf die Erreichbarkeit des [X.]be-reichs kommt es grundsätzlich nicht an.
[X.], Urteil vom 18. Oktober 2013 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober
2013
durch die Vorsitzende
Richterin Dr.
Stresemann,
die
Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und
Dr. [X.],
die Richterin Weinland
und den Richter Dr.
Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 14. November 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zu den [X.] zweigt von einer Bundesstraße
ein
unbefestigter Weg
ab, der von Kraftfahrzeugen benutzt werden kann. Er führt über eine
Brücke und sodann entlang der Grundstücksgrenze der Beklagten
zu dem Grundstück der Klägerin. In der Nähe des Grundstücks der Klägerin, auf dem sich ihr
Wohnhaus befin-det, verengt er sich. In seinem weiteren Verlauf macht er einen Bogen um das Grundstück der Klägerin
und steigt sodann
steil zu einer öffentlichen Straße hin an. Dieser Teil des Wegs, an dem
der Eingang zum Wohnhaus der Klägerin 1
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-
liegt, ist wegen seiner Neigung und Enge mit einem Personenkraftwagen
nicht befahrbar.
Auf dem klägerischen Grundstück befindet sich an
der Seite, die zu dem befahrbaren Bereich des unbefestigten Wegs ausgerichtet ist, eine Toranlage.
Die unmittelbar
vor dieser Toranlage befindliche Fläche
in Form eines Dreiecks
liegt auf dem Grundstück der Beklagten
und wurde von diesen 1992/1993
ein-gezäunt. Seither
ist es nicht mehr möglich, auf das Grundstück der Klägerin mit einem Kraftfahrzeug zu gelangen.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Duldung eines [X.], um einen Zugang und eine Zufahrt von dem befahrbaren Teil des unbefestigten Wegs
zu ihrem Grundstück zu erhalten, Zug um Zug gegen Zahlung einer [X.]n Notwegrente.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und das [X.] die
Be-rufung zurückgewiesen.
Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen,
verfolgt die Klägerin ihr Klage-ziel weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegen die Beklagten kei-nen Anspruch auf Duldung eines [X.]
nach § 917 [X.], da dem klägeri-schen
Grundstück die zur ordnungsmäßigen
Benutzung notwendige
Verbin-dung mit einem öffentlichen Weg nicht fehle. Die Klägerin könne ihr Grundstück über den öffentlichen Weg erreichen und dort auch ihren Personenkraftwagen
abstellen. Ein Zugang zum Haus bestehe an dieser Hausseite zwar nicht. Der 2
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etwa 50 Meter entfernte [X.] könne aber über den sich verengenden öffentlichen Weg erreicht werden. Dass die Scheune, in der sich die Garage befinde, nur über das Grundstück der Beklagten angefahren werden könne, begründe für sich genommen kein [X.]. Im Gegensatz
zur Zufahrt zum Grundstück, sei die Zufahrt auf ein Grundstück, um ein Kraftfahrzeug dort ab-stellen oder be-
und entladen zu können, nicht notwendig, wenn in der Nähe auf der Straße Parkmöglichkeiten bestünden. Auch begründe
der Umstand, dass es bis 1992/1993 möglich gewesen sei, über einen Teil des Grundstücks der Beklagten auf das klägerische Grundstück zu gelangen, keine Duldungspflicht der Beklagten.
II.
Die
Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.
Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Kläge-rin gegen die Beklagten auf Einräumung eines [X.]s. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer nach § 917 Abs. 1 Satz 1 [X.] von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der zu dem
Grundstück der Klägerin
führende unbefestigte Weg sei öffentlich, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beantwortung der Frage, ob ein Weg öffentlich ist, bestimmt sich nach dem
einschlägigen öffentlichen Bundes-
und Landesrecht. Die [X.] als öffentlich ist im Wege der Vorfragenkompetenz durch die ordentlichen Gerichte zu beurteilen ([X.]/Säcker, 6.
Aufl., § 917 Rn. 6; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 917 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.] [Be-arb.
2009], § 917 Rn. 10). Das Berufungsgericht
hat den unbefestigten Weg 6
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-
aufgrund der [X.] des §
52 Abs. 6 ThürStrG als öffentlich angese-hen und zur näheren Begründung auf den von den Beklagten vorgelegten Be-scheid der Gemeinde W. vom 13. September 1995 verwiesen. In diesem hat die Gemeinde ausgeführt, dass der Weg seit über 50 Jahren der Allgemeinheit als öffentlicher Verbindungsweg und als Anliegerstraße für die Grundstücke der Parteien dient. Dass der unbefestigte Weg ein öffentlicher ist, wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Sie meint lediglich, dass er die Erreichbarkeit ihres Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug nicht gewährleis-te.
2. [X.] ist auch die Ansicht des
Berufungsgerichts,
dass die Verbindung mit
diesem Weg für die ordnungsmäßige Benutzung des klägerischen Grundstücks ausreichend ist.
a) Die Verbindung des Grundstücks der Klägerin mit einem öffentlichen Weg schließt das von ihr geltend gemachte [X.] nicht von vornherein aus. Der öffentliche Weg, der auch nur ein Feldweg sein kann (NK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 917 Rn. 10; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 917 Rn. 2), muss für eine ordnungsmäßige Benutzung des notleidenden Grundstücks geeignet sein (BeckOK-[X.]/[X.], Edition 28, § 917 Rn. 7). Entscheidend ist daher, ob die ordnungsmäßige Benutzung des klägerischen Grundstücks die Einräumung des [X.] über das Grundstück der Beklagten
notwendig macht.
b) Die ordnungsmäßige
Benutzung des notleidenden Grundstücks
be-stimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten. Maßgebend
ist die danach [X.], den wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks [X.] Nutzung. Eine nur einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers oder ei-nes Nutzungsberechtigten entsprechende oder eine nur provisorische Nutzung gibt daher keinen
Anspruch auf einen Notweg nach §
917 [X.] ([X.], Urteil vom 15. April 1964

[X.], NJW 1964, 1321, 1322; Urteil vom 9
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6
-
26.
Mai
1978

[X.], [X.], 1293, 1294; Urteil vom 12. Dezember 2008

V
ZR
106/07, [X.] 2009, 515, 516 Rn.
20).
c) Eine in diesem Sinn ordnungsmäßige
Grundstücksbenutzung setzt bei einem Wohngrundstück in der Regel die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen vo-raus
([X.], Urteil vom 12. Dezember 2008

[X.], NJW-RR
2009, 515, 517
Rn. 24). Dies ist zur Gewährleistung elementarer
Bedürfnisse objektiv er-forderlich, so etwa im Hinblick auf die Müllentsorgung oder die Belieferung mit Brennstoffen
oder sperrigen Gütern. Ebenfalls zur ordnungsgemäßen Benut-zung eines Wohngrundstücks gehört die Möglichkeit, dieses mit dem eigenen Kraftfahrzeug anzufahren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es nicht lediglich um das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück, sondern um dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen geht
([X.], Urteil vom 12. Dezember 2008

[X.], aaO
S.
517
Rn. 24). An dieser Erreichbarkeit fehlt es nicht be-reits dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht bis
vor den Eingangsbereich des auf einem Grundstück
aufstehenden Gebäudes
fahren kann. Vielmehr ist es aus-reichend, wenn das Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück heran-fahren kann und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer [X.] -
auch mit sperrigen
Gegenständen -
erreicht werden kann. Der Gesichts-punkt, dass das Erreichen des [X.] bei einem Auffahren auf das Grundstück erleichtert möglich wäre, rechtfertigt kein [X.].
d) Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht beachtet. Seine tatrichterliche Würdigung, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt [X.] ist, ist nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht kann nur nachprü-fen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st.
Rspr. vgl. [X.], Urteil vom 16. April 2013

[X.], [X.], 1045 12
13
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Rn. 13; [X.], Urteil vom 16. Januar 2009

[X.], [X.]Z 179, 238 Rn.
24 jeweils mwN).
Einen solchen Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
aa) Das Berufungsgericht hat hinreichende Feststellungen zu den tat-sächlichen Verhältnissen
vor Ort getroffen.
Der erstmals
in der Revisionsinstanz gehaltene Vortrag der Klägerin, der
öffentliche Weg sei ein Meter schmaler als von ihr in den Tatsacheninstanzen angegeben, ist nach § 559
Abs.
1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Ihr weite-rer Einwand, die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zum Umfang der
Befahrbarkeit
des öffentlichen Wegs seien unklar, ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des von ihm in Bezug ge-nommenen Bescheides der Gemeinde [X.]vom 13. September 1995 in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass Kraftfahrzeuge über den öffentlichen Weg bis unmittelbar an das klägerische Grundstück her-anfahren können. In dem Bescheid wird darauf hingewiesen, dass der Weg nicht nur über das Flurstück 145/10 (richtig 145/23), sondern auch über einen Bereich des Flurstücks 114/1 verläuft. Dessen Eigentümerin wurde in diesem Bescheid aufgegeben, eine im September 1995 gesetzte Zaunanlage zu ent-fernen, die die Nutzung des öffentlichen Weges für den Anliegerverkehr und für die öffentlichen Dienstleistungen, wie etwa die Feuerwehr, behinderte. Wenn auch in dem Bescheid keine konkreten Maßangaben hinsichtlich der Inan-spruchnahme des Flurstücks 114/1 enthalten sind, so lässt sich diesem gleich-wohl entnehmen, dass der Verlauf des öffentlichen Weges für einen Anlieger-verkehr und für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen
geeignet ist.
Daraus ergibt sich aber zwanglos, dass das klägerische Grundstück über die-sen Weg auch mit größeren Fahrzeugen erreicht werden kann. Seinen Beleg 14
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findet dies zudem
in den Lichtbildern, auf die das Berufungsgericht in seinem Urteil Bezug
nimmt.
[X.]) Soweit die Klägerin beanstandet, das Berufungsgericht habe ver-schiedene Gesichtspunkte in seine Würdigung nicht einbezogen, hat dies eben-falls keinen Erfolg. Sie weist darauf hin, dass ein Parken auf dem Weg dazu führe, dass dieser versperrt werde,
und
die Notlösung, teils auf dem Weg, teils seitlich im Morast zu parken, nicht zumutbar
sei. Ebenso sei ein Wenden von Kraftfahrzeugen nicht möglich. Ordnungsgemäße Parkmöglichkeiten lägen weit entfernt von ihrem Grundstück. Es
kann schon nicht angenommen werden, dass diese Gesichtspunkte
unberücksichtigt geblieben sind. Näher liegt die An-nahme, dass das Berufungsgericht diese angesichts der Lichtbilder als nicht überzeugend angesehen hat. Der unbefestigte Weg dient derzeit lediglich den beiden Parteien als Zufahrtsweg zu ihren Grundstücken. Da das Grundstück der Klägerin am Ende des befahrbaren Teils des Wegs liegt, ist eine Behinde-rung anderer Verkehrsteilnehmer durch ein von den Bewohnern des [X.] dort abgestelltes Fahrzeug auszuschließen. Die weiter ins Feld geführte fehlende Wendemöglichkeit für Kraftfahrzeuge im unmittelbaren Bereich ihres Grundstücks stellt eine bloße Unannehmlichkeit dar, die als sol-che noch nicht die Einräumung eines [X.]s rechtfertigt. Unter Berück-sichtigung dieser Umstände ist die Würdigung des Berufungsgerichts, die [X.] könne mit einem Fahrzeug unmittelbar an ihr Grundstück heranfahren und dieses auch dort abstellen, nicht zu beanstanden.
Dies gilt auch für die tatrichterliche Würdigung,
dass die Entfernung zwi-schen dem Ort, der das Abstellen von Kraftfahrzeugen am Grundstück der [X.] ermöglicht, und dem [X.]bereich wie auch die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wegstrecke nicht zur Annahme einer unzumutbaren Er-schwernis der
Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks führen. Das
Beru-fungsgericht
hat sowohl die Entfernung von 50 Metern wie auch die Neigung 17
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-
des Weges von 29,36% in seine Erwägungen eingestellt und ist in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass auch unter Berücksichtigung dieser Gege-benheiten die hinter der Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug stehenden [X.] befriedigt werden können. Vortrag zu konkreten
Problemen
bei der Anlieferung von Brennstoffen oder Waren oder etwa der Entsorgung von Müll zeigt die Klägerin nicht auf.
e) Die Streitfrage, ob bei einem Wohngrundstück eine im Sinn des §
917 [X.] ordnungsmäßige Benutzung nur dann gewährleistet ist, wenn Personen-kraftwagen auf das Grundstück fahren und dort abgestellt werden können, hat der [X.] bereits beantwortet. Dies ist grundsätzlich zu verneinen, wenn Kraft-fahrzeuge vor dem Grundstück oder in seiner nächsten Nähe auf der Straße nur unter Schwierigkeiten, jedenfalls aber in benachbarten Straßen abgestellt werden können ([X.], Urteil vom 9. November 1979

[X.], [X.]Z 75, 315, 318 ff.).
Es besteht kein Anlass,
von dieser Rechtsprechung abzurücken, zumal in der nach der Entscheidung des [X.]s veröffentlichten Rechtspre-chung und Literatur dieser Ansatz nahezu durchgehend gebilligt wird (OLG
Schleswig, [X.] 2003, 25; [X.], NJW-RR 2002, 1385; [X.], [X.] 1996, 217; [X.], NJW-RR 1995, 1042, 1043; BeckOK-[X.]/[X.], Edition 28, § 917 Rn. 16 f.; Erman/[X.], [X.], 13. Aufl., § 917 Rn. 2; jurisPK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., 2012, §
917 Rn. 5; Münch-Komm-[X.]/Säcker, 6. Aufl., §
917 Rn. 13; NK-[X.]/[X.], §
917 Rn. 13; [X.]/[X.], [X.], [Bearb.
2009], § 917 Rn.
27; [X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., § 917 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., §
917 Rn. 16; [X.], Nachbarrecht, 7. Aufl., B
§
27 S. 12 ff.; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], Praxis-handbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 4. Teil Rn. 31; [X.], [X.] 2000, 124, 126 zu einer WEG-Anlage mit Tiefgaragen-
und Stellplätzen; Soergel/[X.], [X.] 13. Aufl., §
917 Rn. 5).

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f)
Die Notwendigkeit einer Zufahrt für Kraftfahrzeuge zu dem Zweck, sie auf dem Grundstück abzustellen, kann
sich vor diesem Hintergrund
nur aus besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben
([X.], Urteil vom 9. Novem-ber 1979

[X.], aaO, 320), die hier nicht ersichtlich sind.
g) Zu Recht verweist das Berufungsgericht schließlich darauf, dass
die Nutzung des streitgegenständlichen Bereichs des Grundstücks der Beklagten zum Zwecke des Erreichens des klägerischen Grundstücks bis zum Jahr
1992 nicht geeignet ist, ein [X.] zu begründen. Die langjährige Grundstücks-nutzung in einer von dem Nachbarn ermöglichten bestimmten Art und Weise bildet keine Grundlage für die Ordnungsgemäßheit der Benutzung des [X.] Grundstücks im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.], Urteil vom 26. Mai 1978

[X.], [X.], 1293, 1294; Urteil vom 12. Dezember 2008

[X.], [X.] 2009, 515, 516 Rn.
18).
3.
Soweit die Klägerin schließlich rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der von den Beklagten errichtete Zaun eine Fläche [X.], die Teil des öffentlichen Weges sei, vermag auch dies der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Frage, ob auch die von den Beklagten in den [X.] 1992/1993 eingezäunte Fläche Teil des öffentlichen Weges ist, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Wäre dies der Fall, so stünde der Klägerin gegen die Beklagen kein Anspruch auf einen Notweg nach § 917 [X.] zu. Die eingezäunte Teilfläche könnte dann auch von der Klägerin im Rahmen des Gemeingebrauchs genutzt werden. Auf ein solches Recht ist die Klage jedoch nicht gestützt worden. Vielmehr macht
die Klägerin ausdrücklich ein [X.] geltend, wie ihr Klageantrag, der auf Einräumung einer ent-sprechenden Nutzung des
Grundstücks der Beklagen Zug um Zug gegen [X.] einer angemessenen Notwegrente
gerichtet ist, belegt.
21
22
-
11
-
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.03.2012 -
59 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 14.11.2012 -
3 S 75/12 (22) -

23

Meta

V ZR 278/12

18.10.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2013, Az. V ZR 278/12 (REWIS RS 2013, 1834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1834

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 278/12

VI ZR 44/12

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