Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2015, Az. VIII ZR 108/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2946

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
108/15
vom

3. November
2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 3. November
2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterinnen Dr.
Hessel und Dr.
Fetzer sowie [X.]
Bünger und Kosziol
beschlossen:
Die Beschwerde des
Beklagten
gegen die Nichtzulassung der Re-vision im Urteil des [X.] -
Zivilkammer 7 -
vom 27. März 2015
wird auf seine
Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gebührenstreitwert wird auf 3.263,16

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der
mit der Revision geltend zu machenden die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000

nicht erreicht ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der [X.] bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer
-
wie hier bei einem unbefristeten Mietverhältnis -
unbestimmt ist, gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen (zuletzt Senatsbeschluss vom 16. September 2015 -
VIII ZR 135/15, juris Rn. 3 mwN). Der Beklagte ist durch das angefochtene Räumungsurteil des Beru-fungsgerichts angesichts der monatlichen
Miete von 271,93

11.421

1
2
-
3
-
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde
verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Beschwer damit bei einem un-befristeten Mietverhältnis geringer ist als bei einem auf bestimmte, langjährige Dauer abgeschlossenen Mietverhältnis. Denn ein unbefristetes Mietverhältnis kann -
anders als ein Mietverhältnis von bestimmter Dauer -
von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden.
Schließlich ist es -
entgegen der weiteren
Auffas-sung der
Nichtzulassungsbeschwerde -
auch sachgerecht, dass §§ 8, 9 ZPO bei der Bemessung der Beschwer auf die vereinbarte Miete abstellen und [X.] ein etwaiges persönliches
Interesse einer Partei, an einem besonders günstigen Vertrag festzuhalten, nicht berücksichtigt wird.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Fetzer

Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2014 -
16 C 57/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.03.2015 -
7 S 4/15 -

3

Meta

VIII ZR 108/15

03.11.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2015, Az. VIII ZR 108/15 (REWIS RS 2015, 2946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2946

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VIII ZR 135/15

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