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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR
108/15
vom
3. November
2015
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 3. November
2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterinnen Dr.
Hessel und Dr.
Fetzer sowie [X.]
Bünger und Kosziol
beschlossen:
Die Beschwerde des
Beklagten
gegen die Nichtzulassung der Re-vision im Urteil des [X.] -
Zivilkammer 7 -
vom 27. März 2015
wird auf seine
Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gebührenstreitwert wird auf 3.263,16
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der
mit der Revision geltend zu machenden die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000
nicht erreicht ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der [X.] bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer
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wie hier bei einem unbefristeten Mietverhältnis -
unbestimmt ist, gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen (zuletzt Senatsbeschluss vom 16. September 2015 -
VIII ZR 135/15, juris Rn. 3 mwN). Der Beklagte ist durch das angefochtene Räumungsurteil des Beru-fungsgerichts angesichts der monatlichen
Miete von 271,93
11.421
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Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde
verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Beschwer damit bei einem un-befristeten Mietverhältnis geringer ist als bei einem auf bestimmte, langjährige Dauer abgeschlossenen Mietverhältnis. Denn ein unbefristetes Mietverhältnis kann -
anders als ein Mietverhältnis von bestimmter Dauer -
von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden.
Schließlich ist es -
entgegen der weiteren
Auffas-sung der
Nichtzulassungsbeschwerde -
auch sachgerecht, dass §§ 8, 9 ZPO bei der Bemessung der Beschwer auf die vereinbarte Miete abstellen und [X.] ein etwaiges persönliches
Interesse einer Partei, an einem besonders günstigen Vertrag festzuhalten, nicht berücksichtigt wird.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2014 -
16 C 57/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 27.03.2015 -
7 S 4/15 -
3
Meta
03.11.2015
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2015, Az. VIII ZR 108/15 (REWIS RS 2015, 2946)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2946
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 108/15 (Bundesgerichtshof)
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