Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. XII ZB 630/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5817

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 630/12

vom

7. Mai
2014

in der
Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §
113 Abs.
1 Satz
2; ZPO §
91 Abs.
1 Satz
2; [X.] §§
20, 22
Macht eine gemeinsame Einrichtung nach §
44
b SGB
II (Jobcenter) nach §
33 Abs.
1 SGB
II übergegangene Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend, kann sie vom Unterhaltsschuldner wegen der Terminsteilnahme eines ihrer Mitarbeiter weder eine Entschädigung für Verdienstausfall nach §
91 Abs.
1 Satz
2 ZPO i.V.m. §
22 [X.] noch eine Entschädigung für [X.] nach §
91 Abs.
1 Satz
2 ZPO i.V.m. §
20 [X.] verlangen.
[X.], Beschluss vom 7. Mai 2014 -
XII [X.] 630/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7.
Mai
2014
durch den
Vor-sitzenden
Richter
Dose und
die Richter Dr.
Klinkhammer,
Dr.
Günter, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des
2.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 22.
Oktober 2012
wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewie-sen.
Wert: 1.232

Gründe:
I.
Der Antragsteller (ein Jobcenter) nahm
den Antragsgegner aus überge-gangenem Recht auf Kindesunterhalt in Anspruch.
Im Beschwerdeverfahren wurden
die Verfahrenskosten erster Instanz dem Antragsteller zu 17
% und dem Antragsgegner zu 83
%
und die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Antragsteller zu 11
% und dem Antragsgegner zu 89
% auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Antragsteller
unter
anderem
den Zeit-, Arbeits-
und Personalaufwand für die Erstellung der Antragsschrift und eines Online-Mahnbescheids (8
Stunden) geltend gemacht sowie Ersatz für die [X.], die durch die Teilnahme eines ihres Mitarbeiters an den [X.] vor dem Amts-
und [X.] (13
Stunden)
und für 1
2
-
3
-
eine Informationsreise zur Beauftragung eines Rechtsanwalts (7
Stunden)
ent-standen ist, verlangt. Dabei
hat der Antragsteller einen Stundensatz von 44

zugrunde gelegt.
Das Amtsgericht hat die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu er-stattenden Kosten und Auslagen auf insgesamt 660,79

e-setzt. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen, weil dem
Antragsteller kein Anspruch auf Erstattung des
Zeit-, Arbeits-
und Personalaufwands
für die Erstellung der Antragsschrift und des Mahnbescheids sowie für die Zeitver-säumnis aufgrund der Terminswahrnehmung vor dem Amtsgericht und dem [X.] sowie der Fahrt zur Beauftragung eines Rechtsanwalts zu-stehe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb ohne [X.]. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat keinen
Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die vom Antragsteller geltend gemachten Kosten für die Erstellung der Antragsschrift und für die Wahrnehmung der Verhandlungstermine durch einen Terminsvertreter seien nicht erstattungsfähig. Die Kosten
der eigenen Mühewaltung für die Vorbereitung der Führung eines Verfahrens seien grund-sätzlich nicht zu erstatten, weil sie zum eigenen Pflichtenkreis eines [X.] rechneten. Dies gelte in gleicher Weise sowohl für Rechtsabtei-lungen von Unternehmen als auch für Vertreter der öffentlichen Verwaltung. Seinen
allgemeinen
Verwaltungsaufwand könne der
Antragsteller auch nicht mit 3
4
5
-
4
-
der Begründung erstattet verlangen, dieser sei wegen der Vorhaltung entspre-chender abgrenzbarer [X.] als auf einen konkreten Rechtsstreit bezo-gen zu beurteilen.
Auf der Grundlage
der Rechtsprechung des [X.] sei die durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeit-versäumnis zwar grundsätzlich von den Regelungen des früheren Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen erfasst. Einer Be-hörde entstünden durch einen Rechtsstreit jedoch keine zusätzlichen Kosten und damit auch keine Aufwendungen, die erstattungsfähig seien. Diese
Recht-sprechung des [X.] sei in gleicher Weise für Familien-streitsachen maßgebend, in denen eine
Behörde
auf sie übergegangene [X.] gerichtlich geltend mache. Anders als bei einer juristischen Per-son des Privatrechts stehe hier die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Vordergrund und nicht eine
Gewinnerzielungsabsicht. Es könne daher nicht darauf abgestellt werden, dass der Behörde durch die Wahrnehmung der [X.] beziehungsweise durch die Fertigung einer
Antragsschrift wirt-schaftliche Nachteile entstünden, die vom [X.] auszugleichen seien. Darin liege zugleich der wesentliche Unterschied zwischen der
juristi-schen Person des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, der für Art.
3 GG
keinen Raum lasse.
2. Diese Ausführungen halten der
rechtlichen Überprüfung im Ergebnis
stand.

a) Nach §
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG bestimmt sich in [X.], zu denen nach §§
112 Nr.
1, 231 Abs.
1 FamFG das vorliegende
Unter-haltsverfahren zählt, der Umfang der Kostentragungspflicht nach §
91 ZPO. Danach hat die unterliegende Partei die dem
Gegner entstandenen
Kosten zu 6
7
8
-
5
-
erstatten, soweit
sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts-verteidigung notwendig waren

91 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Der Kostenerstat-tungsanspruch erstreckt sich auch
auf die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Ter-minen entstandene [X.], die nach Maßgabe der für die Entschädi-gung von Zeugen geltenden Vorschriften zu berechnen ist (§
91 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Seit dem 1.
Juli 2004 verweist die Vorschrift auf das Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz ([X.]), das in §
20 [X.] eine Entschädigung für [X.] in Höhe von 3

22 [X.] eine Entschädi-gung für Verdienstausfall in Höhe von höchstens 17

ieht (vgl. [X.] Beschluss vom 2.
Dezember 2008

VI
[X.]
63/07
NJW 2009, 1001 Rn.
8).
b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen,
dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Entschädigung für den mit der Erstellung der Antragsschrift und des Mahnbescheids entstandenen Zeit-, Arbeits-
und Perso-nalaufwand zusteht.
Zwar zählen zu den Verfahrenskosten nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten, sondern auch solche, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines konkret bevorstehen-den Verfahrens ausgelöst werden. Diese werden aus Gründen der Prozesswirt-schaftlichkeit den Verfahrenskosten zugerechnet und können im [X.] geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 15.
Mai 2013

XII
[X.]
107/08

FamRZ 2013, 1387 Rn.
9 mwN).
Der allgemeine Verfahrens-aufwand, insbesondere der jeder Partei mit der Vorbereitung oder der Durch-führung
eines Rechtsstreits entstehende Zeitaufwand zählt jedoch nicht zu den Parteikosten, die im Rahmen des §
91 Abs.
1 ZPO erstattungsfähig sind ([X.]/[X.] ZPO 10.
Aufl. §
91 Rn.
10; [X.]/[X.]/[X.]
9
10
-
6
-
ZPO 34.
Aufl. §
91 Rn.
54; vgl. auch [X.]Z 66, 112, 114 =
NJW 1976, 1256, 1257). Deshalb kann eine
Partei den Zeitaufwand, der ihr für die Anfertigung von Schriftsätzen entstanden ist, nicht ersetzt verlangen ([X.]/[X.] ZPO 30.
Aufl. §
91 Rn.
13 Stichwort: "Allgemeiner Prozessaufwand"; [X.], 430, 432). Dies gilt auch für eine
Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ([X.], 1323; [X.]/[X.] ZPO 10.
Aufl. §
91 Rn.
43).
Danach kann
der Antragsteller den geltend gemachten
Personal-
und Zeitaufwand für die Erstellung der Antragsschrift und des Mahnbescheids nicht nach §
91 Abs.
1 ZPO erstattet verlangen.
Es handelt sich hierbei um Kosten des allgemeinen Verfahrensaufwands zur Vorbereitung der gerichtlichen Durchsetzung der nach §
33 Abs.
1 Satz
1 SGB
II auf den Antragsteller über-gegangenen Unterhaltsansprüche, die als Kosten der eigenen
Mühewaltung nicht zu den von §
91 Abs.
1 ZPO erfassten Verfahrenskosten zählen.

c) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Antragsteller keine Entschädigung für Verdienstausfall nach §
91 Abs.
1 Satz
2 ZPO i.V.m. §
22 [X.] verlangen kann. Dem Antragsteller steht auch keine [X.]entschädigung gemäß §
91 Abs.
1 Satz
2 i.V.m. §
20 [X.] zu.
aa) Die Frage, ob eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der Kostenerstattung nach §
91 Abs.
1 Satz
2 ZPO Ent-schädigung für den Zeitaufwand
verlangen kann, der ihr durch die Teilnahme eines Mitarbeiters
an einem gerichtlichen Termin entstanden ist, ist in Recht-sprechung und Schrifttum umstritten.
Teilweise wird dies mit der Begründung
abgelehnt, bei einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts handele es sich insoweit
um steuerfinanzierte 11
12
13
14
-
7
-
Vorhaltekosten, die nicht auf den Prozessgegner abgewälzt werden könnten (BVerwG NVwZ 2005, 466, 467; [X.] JurBüro 1990, 210; OLG Schleswig JurBüro 1990, 622; [X.] JurBüro 1994, 229; [X.]/[X.] 4.
Aufl. §
91 Rn.
203; [X.]/[X.] ZPO 30.
Aufl. §
91 Rn.
13 Stichwort: "Behörde"; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 34.
Aufl. §
91 Rn.
15).
Nach anderer Auffassung
soll §
91 Abs.
1 Satz
2 ZPO auch auf [X.] und juristische
Personen des öffentlichen Rechts
uneingeschränkt an-wendbar sein, weil für eine abweichende Behandlung kein Raum sei. Eine Be-hörde oder eine juristische
Person des öffentlichen Rechts könne daher für die durch eine Terminswahrnehmung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen
sonstigen Beauftragten entstandene [X.] Verdienstausfall nach §
22 [X.] verlangen ([X.] JurBüro 2001, 484; [X.] JurBüro 1992, 242
f.; [X.] OLGR 2003, 17, 18
f.; [X.]/[X.] ZPO 10.
Aufl. §
91 Rn.
10 und 43).
Schließlich wird auch vertreten, dass ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträ-ger zwar nicht den Verdienstausfall des Mitarbeiters, aber Ersatz für die durch die Terminswahrnehmung entstandene [X.] nach §
20 [X.] bean-spruchen
könne ([X.] MDR 1990, 635; [X.] 1993, 329; [X.] NJW-RR 1997, 767; [X.] JurBüro 2000, 535; [X.] ZPO Vorwerk/Wolf/[X.]/Wache [Stand: 1.
Januar 2014] §
91 Rn.
159).
bb)
Jedenfalls für die vorliegende Konstellation schließt sich der Senat der Rechtsprechung des [X.] an.
Nach §
91 Abs.
1 Satz
2 ZPO i.V.m. §
22 [X.] erhalten Parteien, "de-nen ein Verdienstausfall entsteht", eine Entschädigung, die sich nach dem re-gelmäßigen Bruttoverdienst richtet und die für jede Stunde höchstens 17

e-15
16
17
18
-
8
-
trägt. Der Gesetzeswortlaut setzt damit einen tatsächlich entstandenen [X.] voraus. Tritt ein solcher nicht ein, kommt lediglich
eine Zeitver-säumnisentschädigung nach §
20 [X.] in Betracht ([X.] Beschluss vom 26.
Januar 2012

VII
[X.]
60/09

NJW-RR 2012, 761 Rn.
10).
Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung nach §
44
b SGB
II, die nach §
44
b Abs.
1 Satz
2 SGB
II die Aufgaben ihrer Träger im eigenen Namen wahrnimmt (BT-Drucks. 17/1555 S.
24). Zu diesen Aufgaben
zählt auch die Geltendmachung der nach §
33 Abs.
1 SGB
II auf den Träger der Grundsicherung, der Leistungen zur Sicherung des [X.] erbracht hat, übergegangenen Unterhaltsansprüche
(Eicher/Link SGB
II 3.
Aufl. §
33 Rn.
27). Der Antragsteller ist deshalb berechtigt, den übergegan-genen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Ist zur Durchsetzung von übergeleiteten Ansprüchen ein gerichtli-ches
Verfahren erforderlich, steht dem Antragsteller hierfür die erforderliche Prozessführungsbefugnis zu (Senatsurteil vom 11.
Januar 2012

XII
ZR
22/10

FamRZ 2012, 956 Rn.
13).
Um diese Aufgabe erfüllen zu können, hält der [X.], wie er in seinem Kostenfestsetzungsantrag selbst vorträgt, 3,75
Stel-lenanteile vor, von denen 0,7
[X.] auf die gerichtliche
Vertretung des Antragstellers in Gerichtsverfahren entfallen. Gehört die gerichtliche Durchset-zung übergeleiteter Unterhaltsansprüche aber
zu den vom Antragsteller zu er-füllenden Aufgaben, die bei der Personalbedarfsplanung berücksichtigt
worden sind
und für deren
[X.] ein Budget zugewiesen
ist, entsteht ihm durch die Teilnahme eines Mitarbeiters an Verhandlungsterminen kein Verdienstaus-fall. Das Gehalt des Mitarbeiters ist im Haushaltsplan des Antragstellers [X.] und muss unabhängig davon bezahlt werden, ob der Mitarbeiter im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben Tätigkeiten innerhalb des [X.] erledigt oder einen Gerichtstermin wahrnimmt. Dem kann auch nicht entgegen-gehalten werden, der Verdienstausfall bestehe darin, dass der Mitarbeiter in der 19
-
9
-
Zeit seiner Abwesenheit keine andere Aufgaben habe erfüllen können, da die Terminswahrnehmung
durch den sachbearbeitenden Mitarbeiter
des Antrag-stellers gerade zu den
ihm übertragenen
Aufgaben
gehört.
Aus den gleichen Erwägungen steht dem Antragsteller auch keine Zeit-versäumnisentschädigung
nach
§
91 Abs.
1 Satz
2 ZPO i.V.m. §
20 [X.] zu, weil ihm ersichtlich kein Nachteil entstanden ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] 2.
Aufl. §
20 [X.] Rn.
2).

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.06.2012 -
2.2 F 274/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.10.2012 -
10 WF 128/12 -

20

Meta

XII ZB 630/12

07.05.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. XII ZB 630/12 (REWIS RS 2014, 5817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5817

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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17 W 201/08 (Oberlandesgericht Köln)


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XII ZB 630/12

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