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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 9. Mai 2022 zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungsantrags zu I in Höhe von 20.998,57 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich des Berufungsantrags zu [X.] zum Nachteil des [X.] erkannt hat.
Im Übrigen (Berufungsantrag zu IV) wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil mangels einer den Angriff tragenden Begründung entsprechend § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2020 - [X.], juris Rn. 18 mwN). Auf die die Entscheidung des [X.] selbständig tragende Rechtfertigung, der Kläger habe außergerichtlich nicht die Erwartung hegen dürfen, die Beklagte werde ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bereit sein, seine Ansprüche zu regulieren, geht die Nichtzulassungsbeschwerde in einer Auseinandersetzung mit dem vorbezeichneten Urteil nicht ein.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
[X.] |
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Krüger |
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Götz |
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Rensen |
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Wille |
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Meta
08.08.2023
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Dresden, 9. Mai 2022, Az: 10 U 2765/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. VIa ZR 717/22 (REWIS RS 2023, 5283)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 5283
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