Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. VIa ZR 717/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5283

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 9. Mai 2022 zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungsantrags zu I in Höhe von 20.998,57 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich des Berufungsantrags zu [X.] zum Nachteil des [X.] erkannt hat.

Im Übrigen (Berufungsantrag zu IV) wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil mangels einer den Angriff tragenden Begründung entsprechend § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2020 - [X.], juris Rn. 18 mwN). Auf die die Entscheidung des [X.] selbständig tragende Rechtfertigung, der Kläger habe außergerichtlich nicht die Erwartung hegen dürfen, die Beklagte werde ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bereit sein, seine Ansprüche zu regulieren, geht die Nichtzulassungsbeschwerde in einer Auseinandersetzung mit dem vorbezeichneten Urteil nicht ein.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.]     

      

Krüger     

      

Götz   

      

Rensen     

      

Wille     

      

Meta

VIa ZR 717/22

08.08.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 9. Mai 2022, Az: 10 U 2765/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. VIa ZR 717/22 (REWIS RS 2023, 5283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5283

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIa ZR 459/22 (Bundesgerichtshof)


VIa ZR 530/22 (Bundesgerichtshof)


III ZR 124/20 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert bei Streit über die Sperrung eines Nutzerkontos im sozialen Netzwerk


VIa ZB 6/23 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 219/21 (Bundesgerichtshof)

Vorliegen eines Gehörsverstoßes des Berufungsgerichts in einer Arzthaftungssache hinsichtlich eines Verdienstausfallschadens


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 303/20

III ZR 267/20

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.