Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2012, Az. NotSt (Brfg) 2/12

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2012, 1012

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotSt([X.]) 2/12

vom

26. November 2012

in dem Disziplinarverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; [X.] § 97 Abs. 1

a)
Ein Anwaltsnotar,
der einen Ehegatten in einem Scheidungsverfahren an-waltlich vertreten hat, darf als Notar an der Beurkundung eines Grund-stücksübertragungsvertrags zwischen den vormaligen Ehepartnern nicht mitwirken, wenn in diesem auch geregelt ist, dass mit Erfüllung der
Zahlungsverpflichtung des Erwerbers sämtliche wechselseitigen Zuge-winnausgleichsansprüche erledigt sind. Das gilt auch, wenn das [X.] die Regelung des Zugewinnausgleichs nicht zum Gegenstand und die Vertragsklausel lediglich deklaratorische Bedeutung hatte.

b)
Zur Bemessung der bei einem Verstoß gegen dieses [X.] zu verhängenden Disziplinarmaßnahme.

[X.], Beschluss vom 26. November 2012 -
NotSt([X.]) 2/12 -
[X.]
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Der Senat für Notarsachen
des Bundesgerichtshofs hat am
26. November 2012 durch den Vorsitzenden [X.],
die Richter
Dr. [X.] und [X.] sowie die Notare Dr. Strzyz
und Dr. Frank

beschlossen:

Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das ihm am 14. Juni 2012 zugestellte Urteil des Notarsenats des [X.] zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger
hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 750

e-setzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit 1980 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1994 zum Notar bestellt. Er ist disziplinarrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

In den Jahren 2005 und 2006
nahm
er als Rechtsanwalt in einem Schei-dungsverfahren ein Mandat für den beteiligten Ehemann
wahr. Dessen
Ehefrau war anwaltlich nicht vertreten. Die Ehe wurde im März 2006 einvernehmlich
geschieden. Mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs wurden Folgesachen 1
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nicht geregelt. Sie waren auch nicht Gegenstand der anwaltlichen Beratung durch den Kläger.

Am 24.
Juli 2008 beurkundete der Kläger als Notar einen Grundstücks-übertragungsvertrag zwischen den geschiedenen Eheleuten. Die vormalige Ehefrau übertrug darin gegen die Verpflichtung zur [X.] früheren Gatten ihre ideelle Miteigentumshälfte an einem bislang gemeinsamen Grundstück. § 4 des Vertrags ("Gegenleistung") enthielt folgenden Absatz 7: "Die Vertragsparteien erklären, dass mit Erfüllung der Zahlungsverpflichtung sämtliche wechselseitigen etwaigen Zugewinnausgleichsansprüche erledigt sind."

Nachdem dieser Vertrag aufgrund eines Prozesskostenhilfeantrags der geschiedenen Ehefrau gerichtlich bekannt geworden war, leitete der Beklagte 2009 gegen den Kläger disziplinarrechtliche Vorermittlungen unter anderem wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.] ein. Der Kläger ließ sich dahin ein, ein mandatsbezogener Zusammenhang zwi-schen dem Scheidungsverfahren und der Beurkundung bestehe nicht. Soweit die Vertragsparteien in einem Nebenpunkt den Zugewinn für erledigt erklärt [X.], habe dies lediglich deklaratorische Bedeutung gehabt. Eine inhaltliche Überschneidung zum Scheidungsmandat sei
nicht gegeben gewesen. Der [X.] hat diese Ausführungen nicht für durchgreifend erachtet. Nach weiteren
Ermittlungen, die den Verdacht einer weiteren Pflichtverletzung nicht bestätig-ten
haben,
hat der Beklagte gegen den Kläger eine Disziplinarverfügung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das in der vorgenannten Bestimmung sta-tuierte [X.] erlassen, mit der der Kläger mit einer Geldbuße von legt wurde.

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Widerspruch und Klage gegen diese Verfügung sind erfolglos geblieben. Mit seinem Antrag begehrt der Kläger die Zulassung seiner Berufung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Antrag ist unbegründet.
Es besteht keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 [X.] und § 105 [X.].

1.
Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. §
64 Abs. 2 Satz 2 [X.] und § 105 [X.]) nicht.

a) Dem [X.] ist darin beizupflichten, dass der Kläger die Beurkundung des Grundstücksübertragungsvertrags vom 24. Juli 2008 unter Verstoß gegen das [X.] des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.] vor-nahm. Nach dieser Bestimmung soll ein Notar unter anderem
an einer Beur-kundung nicht mitwirken in Angelegenheiten einer Person, für die er außerhalb einer Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit bereits tätig war.
Die Vorschrift dient der strikten Trennung von notarieller und außernotarieller Tätigkeit (Arm-brüster in [X.]/[X.]/[X.], [X.]/[X.], 5. Aufl., § 3 [X.], Rn.
71; [X.] in [X.]/Vaasen, [X.]/[X.], 3. Aufl., § 3 [X.], Rn.
40). Sie
ist deshalb von herausragender Bedeutung für das Anwaltsnotariat ([X.] aaO).

aa) Mit Recht sind der Beklagte und das [X.] davon aus-gegangen, dass der Kläger aufgrund der Wahrnehmung seines anwaltlichen 5
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Mandats zu Gunsten des früheren Ehemanns im Scheidungsverfahren bereits in "derselben Angelegenheit"
im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.] tätig gewesen war, als er den Grundstücksübertragungsvertrag vom 24. Juli 2008 beurkundete.
Der Begriff "derselben Angelegenheit"
bedeutet, dass sich die außernotarielle
Tätigkeit und das notarielle
Urkundsgeschäft auf einen einheitli-chen Lebenssachverhalt beziehen müssen (z.B. [X.], NJW 2007, 3651, 3652; [X.] aaO Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 16 Rn. 14, 76; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., §
16 Rn. 47; [X.], [X.], 16. Aufl., § 3 Rn. 114). Die eheliche Gemein-schaft ist der typische Fall eines solchen
Lebenssachverhalts, so dass ein [X.], der einen Ehepartner in
einer ehelichen Angelegenheit
beraten oder vertreten hat, als Notar einen Ehe-, Unterhalts-
oder Scheidungsfolgenvertrag nicht mehr beurkunden darf (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 22. März 2004
-
NotZ 26/03, [X.]Z 158, 310, 314; [X.] aaO; [X.] aaO, Rn.
76; [X.] aaO, Rn.
47; [X.] aaO; [X.] aaO).

Hiergegen hat der Kläger verstoßen. Er hatte
den Ehemann aufgrund des ihm erteilten [X.] in dem 2006 abgeschlossenen [X.] vertreten. Der von ihm beurkundete Grundstücksübertragungsvertrag enthielt in seinem § 4 Abs. 7 eine Regelung über den Zugewinnausgleich und damit über eine Scheidungsfolge (vgl. § 623 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO a.F., § 137 Abs. 2 Nr. 4 FamFG, §§ 1372
ff.
BGB).

Mit Recht hat das [X.] insoweit ausgeführt, auch wenn die
Klausel
lediglich
deklaratorische Wirkung habe, komme ihr im Hinblick auf etwa-ige Auseinandersetzungen über den Zugewinnausgleich rechtliche Bedeutung zu. Hiergegen erhebt der Kläger im Zulassungsverfahren auch keine Einwen-dungen mehr.
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Entgegen seiner Auffassung ist es unbeachtlich, ob sein Anwaltsmandat im Scheidungsverfahren die Beratung oder Vertretung im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich nicht erfasste. Es genügte, dass der Kläger als Rechtsanwalt zugunsten einer Partei in dem Eheverfahren mitwirkte
und
der von ihm als Notar beurkundete Vertrag eine Scheidungsfolgenregelung enthielt, da beide Tätigkeiten im Gesamtzusammenhang des einheitlichen Vorgangs,
der Scheidung der beiden betroffenen Ehegatten,
standen. Der Begriff der "sel-ben Angelegenheit"
im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.] ist nicht eng
auszulegen
([X.], Urteil vom 25. Mai 1984 -
V [X.], [X.] 1985, 231, 232; [X.] aaO; [X.] aaO). Es reicht aus, wenn ein Gesamtzusam-menhang innerhalb des einheitlichen Lebenssachverhalts
besteht ([X.] aaO, Rn. 76; [X.] aaO). Dies erfordert der Schutzzweck der Vorschrift, die das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars [X.] soll ([X.] aaO sowie Senat, Beschluss vom 22. März 2004 -
NotZ 26/03, [X.]Z 158, 310, 316 f.; [X.]
aaO). Bereits der objektiv begründete [X.], der Notar werde aufgrund seiner außernotariellen Vorbefassung sein Amt nicht entsprechend diesen Anforderungen ausüben, steht hiernach seiner
Mitwirkung an dem betreffenden Urkundsgeschäft entgegen (Senat, Beschluss vom 22.
März 2004 aaO, [X.]; [X.] aaO). Soweit die vom Kläger in Bezug
genommene Kommentierung von [X.] ([X.]/[X.]/[X.],
[X.]/[X.], 5. Aufl., § 3 Rn. 75), in der ausgeführt ist, es sei stets zu [X.], dass sich die außernotarielle Vorbefassung bereits im Hinblick auf den Gegenstand der späteren Beurkundung konkretisiert habe, dahin zu verstehen sein sollte, dass engere Voraussetzungen für das [X.] des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.] gälten, wäre dem nicht beizutreten. Diese [X.] wäre
mit dem Schutzzweck der Bestimmung nicht in Einklang zu bringen.
Die vom Kläger weiter zitierten
Entscheidungen des [X.] 12
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vom 8.
Februar 2011 (Not 23/10) und des [X.] Schleswig vom 5. März 2007 (NJW 2007, 3651) greifen entgegen seiner Darstellung die Ausfüh-rungen von [X.] weder in der Formulierung noch dem Sinn nach auf.

Gerade auch in der vorliegenden Fallgestaltung kommt der Schutzzweck
des [X.]s
zum Tragen. Auch wenn der Kläger im Scheidungsver-fahren noch nicht im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich mandatiert war, war er jedoch -
pflichtgemäß -
einseitiger Interessenvertreter des Ehe-manns. Bei objektiver Betrachtung
bestand auch für eine vernünftige Partei die begründete Besorgnis, diese parteiliche Vorbefassung des [X.] werde bei der Beurkundung, die eine Regelung zu einer unmittelbaren Scheidungsfolge enthielt, noch fortwirken.

bb) Unbehelflich für den Rechtsstandpunkt des [X.] ist das von ihm vorgelegte Schreiben der [X.] vom 5. August 2008. Dieses be-traf
einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Wie der Bezugnahme auf das
Urteil des [X.] vom 20. April 2004 (1 [X.], juris) zu entnehmen ist, lag
der Stellungnahme der Notarkammer
die Fallgestaltung zu Grunde, dass ein Anwaltsnotar zunächst einen Grundstücksübertragungsvertrag beurkundet hatte und sodann als Anwalt in einem Scheidungsverfahren tätig wurde. Die spätere anwaltliche Tätigkeit begründet -
ohne das Hinzutreten weiterer Um-stände -
nicht (ex post) den Anschein, der Notar sei
bei der (vorangegangenen) Beurkundung nicht unabhängig und unparteilich gewesen.

b) Da die Fallgestaltung, die dem vorerwähnten Schreiben der Notar-kammer -
die im Übrigen in der vorliegenden Sache den Rechtsstandpunkt des Beklagten teilt -
zugrunde lag, von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt er-13
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sichtlich abweicht, entfällt entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht der Fahrlässigkeitsvorwurf.

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen, abweichend von der Auffassung des [X.], auch nicht im Hinblick auf die vom Beklagten
verhängte und von der Vorinstanz bestätigte Sanktion.

Auch unter Berücksichtigung dessen, dass dem Kläger lediglich Fahrläs-sigkeit zur Last fällt
und er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, scheidet ein bloßer Verweis (§ 97 Abs. 1 Satz 1, [X.]. [X.]), der die mildeste Ahndung eines Dienstvergehens darstellt,
als Disziplinarmaßnahme aus. Vielmehr war die Verhängung einer Geldbuße angemessen und insbesondere auch verhält-nismäßig. Ein Verstoß
gegen [X.]e, wie er dem Kläger zur Last fällt,
zählt
als solcher
schon zu den gewichtigen Pflichtwidrigkeiten eines No-tars, der
ganz erhebliche
Konsequenzen erlaubt
und auch erforderlich macht
(Senat, Beschluss vom 22. März 2004 -
NotZ 26/03, [X.]Z 158, 310, 315). [X.] haben als zentralen Zweck, das Ansehen des [X.] in den Augen der Bevölkerung zu schützen. Der Notar ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz
2 [X.] nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unpar-teiischer Betreuer aller Beteiligten. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen über-haupt erst das Vertrauen, das
dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden mithin das Fundament des [X.]
(Senat aaO, S. 316
f.). Der [X.] hat deshalb in § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] die Amtspflicht
des Notars festge-schrieben,
jedes Verhalten zu vermeiden, das
auch nur
den Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit und der Parteilichkeit.
Das
sich hieraus erge-bende Gewicht der [X.]e des § 3 Abs. 1 [X.] spiegelt sich 16
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auch in § 50 Abs. 1 Nr. 9 [X.] wieder. Danach führen wiederholte grobe [X.] eines Notars gegen die Verbote des § 3 Abs. 1 [X.] zwingend zur Amtsenthebung,
wobei hierfür noch nicht einmal ein erheblicher Schuldvorwurf erforderlich ist (Senat aaO, [X.]).

Auch die Bemessung der dem Kläger auferlegten Geldbuße ist nicht zu beanstanden. Nach § 97 Abs. 4 Satz 1 [X.] kann die Geldbuße bis zu 50.000

tragen. Den Kläger trifft ein schon schwerwiegenderer Fahrlässig-keitsvorwurf, da die anwaltliche Vorbefassung in einem Scheidungsverfahren einen typischen und offensichtlichen Anwendungsfall des [X.]s des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.] für
die Beurkundung von Verträgen, die Scheidungsfolgen regeln, darstellt (vgl. z.B. Senat aaO, S. 314; [X.], NJW 2007, 3651, 3652; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]/
[X.], 5. Aufl., § 3
Rn. 76; [X.] in [X.]/Vaasen, [X.]/[X.], 3.
Aufl.,
Rn. 47; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 16 Rn. 47; [X.], [X.], 16. Aufl., § 3 Rn. 114). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger durch das inkriminierte Urkundsgeschäft Gebühren wenigstens in bei einem in der Urkunde angegebenen Geschä), die er
bei Beachtung des [X.]s nicht eingenommen hätte. Angesichts [X.] und unter Berücksichtigung des dem Beklagten zur Verfügung stehenden r-hältnismäßig.

2.
Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 [X.] und § 105 [X.] besteht entgegen der Auffassung des [X.] nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind -
zu seinem
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Nachteil
-
geklärt. Ihre Lösung ist ohne weiteres aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur abzuleiten.

Galke
[X.]

Wöstmann

Strzyz
Frank
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 14.06.2012 -
Not 1/12 -

Meta

NotSt (Brfg) 2/12

26.11.2012

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2012, Az. NotSt (Brfg) 2/12 (REWIS RS 2012, 1012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1012

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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