Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. I ZR 118/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8404

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 118/12
vom

6. Februar 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Februar 2013 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Prof.
Dr.
Büscher, Dr.
Koch und Dr.
Löffler

einstimmig beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Ur-teil des [X.]

5.
Zivil-senat
vom 9.
Mai 2012 gemäß §
552a Satz
1 ZPO zurückzuwei-sen.

Gründe:

I. Die
Klägerin vertreibt Filter zur Entmineralisierung von Wasser und Wasserfilterkartuschen. Sie ist Inhaberin der mit Priorität vom 26.
Januar 2006 eingetragenen Wortmarke Nr.
30604797 "[X.]". Diese war ursprünglich ein-getragen für

Wasserfilter, Wasserfiltriergeräte, Trinkwasserfilter, Trinkwassersprudler, [X.] mit Filtereinheit, [X.], [X.]; Fil-terkartuschen mit Ionenaustauschern und/oder [X.], [X.] für Wasserfilter zur Verwendung in Espressomaschinen, Kaffeevollautoma-ten, Coolern/Wasserspendern, Wasserbars, Kaffeemaschinen mit Einzelportio-nierungssystem, Dampfgarern, Kombidämpfern, Backöfen, Kühlschränken, Kühlgeräten, Kaltgetränkeautomaten.
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3
-

Gegen die Eintragung der Marke der Klägerin legte die F.

GmbH
aufgrund ihrer Marke "[X.]" Widerspruch ein. Nach einer mit der F.

GmbH geschlossenen Vorrechtsvereinbarung von März 2007 ließ die Klägerin ihre
Marke löschen mit Ausnahme der Waren:

Filterkartuschen mit Ionenaustauschern und/oder [X.].

Die Beklagte produziert Küchen-
und Haushaltsgeräte. Unter der Be-zeichnung "[X.]" vertreibt sie eine vollautomatische Kaffeemaschine mit in-tegriertem Wasserfilter sowie Wasserfilterkartuschen.

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb dieser Produkte unter der [X.] "[X.]" eine Verletzung ihres Markenrechts. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststel-lung der Schadensersatzverpflichtung begehrt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Sie hat geltend gemacht, die Klägerin könne aus ihrer Marke nicht gegen den Vertrieb von Waren vorge-hen, auf deren Eintragung
sie durch die Teillöschung ihrer Marke verzichtet ha-be.

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

II. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revi-sion der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß §
552a Satz
1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (dazu [X.]) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (dazu II
2).
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4
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7
-
4
-

1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-tung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 und 2 ZPO) liegt jedoch nicht vor. Die Frage, wie sich ein gegenüber der ursprünglichen Markenanmeldung nachträg-lich erklärter und ins Markenregister eingetragener teilweiser Verzicht auf
be-stimmte Waren
oder Dienstleistungen auf den Schutz der Marke gegen die Ge-fahr von Verwechslungen nach §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] im Hinblick auf die im Register verbliebenen Waren und Dienstleistungen auswirkt, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Nach der Bestimmung des §
48 Abs.
1 [X.] wird die Eintragung der Marke auf Antrag ihres Inhabers jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht. Infolge eines vom Markeninhaber ausgesprochenen Verzichts erlöschen die Rechte an der Marke für diejenigen Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Verzicht bezieht (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Oktober 2000

I
ZB
62/98, [X.], 337, 339 =
[X.], 408
[X.]; Beschluss vom 9.
September 2010

I
ZB
81/09, GRUR 2011, 654 Rn.
14 =
[X.], 753

[X.]). Eine weitergehende Einschränkung des Markenschutzes nach §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] für die Waren und Dienstleistungen, die im
Register verbleiben, tritt dagegen nicht ein. Für den Schutzumfang der Klage-marke ist es ohne Bedeutung, ob sie von Anfang an nur für "Filterkartuschen mit Ionenaustauschern und/oder [X.]" angemeldet war oder ob sie ursprünglich für weitere Waren angemeldet und eingetragen war
und
die Klägerin nachträglich eine Beschränkung des [X.] durch einen Teilverzicht vorgenommen hat. An diesen schon unter Geltung des Warenzei-chengesetzes maßgeblichen Maßstäben für die Bestimmung des Schutzum-fangs einer Marke (vgl. [X.], 207, 209
[X.]; [X.], Urteil vom 8
9
-
5
-
17.
November 1960
I
ZR
110/59, [X.]Z 34, 1, 6
Mon Chéri) hat sich durch das [X.] nichts geändert (vgl. [X.], [X.] 2002, 188, 189; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
14
Rn.
694; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
9 Rn.
78). Es kommt daher für den [X.] nach §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] auch nicht darauf an, welche Verpflichtungen die Klägerin im Verhältnis zur F.

GmbH in der Vor-
rechtsvereinbarung übernommen hat. Diese begründet Rechte und Pflichten nur zwischen den vertragsschließenden Parteien und schränkt den Schutz aus §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] im Verhältnis zu [X.] nicht ein.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus der [X.]. In das Register ist der teilweise Verzicht auf bestimmte Waren eingetragen. Daraus kann der Verkehr nur den Schluss ziehen, dass im Umfang der Löschung der Marke kein ausschließliches Recht des Markeninhabers mehr besteht.
Rückschlüsse auf den Umfang des Schutzes der Marke für diejenigen Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen bleibt, lassen sich aus der Teillöschung grundsätzlich nicht ziehen. Die Gründe, die den Markeninhaber zu einem teilweisen Verzicht
auf die Marke veranlasst haben, sind dem Markenregister nicht zu entnehmen. Würde beim Markenschutz danach unterschieden, ob das Warenund Dienst-leistungsverzeichnis von Anfang an oder erst durch eine Teillöschung auf den für den Schutzumfang maßgeblichen Registerstand beschränkt worden ist, würde dies zu einer für die Praxis unangemessenen Rechtsunsicherheit über den Umfang des Markenschutzes führen (vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 12.
Februar 2004
363/99, Slg. 2004, 619 = GRUR 2004, 674 Rn.
114
f.

Postkantoor).

b) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof 10
11
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6
-
der Europäischen Union. Im Streitfall stellen sich keine entscheidungserhebli-chen Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrechts, die eine Vorlage nach Art.
267 AEUV erfordern. Dass für die Bestimmung des Schutzumfangs einer Marke die im Verzeichnis eingetragenen Waren und Dienstleistungen ohne Be-rücksichtigung weitergehender Umstände zugrunde zu legen sind, ist nicht zweifelhaft (vgl. auch [X.], Urteil vom 15.
März 2007
171/06 Rn.
59

T.I.M.E.
ART; Urteil vom 19.
Juni 2012
307/10, [X.], 822 Rn.
46 bis 49
Chartered Institute of Patent Attorneys [IP TRANSLATOR]).

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der vorstehenden Maßstäbe rechtsfehlerfrei eine Ver-wechslungsgefahr zwischen den kollidierenden Zeichen nach §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] angenommen und den Unterlassungsanspruch und die [X.] zutreffend bejaht.

12
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7
-
III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier [X.] nach Zustellung des Beschlusses.

[X.] Streitwert für die Revision: 125.000

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erle-digt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.12.2010 -
406 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 09.05.2012 -
5 U 16/11 -

13
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Meta

I ZR 118/12

06.02.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. I ZR 118/12 (REWIS RS 2013, 8404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8404

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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