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PDF anzeigen[X.] StR 36/04vom18. März 2004in der [X.] versuchten Mordes u.a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2004 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. September 2003 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Rüge zu § 261 StPO (Ziffer I.1. der Revisionsbegründung)kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine Rekonstrukti-on der Beweisaufnahme im Revisionsverfahren nicht möglich ist.Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die [X.] Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger imRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Ernemann Sost-Scheible
Meta
18.03.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2004, Az. 4 StR 36/04 (REWIS RS 2004, 4034)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4034
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