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PDF anzeigen[X.] ZR 18/99vom22. August 2001in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. August 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.],[X.] und Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom28. Dezember 1998 wird nicht angenommen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: bis 70.000 [X.]:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Ausle-gung des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E54, [X.] enthält einen Ausschluß der Garantiehaftung des [X.] (§ 538 Abs. 1 1. Alt. BGB) nur hinsichtlich sichtbarer Mängel des [X.]; bezüglich der Haftung für verdeckte Mängel liegt dagegen eine unkla-re Regelung vor. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die sich auf einen voll-ständigen Ausschluß der Garantiehaftung beruft.[X.] Hahne [X.] [X.] Wagenitz
Meta
22.08.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. XII ZR 18/99 (REWIS RS 2001, 1578)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1578
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