Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2023, Az. B 8 SO 4/22 R

8. Senat | REWIS RS 2023, 4909

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialhilfe - hauswirtschaftliche Versorgung - Hilfe zur Pflege - kein Pflegegrad - Hilfe zur Weiterführung des Haushalts - Erforderlichkeit der Heranziehung einer professionellen Haushaltshilfe - Übernahme der angemessenen Kosten


Leitsatz

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist bei Kosten für eine professionelle Haushaltshilfe, die nicht für einen hierfür zugelassenen Dienst tätig ist, auf eine Geldleistung gerichtet, deren Höhe sich nach den orts- und marktüblichen Konditionen richtet.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Januar 2022 abgeändert. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 12. März 2020 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist (noch), ob die Beklagte die Kosten in Höhe von 71,60 Euro zu erstatten hat, die der Klägerin im Monat Mai 2017 für ihre hauswirtschaftliche Versorgung durch einen Pflegedienst entstanden sind.

2

Die Klägerin bezieht ein laufendes monatliches Einkommen aus einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, einer Witwenrente und einer Betriebsrente von den kommunalen [X.], das im Juni 2017 insgesamt 1346,12 Euro betrug. Über Vermögen verfügt sie nicht. Nachdem sie vorübergehend wegen der Verwahrlosung ihrer Wohnung in eine Einrichtung der [X.] aufgenommen worden war, lebt sie jedenfalls seit 2010 im Stadtgebiet der Beklagten allein in einer eigenen Wohnung, für die sie im Jahr 2017 monatlich 459,69 Euro Miete zahlte. Bei ihr besteht eine Adipositas per magna, die zu einer Einschränkung ihrer Mobilität führt, weshalb sie ua im Mai 2017 Hilfe bei einem großen Einkauf pro Woche und bei den aufwändigen Aufräum- und Reinigungsarbeiten sowie kleine Hilfestellungen im Bereich der Hauswirtschaft benötigte. Sie hat kein persönliches Umfeld, auf dessen Hilfe sie bei der Haushaltsführung zurückgreifen könnte. Sie erhielt von der Pflegekasse zunächst Leistungen nach [X.] und ergänzend Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des [X.] - ([X.]) von der Beklagten. Nach Einstellung der Leistungen nach dem [X.] - ([X.]) wegen Wegfalls der Voraussetzungen der [X.] im Jahr 2015 gewährte die Beklagte der Klägerin für die [X.] vom 1.4.2015 bis zum [X.] weiter Hilfe zur Pflege unter Berücksichtigung eines Eigenanteils (Bescheid vom 28.4.2015). Die Leistungen wurden von der Beigeladenen, einem nach dem [X.] zugelassenen Pflegedienst, erbracht. Vom 1.4.2016 an zahlte die Beklagte die Leistungen (ohne ausdrückliche bescheidmäßige Bewilligung) weiter monatlich aus, zuletzt unter Berücksichtigung eines Eigenanteils iHv monatlich 145 Euro.

3

Ab dem [X.] lehnte die Beklagte weitere Hilfe zur Pflege ab, da die Voraussetzungen hierfür nach dem Siebten Kapitel des [X.] bei der Klägerin, deren Hilfebedarf durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ([X.]) unterhalb des Schwellenwerts von 12,5 Punkten bewertet worden sei (sog Pflegegrad Null), nicht mehr vorlägen. Ein Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 [X.] bestehe trotz eines Hilfebedarfs im Bereich der Haushaltsführung von einer Stunde und 40 Minuten pro Woche nicht. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohnes von 8,84 Euro für eine von der Klägerin anzustellende Person ergebe sich ein monatlicher Bedarf von ca 64 Euro, den sie, die Klägerin, aus ihrem Einkommen selbst decken könne (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 28.9.2017).

4

Die Klägerin nahm Leistungen der Beigeladenen im Monat Mai 2017 im Umfang von insgesamt 9,75 Stunden in Anspruch. Die fünf Einsätze, bei denen jeweils ein Einkauf und eine hauswirtschaftliche Versorgung erfolgten, wurden von einer Mitarbeiterin der Beigeladenen erbracht. Die Beigeladene berechnete pro Stunde einen Betrag von 33,07 Euro, zuzüglich fünf Hausbesuchspauschalen à 2,50 Euro (Rechnung der Beigeladenen vom 6.6.2017, die der Klägerin im Juni 2017 zugegangen ist). Vom Gesamtbetrag iHv 334,93 Euro hat die Klägerin 145 Euro selbst getragen.

5

Das Sozialgericht ([X.]) [X.] hat die - neben der Aufhebung der Bescheide ursprünglich auf monatliche Zahlung ab Mai 2017 gerichtete - Klage abgewiesen (Urteil vom 12.3.2020). Das [X.] ([X.]) [X.] hat nach Abschluss eines Vergleichs wegen der [X.] ab dem [X.] das Urteil des [X.] teilweise geändert und die Beklagte zur Zahlung von 71,60 Euro verurteilt. Nach § 70 [X.] in der seit dem 1.1.2017 geltenden Fassung bestehe für Mai 2017 ein Anspruch auf Kostenübernahme iHv 71,60 Euro. Auf Grundlage des festgestellten Hilfebedarfs und der übrigen Lebensverhältnisse sei Hilfe zur Weiterführung des Haushalts zur Vermeidung einer erneuten stationären Unterbringung erforderlich gewesen und dabei auch die Heranziehung einer besonderen Person, hier einer ausgebildete Altenpflegehelferin der Beigeladenen. § 70 Abs 3 Satz 3 [X.] regele für diesen Fall einen Sachleistungsanspruch, wofür der Wortlaut der Vorschrift und deren systematische Auslegung sprächen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]) zu § 65 Abs 1 [X.] in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung, die auf § 70 Abs 3 [X.] zu übertragen sei, sei die mit einem Pflegedienst vereinbarte Vergütung als angemessen zu akzeptieren. Die Beklagte habe zwar keinen Vertrag mit Leistungserbringern über Leistungen nach § 70 [X.] abgeschlossen, darauf könne sie sich aber nicht berufen. [X.] sei auf die Vergütungsvereinbarung nach § 89 [X.], die zwischen den Pflegekassen und der Beigeladenen geschlossen worden sei und der die Beklagte zugestimmt habe; denn hier seien hauswirtschaftliche Dienstleistungen im Leistungskomplex (LK) 11 (Einkaufen; 6,73 Euro pro Stunde) und für den [X.] (Große hauswirtschaftliche Versorgung; 34,09 Euro pro Stunde) erfasst. Angemessen seien damit Kosten iHv 216,16 Euro, nicht dagegen (wie von der Beigeladenen in Rechnung gestellt) 334,93 Euro, von denen die Klägerin 145 Euro bereits endgültig selbst getragen habe (Urteil vom 13.1.2022).

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 70 [X.]. Nach § 70 Abs 3 Satz 3 [X.] habe die Klägerin lediglich Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine einfache Haushaltshilfe, die etwa über die Minijobzentrale angestellt werden könnte. Die hierfür entstehenden Kosten könne die Klägerin - wie das [X.] zutreffend entschieden habe - selbst tragen, ohne Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. § 70 [X.] regele entgegen der Ansicht des [X.] keinen Sachleistungsanspruch.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 13. Januar 2022 abzuändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 23. März 2020 insgesamt zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Das [X.] hat das Urteil des [X.] zu Unrecht geändert und die Beklagte zur Zahlung von 71,60 Euro verurteilt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die sie für hauswirtschaftliche Versorgung im Monat Mai 2017 aufgewendet hat.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 5, § 56 [X.]G) gegen den Bescheid vom [X.] vom [X.] - gerichtet auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe - zulässig. Dagegen liegt kein Fall vor, bei dem allein mit der Aufhebung dieses Bescheids das Rechtsschutzziel der Klägerin zu erreichen gewesen wäre. Der Bescheid vom [X.] hat die weitere Bewilligung der begehrten Leistung ab dem [X.] abgelehnt, nachdem zuvor mit der Auszahlung dieser Leistung jeweils eine konkludente monatliche Bewilligung erfolgt war (vgl hierzu zB B[X.] vom [X.]/9b [X.] - B[X.]E 101, 49 = [X.] 4-3520 § 2 [X.], Rd[X.] mwN). Das [X.] ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass in der Leistungsablehnung ab dem [X.] durch den Bescheid vom [X.] keine Aufhebung einer Bewilligung mit Dauerwirkung wegen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu Lasten der Klägerin lag. Nach Abschluss eines Vergleichs im Übrigen und mit dem von der Klägerin vor dem [X.] klargestellten Antrag war der Streitgegenstand bereits im Berufungsverfahren beschränkt auf die Zahlung der für Mai 2017 von der Beigeladenen in Rechnung gestellten Kosten abzüglich 145 Euro, mithin 189,93 Euro. Da die Klägerin das Urteil des [X.] nicht angegriffen hat, ist im Revisionsverfahren der Streitgegenstand auf die Zahlung von 71,60 Euro beschränkt.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten, für dessen Erlass sie sachlich und örtlich zuständig war (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 3 [X.]B XII iVm § 1 Landesausführungsgesetz zum [X.]B XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 ), ist in der Sache rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch auf Erstattung der aufgewandten Kosten besteht nicht. Zwar liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 Abs 1 [X.]B XII (in der ab dem 1.1.2017 geltenden Fassung der Normen durch das [X.] der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - [X.] P[X.] III vom 23.12.2016, [X.]) dem Grunde nach vor. Die angefallenen Kosten erweisen sich aber der Höhe nach nicht als angemessen im Sinne von § 70 Abs 3 [X.]B XII.

Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des Siebten Kapitels des [X.]B XII in der Fassung des P[X.] III (im Folgenden neue Fassung ) scheidet von vornherein aus, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat. Nach § 61 Satz 1 [X.]B XII nF haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege (nur) Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a [X.]B XII nF sind. § 61b Abs 1 [X.]B XII nF setzt mit der Feststellung von Pflegebedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Pflege voraus, dass die pflegebedürftigen Personen entsprechend den im Begutachtungsverfahren nach § 62 [X.]B XII nF ermittelten Gesamtpunkten in einen der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten entsprechenden Pflegegrad einzuordnen sind. Diese Rechtsfolge entspricht der Intention des Gesetzgebers, wie sie in der Begründung des Gesetzentwurfs des P[X.] III zum Ausdruck kommt. Danach sollten im Zuge der Umstellung von drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade die [X.] von [X.]B XII und [X.]B XI angeglichen werden: Als pflegebedürftig im Sinne der Hilfe zur Pflege sollen nur noch solche Personen gelten, die in einen Pflegegrad eingestuft werden. Personen, die im Begutachtungsverfahren weniger als 12,5 Gesamtpunkte erhalten und daher keinen Pflegegrad erreichen, sollen künftig keine Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten (vgl BT-Drucks 18/9518 [X.]). Die hierbei erforderliche Mindestpunktzahl für die Feststellung des Pflegegrades 1 (geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten) beträgt nach § 61b Abs 1 [X.] [X.]B XII nF 12,5 Gesamtpunkte. Diese Punktzahl erreicht die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) nicht.

Die Frage, inwieweit mit der Neuregelung gegenüber dem früheren Recht - wie es in der Gesetzesbegründung weiter heißt - "keine Verschlechterung verbunden (ist), da trotz des weiter reichenden Charakters des früheren § 61 [X.]B XI die dort enthaltenen Bestimmungen durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff abgedeckt werden", ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Ob und ggf welche weiteren Leistungen nach dem [X.]B XII zur Deckung eines pflegerischen Bedarfs unterhalb der [X.] von 12,5 in Betracht kommen (dazu Meßling jurisPK-[X.]B XII, 3. Aufl 2020, § 61 RdNr 70 ff; [X.], Sozialrecht aktuell 2017, 165), lässt der [X.] offen. Vorliegend wird lediglich um Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung gestritten.

Als Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten für eine hauswirtschaftliche Versorgung in den Fällen, in denen eine Hilfe bei der Haushaltsführung als Teil der häuslichen Pflegehilfe (vgl 64b Abs 1 Satz 1 [X.]B XII nF) mangels Pflegegrad ausscheidet, kommt in erster Linie § 70 [X.]B XII in Betracht. Nach § 70 Abs 1 [X.]B XII sollen Personen mit eigenem Haushalt Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst, noch, falls sie mit anderen [X.] zusammenleben, die anderen [X.] den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist (Satz 1). Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden (Satz 2). Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann (Satz 3). Personen, die diese Voraussetzung erfüllen, sind die angemessenen Aufwendungen für eine haushaltsführende Person zu erstatten (§ 70 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII). Dabei sind nach § 70 Abs 3 Satz 3 [X.]B XII (ua) die angemessenen Kosten zu übernehmen, wenn neben oder anstelle der Weiterführung des Haushalts die Heranziehung einer besonderen Person zur Haushaltsführung erforderlich ist.

Das [X.] hat für den [X.] bindend festgestellt, dass die Klägerin im eigenen Haushalt lebt, diesen nicht in vollem Umfang selbst führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Klägerin war nach seinen Feststellungen im Jahr 2017 aufgrund der bestehenden Adipositas in ihrer Mobilität eingeschränkt. Sie konnte die hauswirtschaftliche Versorgung zwar teilweise selbst übernehmen, zB kleinere Einkäufe erledigen oder leichte Reinigungsarbeiten durchführen. Sie benötigte demgegenüber Hilfe bei größeren Einkäufen, insbesondere beim Einkauf schwerer Produkte (zB Getränke), und bei aufwändigen Aufräum- und Reinigungsarbeiten. Das [X.] hat weiter festgestellt, dass ohne die Hilfe die Auflösung des klägerischen Haushalts gedroht habe und eine stationäre Unterbringung der Klägerin erneut erforderlich geworden wäre, nachdem sie bereits zuvor wegen starker Verwahrlosung ihrer vorherigen Wohnung vorübergehend in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung hatte aufgenommen werden müssen.

Damit unterfällt die Klägerin der Regelung in § 70 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 3 [X.]B XII, für die auch dauerhaft Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erbracht werden sollen. Das [X.] hat hierbei zutreffend darauf abgestellt, dass dem Leistungsanspruch (jedenfalls) nach der Änderung des § 70 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII zum 1.1.2017 durch das P[X.] III nicht entgegensteht, dass die Klägerin alleinstehend in einer eigenen Wohnung ist. Soweit der [X.] zur Auslegung des § 70 [X.]B XII ausgeführt hat, Zweck der Leistung sei nicht die auf Dauer angelegte behindertenbezogene Pflege (insbesondere Alleinstehender) in Form der hauswirtschaftlichen Versorgung, sondern in Abgrenzung zu den Pflegeleistungen die persönliche Betreuung von [X.] bei einem vorübergehenden Ausfall des [X.] sowie die in diesen Fällen zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit (vgl B[X.] vom 26.8.2008 - [X.]/9b [X.] 18/07 R - [X.] 4-3500 § 18 [X.] Rd[X.]3 im [X.] an B[X.] vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.] 12/06 R - [X.] 4-3500 § 21 [X.] Rd[X.]1; so noch [X.] in LPK-[X.]B XII, 12. Aufl 2020, § 70 RdNr 7), hält er daran nach den umfangreichen Änderungen der Hilfe zur Pflege mit dem P[X.] III und der Änderung des Wortlauts von § 70 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII (vgl hierzu BT-Drucks 18/9518 [X.]) nicht fest. Die "Hilfe zur Weiterführung des Haushalts" nach § 70 [X.]B XII soll vielmehr seit dem 1.1.2017 die Lücke schließen, die dadurch entstanden ist, dass die Regelungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff [X.]B XII nF keine umfassende Bedarfsdeckung in den Fällen mehr gewährleisten, in denen nur Pflegegrad 1 oder - wie hier - gar kein Pflegegrad erreicht wird (vgl BT-Drucks 18/9518 [X.]; vgl auch Meßling in jurisPK-[X.]B XII, 3. Aufl 2020, Stand 25.1.2021, § 61 Rd[X.]5 ff; [X.] in Grube/[X.]/[X.], [X.]B XII, 7. Aufl 2020, § 70 Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Busse, [X.]B XII, 21. Aufl 2023, § 70 Rd[X.], 11; [X.] in [X.] Sozialrecht, [X.]B XII, Stand 1.3.2023, § 70 RdNr 3; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, § 70 RdNr 7, Stand 3/2023).

Zugleich liegen auf Grundlage der Feststellungen des [X.] die Voraussetzungen des § 70 Abs 3 Satz 3 [X.]B XII vor, wonach vorliegend die erforderlichen Kosten für die Heranziehung einer "besonderen Person" zur Haushaltsführung zu übernehmen sind. § 70 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII bestimmt, dass die Leistungen primär auf die Erstattung der angemessenen Aufwendungen für eine haushaltsführende Person gerichtet sind. Das Gesetz hat die - bis zum 31.12.2016 durch einen Verweis auf § 65 Abs 1 [X.]B XII in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung geregelte - Konzeption beibehalten, dass es sich bei der Übernahme der angemessenen Aufwendungen für die haushaltsführende Person, der Gewährung von Beihilfen sowie der Beiträge für eine angemessene Alterssicherung grundsätzlich um Leistungen für nicht gewerbsmäßig handelnde Personen handelt, also Personen aus dem persönlichen Umfeld. Leistungen an "besondere Personen" nach § 70 Abs 3 Satz 3 [X.]B XII stellen demgegenüber die Ausnahme dar und sind an die Voraussetzung geknüpft, dass die Haushaltsführung durch eine solche besondere Person erforderlich ist, dh im konkreten Fall nicht durch Personen aus dem persönlichen Umfeld des Hilfebedürftigen erfolgen kann. Besondere Personen iS des § 70 Abs 3 Satz 3 [X.]B XII sind hierbei - im Unterschied zu den "haushaltsführenden Personen" aus dem persönlichen Umfeld des Hilfebedürftigen nach § 70 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII - professionelle Kräfte. Es kann sich - je nach konkretem Bedarf - um Fachkräfte, etwa mit einer hauswirtschaftlichen Ausbildung handeln, aber auch um Personen, die hierfür nicht besonders ausgebildet sind ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Busse, [X.]B XII, 21. Aufl 2023, § 70 Rd[X.]9). Beim Anspruch nach § 70 [X.]B XII geht es nicht um Leistungen im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Als "besondere Personen" kommen im Anwendungsbereich des § 70 Abs 3 Satz 3 [X.]B XII daher grundsätzlich auch ungelernte Kräfte in Betracht; ob es sich bei der "besonderen Person" um eine Fachkraft handelt (vgl noch zu § 65 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung B[X.] vom 26.8.2008 - [X.]/9b [X.] 18/07 R - [X.] 4-3500 § 18 [X.] Rd[X.]9), spielt folglich keine Rolle.

Welche "besonderen Personen" mit welcher Qualifikation in Anspruch genommen werden dürfen, richtet sich nach dem konkret bestehenden Bedarf der nach § 70 Abs 1 [X.]B XII leistungsberechtigten Person. Verrichtungen der hauswirtschaftlichen Versorgung wie sie auch im vorliegenden Fall angefallen sind (größere Einkäufe, Wohnungsreinigung und Aufräumarbeiten), können von ungelernten Haushaltshilfen durchgeführt werden. Eine Qualifikation solcher Kräfte im Bereich der Hauswirtschaft oder der Pflege ist bei den wenigen einfachsten Hilfestellungen, die hier auf Grundlage der Feststellungen des [X.] notwendig sind, unter keinem Gesichtspunkt erforderlich (vgl bereits B[X.] vom 26.8.2008 - [X.]/9b [X.] 18/07 R - [X.] 4-3500 § 18 [X.] Rd[X.]9).

Die Inanspruchnahme dieser Haushaltshilfen hat zu orts- und marktüblichen Konditionen zu erfolgen. Die Beklagte ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass eine ungelernte Haushaltshilfe bei einem Umfang der erforderlichen Hilfe von weniger als 10 Stunden im Monat für einfachste Hilfestellungen im Ausgangspunkt zum Mindestlohn in Anspruch genommen werden kann. Hierauf hat sie die Klägerin im angefochtenen Bescheid rechtzeitig vor Inanspruchnahme der Hilfe hingewiesen. Dafür, dass im streitigen Monat abweichend höhere orts- oder marktübliche Kosten am Wohnort der Klägerin entstehen, bestehen auf Grundlage der Feststellungen des [X.] keine Anhaltspunkte; entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin. Von daher bestand keine Notwendigkeit, für eine Haushaltshilfe auf den Pflegedienst der Beigeladenen zu den im Bereich der Hilfe zur Pflege vereinbarten höheren Sätzen zurückzugreifen. Welche Verpflichtungen zu Hilfen den Träger der Sozialhilfe im Einzelfall treffen, wenn für den Leistungsberechtigten individuell bedingt oder wegen der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt Schwierigkeiten bestehen, [X.] für einen sog Minijob zu finden, als der sich die professionell erbrachte Hilfestellung in so geringem zeitlichen Umfang regelmäßig darstellen wird, kann hier offenbleiben.

Entgegen der Auffassung des [X.] vermittelt § 70 Abs 3 Satz 3 [X.]B XII keinen Sachleistungsanspruch mit der Folge, dass der Träger der Sozialhilfe verpflichtet wäre, den Hilfebedürftigen in jedem Fall, in dem die Versorgung durch das häusliche Umfeld nicht gesichert werden kann, vertraglich gebundene Leistungserbringer (also ambulante Dienste) zur Inanspruchnahme zu vereinbarten Konditionen zur Verfügung zu stellen (so aber [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, § 70 RdNr 7, Stand 3/2023). Die Art der Leistungserbringung steht im [X.]B XII grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers (§ 17 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII), wobei die Leistung vorrangig als Geldleistung zu erbringen ist (§ 10 Abs 3 [X.]B XII). Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten (§ 9 Abs 1 und 2 [X.]B XII). Ausnahmen vom Vorrang der Geldleistung zugunsten der Sachleistung gelten nur, soweit das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (vgl B[X.] vom 28.10.2008 - [X.] [X.] 22/07 R - B[X.]E 102, 1 = [X.] 4-1500 § 75 [X.]).

Eine solche ausdrückliche Regelung enthält § 70 Abs 3 Satz 3 [X.]B XII nicht. Es ist auch im Bereich der ambulant zu erbringenden Leistungen, für die vorrangig eine Geldleistung vorgesehen ist, zwar grundsätzlich zulässig, dass die Träger der Sozialhilfe mit Leistungserbringern Vereinbarungen abschließen, auf die die Leistungsempfänger dann zu den vereinbarten Konditionen zurückgreifen können. Der Wortlaut "Kosten zu übernehmen" ist gleichwohl offen für eine Geldleistung.

Nichts anderes folgt aus der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s zu § 65 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII aF. Zwar hat der [X.] darauf verwiesen, auch bei der Erforderlichkeit von ausschließlich einfachen Hilfeleistungen im hauswirtschaftlichen Bereich folge eine vorrangige Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, (zunächst) selbst im Sinne einer Dienstleistung darauf hinzuwirken, dass eine unentgeltliche Pflege mit Ersatz der Aufwendungen nach § 65 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII aF tatsächlich durchgeführt werden könne. Diese Verpflichtung hat er aber nicht aus der Struktur der Kostenerstattungsregelung in § 65 [X.]B XII aF, sondern aus § 63 [X.]B XII aF hergeleitet, wonach Möglichkeiten häuslicher sowie ambulanter Pflege und Betreuung im Interesse des zu Pflegenden zu schaffen bzw erhalten waren (vgl § 63 [X.]B XII aF; B[X.] vom 26.8.2008 - [X.]/9b [X.] 18/07 R - [X.] 4-3500 § 18 [X.] Rd[X.]8 mwN). Eine entsprechende Verpflichtung an die Träger der Sozialhilfe enthält das Siebte Kapitel des [X.]B XII nicht mehr. Auf § 70 Abs 3 [X.]B XII lässt sich die frühere Rechtsprechung in dem vom [X.] angenommenen Sinne damit nicht übertragen. Allein daraus, dass § 70 Abs 3 [X.]B XII den früher für entsprechend anwendbar erklärten § 65 Abs 1 [X.]B XII aF inhaltlich übernommen hat (vgl auch BT-Drucks 18/9518 [X.]), lässt sich nicht ableiten, dass auch Leistungen der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts auf Grundlage des bis zum 31.12.2019 geltenden Rechts durch ambulante Dienste zu erbringen sind, wie dies für ambulante Pflegedienste dem gesetzlichen Regelungskonzept entspricht (vgl dazu B[X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.] 23/13 R - [X.] 4-3500 § 75 [X.] Rd[X.]4). Die Verpflichtung zur Schaffung entsprechender Strukturen allein für den hauswirtschaftlichen Bereich, der nicht zugleich Leistungen der Hilfe zur Pflege auslöst, sieht das Gesetz in seiner im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung an keiner Stelle (mehr) vor.

Aus der vom [X.] zitierten Rechtsprechung des [X.]s zu § 75 Abs 3 [X.]B XII in der bis zum 31.12.2019 maßgeblichen Fassung (B[X.] vom 28.10.2008 - [X.] [X.] 22/07 R - B[X.]E 102, 1 = [X.] 4-1500 § 75 [X.]) folgt nichts anderes. Diese betrifft vielmehr Fälle, in denen die Leistungen durch einen Dienst erbracht werden, mit der der Sozialhilfeträger eine Vereinbarung (über die zu erbringenden Leistungen) getroffen hat. Dies ist hier aber schon nicht der Fall. Eine Vereinbarung über Leistungen nach § 70 [X.]B XII hat die Beklagte nach den bindenden Feststellungen des [X.] nicht getroffen. Der [X.] hat das Prinzip der Sachleistungsverschaffung auch nicht aus dem Wortlaut "Übernahme der Vergütung" abgeleitet, sondern daraus, dass "der Sozialhilfeträger die Leistungen also nicht selbst erbringt, sondern über die Verträge mit Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen hat" (B[X.] vom 28.10.2008 - [X.] [X.] 22/07 R - B[X.]E 102, 1 = [X.] 4-1500 § 75 [X.] - juris Rd[X.]7).

Ein Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin einen nach dem [X.]B XI zugelassenen Leistungserbringer in Anspruch genommen hat, mit dem die Beklagte eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung geschlossen hat. Denn die dort vereinbarte Vergütung hat nur dann ohne Weiteres als angemessen zu gelten, wenn es sich um Leistungen handelt, die unter diese Vereinbarung fallen. Dies war zwar nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden Recht dort der Fall, wo Pflegesachleistungen nach dem [X.]B XI und dem [X.]B XII nebeneinander gewährt wurden, um so eine einheitliche Vergütung von Pflegesachleistungen zu sichern (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 1/11 R - [X.] 4-3500 § 65 [X.] Rd[X.]7). Hier hat die Klägerin aber keine Hilfe zur Pflege erhalten, sondern sich Leistungen der (ausschließlich) hauswirtschaftlichen Versorgung iS des § 70 [X.]B XII selbst beschafft. Unerheblich ist hierbei, dass bei der Hilfe zur Pflege einfache hauswirtschaftliche Tätigkeiten nicht herauszufiltern waren (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 1/11 R - [X.] 4-3500 § 65 [X.] Rd[X.]6). Bei Leistungen nach § 70 Abs 3 Satz 3 [X.]B XII geht es schon nicht um ein Herausfiltern aus Leistungen der Hilfe zur Pflege, sondern um eine gegenüber der Hilfe zur Pflege nachrangige, aber eigenständige hauswirtschaftliche Versorgung. Dass Bestandteil der mit der Beigeladenen geschlossenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung "auch" hauswirtschaftliche Dienstleistungen sind, führt damit nicht dazu, dass die dort vereinbarten Vergütungssätze auch dann maßgeblich sind, wenn ausschließlich hauswirtschaftliche Versorgung nach § 70 Abs 3 Satz 3 [X.]B XII in Rede steht.

Hat die Klägerin folglich einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine hauswirtschaftliche Versorgung in angemessener Höhe, dh durch eine Haushaltshilfe, erweist sich der Bescheid der Beklagten vom [X.] als rechtmäßig. Denn die hierfür anfallenden Kosten konnte die Klägerin im Monat Mai 2017 jedenfalls selbst bestreiten. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren - wovon auch das [X.] zu Recht ausgegangen ist - einen Anspruch nur geltend, soweit er den Betrag von 145 Euro, den sie selbst bereits aufgebracht hat, übersteigt. Für den festgestellten Bedarf von einer Stunde und 40 Minuten wöchentlich wären daher bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe zum Mindestlohn (8,84 [X.]) jedenfalls keine höheren Kosten angefallen als die von der Klägerin bereits selbst getragenen 145 Euro. Gleiches gilt, wenn man die tatsächliche, von der Beigeladenen bei der Klägerin geleistete Stundenzahl von 9,75 im Mai 2017 zugrunde legt.

Ein Anspruch auf Kostenerstattung folgt auch nicht aus einer anderen Rechtsgrundlage. Es kann hierbei offenbleiben, ob bei für die Aufrechterhaltung des Haushalts wesentlichen Verrichtungen neben § 70 [X.]B XII grundsätzlich auch eine Anspruchsberechtigung aus § 27 Abs 3 [X.]B XII in Betracht kommt (vgl hierzu zB [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, § 70 RdNr 3d, Stand 3/2023; [X.] in jurisPK-[X.]B XII, 3. Aufl 2020, § 70 Rd[X.]8; vgl auch B[X.] vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.] 12/06 R - [X.] 4-3500 § 21 [X.] Rd[X.]4 ff). Jedenfalls ist § 70 Abs 3 Satz 3 [X.]B XII nicht auf die Führung des gesamten Haushalts beschränkt, sondern kann auch einzelne hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Einkaufen und Reinigen umfassen, solange sie für die Haushaltsführung wesentlich sind, dh die Aufrechterhaltung des Haushalts - wie hier - andernfalls gefährdet wäre. Ein Anspruch nach § 27 Abs 3 [X.]B XII scheidet im vorliegenden Fall aber schon deswegen aus, weil er auf einen "angemessenen Zuschuss" gerichtet ist. Die Inanspruchnahme einer Fachkraft für einfachste Tätigkeiten der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Reinigung etc) ist aber - wie oben bereits dargelegt - nicht angemessen.

Dem Grunde nach kommt zwar auch ein Anspruch nach § 54 [X.]B XII iVm § [X.] von Menschen mit Behinderungen - ([X.]B IX) iVm § 22 der [X.] (vgl jetzt § 78 Abs 1 Satz 1 [X.]B IX idF des Bundesteilhabegesetzes ) in Betracht. Denn die Auswirkungen der Adipositas per magna bei der Klägerin stellen eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 [X.]B IX dar (vgl [X.] vom [X.] - C-270/16 - Rd[X.]9 f) und sie ist für bestimmte Verrichtungen auf eine Begleitperson oder Assistenz angewiesen. Zuständig für diese Leistung wäre die Beklagte gewesen, bei der die Klägerin jedenfalls mit ihrem Widerspruch hinreichend deutlich einen Reha-Bedarf vorgebracht hat (§ 14 Abs 1 [X.]B IX). Da aber auch insoweit der Grundsatz der Erforderlichkeit gilt (zum Maßstab der Erforderlichkeit, ausgehend von Bedarfslage und Teilhabeziel vgl B[X.] vom 6.12.2018 - [X.] [X.] 7/17 R - [X.] 4-3500 § 54 [X.]7 Rd[X.]1) und ausgehend von der konkreten Bedarfslage der Einsatz einer qualifizierten Pflegekraft oder die Inanspruchnahme einer ungelernten Haushaltshilfe über einen Pflegedienst zu den im Bereich der Hilfe zur Pflege vereinbarten Sätze vorliegend nicht notwendig war, kann dahinstehen, in welchem Verhältnis § 22 [X.] bzw nunmehr § 78 Abs 1 Satz 1 [X.]B IX zu § 70 [X.]B XII steht (vgl § 27 Abs 3 Satz 3 [X.]B XII zum Vorrang des § 78 [X.]B IX vor Leistungen nach § 27 Abs 3 [X.]B XII). Eine nicht erforderliche Leistung kann auch nicht im Wege des Wunsch- und Wahlrechts (§ 8 Abs 1 [X.]B IX; § 9 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII) erlangt werden, denn berechtigt sind nur solche Wünsche, die sich im Rahmen der [X.] und -ziele bewegen (vgl B[X.] vom 19.5.2022 - [X.] [X.] 13/20 R - B[X.]E 134, 149 Rd[X.]8, für [X.] 4 vorgesehen).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Krauß 

Luik   

Scholz

Meta

B 8 SO 4/22 R

23.02.2023

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Gelsenkirchen, 12. März 2020, Az: S 2 SO 296/17, Urteil

§ 61 S 1 SGB 12, § 61b Abs 1 SGB 12, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b SGB 12, § 64b Abs 1 S 1 SGB 12, § 70 Abs 1 S 1 SGB 12, § 70 Abs 1 S 2 SGB 12, § 70 Abs 1 S 3 SGB 12, § 70 Abs 3 S 1 SGB 12, § 70 Abs 3 S 3 SGB 12, § 17 Abs 2 S 1 SGB 12, § 10 Abs 3 SGB 12, § 9 Abs 1 SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2023, Az. B 8 SO 4/22 R (REWIS RS 2023, 4909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4909

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