Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. XII ZB 662/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 475

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.]
Verkündet am:

10. Dezember 2014

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] Art. 3; [X.] Art.
15, 23, 24, 75; FamFG § 238
a)
Die (Inzident-)Anerkennung einer vor dem 18.
Juni 2011 ergangenen und ursprünglich in den Anwendungsbereich der [X.] fallenden ausländischen [X.] richtet sich in einem nach dem 18.
Juni 2011
eingeleiteten [X.] nach den Vorschriften der Europäischen Unterhaltsverordnung über die Anerkennung und Vollstre-ckung exequaturbedürftiger Titel (Art.
75 Abs.
2 iVm Art.
23
ff. [X.]).
b)
Kann die Verfahrensführungsbefugnis eines Kindes
in einem Verfahren zur Abänderung einer ausländischen Entscheidung zum Kindesunterhalt nicht an dessen formelle Parteistellung im Erstverfahren angeknüpft werden (etwa weil die Ausgangsentscheidung in einem Verfahren zwischen seinen Eltern -
2
-

ergangen ist), hängt diese davon ab, ob die abzuändernde ausländische Un-terhaltsentscheidung für und gegen das Kind wirkt; diese Frage ist nach dem Recht des Entscheidungsstaates zu beurteilen (im [X.] an [X.] vom 29.
April 1992
XII
ZR
40/91
FamRZ 1992,
1060 und vom 1.
Juni 1983
IVb
ZR
386/81

FamRZ 1983, 806).
c)
In einem nach dem 18.
Juni 2011 eingeleiteten [X.] (hier: [X.]) mit Auslandsbezug ist das maßgebliche Kollisions-recht dem [X.] [X.] zu entnehmen. Dies gilt im Verhältnis der durch das [X.] [X.] gebundenen [X.] auch, soweit das Verfahren [X.] vor dem Inkrafttreten des [X.] [X.]s am 18.
Juni 2011 umfasst.
d)
Das einem abzuändernden ausländischen Unterhaltstitel zugrundeliegende Sachrecht kann in einem in [X.] betriebenen [X.] grundsätzlich nicht ausgetauscht werden, sondern bleibt für Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung weiterhin maßgeblich; dies gilt nicht,
wenn nach Erlass der abzuändernden Entscheidung infolge eines Aufent-haltswechsels der unterhaltsberechtigten Person ein vom [X.] Kollisi-onsrecht beachteter [X.] (Art.
3 Abs.
2 [X.]) eingetreten ist (Fortführung von Senatsurteil vom 1.
Juni 1983
IVb
ZR
386/81
FamRZ 1983, 806).

[X.], Beschluss vom 10. Dezember 2014 -
XII [X.] -
OLG [X.]

[X.])

-
3
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10.
Dezember
2014
durch den Vorsitzenden
Richter Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 8.
Zivilsenats

2.
Senat für Familiensachen

des Oberlan-desgerichts [X.]
vom 1. November 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Abänderung einer von einem [X.] Gericht auf der Grundlage [X.] Sachrechts erlassenen Entscheidung zum Unterhalt
für ein minderjähriges Kind.
Der am 17.
August
2007 geborene Antragsteller ist der [X.], der [X.] Staatsangehöriger ist. Die nicht miteinander [X.] Eltern des Antragstellers lebten ursprünglich in [X.]. Nach der Trennung 1
2
-
4
-

seiner
Eltern verblieb der Antragsteller im Haushalt seiner

aus [X.] stammenden

Mutter, die den Antragsgegner vor dem [X.] auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch nahm. Durch Beschluss vom 20.
Ok-tober 2010 verpflichtete
der [X.]
den Antragsgegner, an die Kindesmutter für den Unterhalt des Antragstellers einen wöchentlichen Betrag von 30

len; der Unterhaltsbetrag
sollte sich bei Aufnahme einer Voll-zeitbeschäftigung ("full-time employment")
durch den Antragsgegner auf [X.] 40

erhöhen. Kurz nach der
Errichtung des [X.] zog
die Kindesmutter mit dem Antragsteller in die Bundesrepublik [X.]. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner im Mai 2011 zur Erteilung von Aus-künften über seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse und im Juli 2011 zur Zahlung des [X.] in Höhe von seinerzeit 225

Im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das [X.] Gericht bezog der Antragsgegner öffentliche Leistungen. Er verfügt über
abgeschlossene Ausbil-dungen
zum Landwirt und zum [X.] ("legal translator"). Seit [X.] 2011 besucht der Antragsgegner Fortbildungskurse, um eine als
Hoch-schulabschluss anerkannte
Zusatzqualifikation als Übersetzer zu erwerben. Er bezieht weiterhin Leistungen der [X.] Sozialbehörde in Höhe von derzeit monatlich 752

Im vorliegenden [X.] begehrt der Antragsteller unter Vorlage einer Ausfertigung der Entscheidung des [X.] eine Er-höhung des von dem [X.] Gericht festgesetzten Kindesunterhalts. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen und den Antragsgegner in Abände-rung der Entscheidung des [X.] vom 20.
Oktober 2010 ver-pflichtet, ab Juni 2011 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100
% des [X.] in der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen ge-setzlichen Kindergeldes an den Antragsteller zu zahlen. Auf die dagegen ge-3
4
-
5
-

richtete Beschwerde des Antragsgegners hat das
[X.] die Ent-scheidung des Amtsgerichts abgeändert und den
Abänderungsantrag zurück-gewiesen.
Dagegen wendet
sich der Antragsteller
mit seiner zugelassenen
Rechts-beschwerde, mit der er
eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entschei-dung erstrebt.

II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache
an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen das Folgende ausge-führt: Die [X.] Gerichte seien nach Art.
3 lit.
b der Verordnung ([X.]) Nr.
4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Aner-kennung und
Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in [X.] vom 18.
Dezember 2008 ([X.]. [X.] Nr.
L
7 vom 10.
Januar 2009, S.
1; im Folgenden: [X.]) international zuständig. Der [X.] Un-terhaltstitel sei im Inland anzuerkennen, was sich
nicht aus Art.
17 [X.], sondern aus Art.
33 Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des [X.] Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom
22.
Dezember 2000 ([X.]. [X.] Nr.
L
12 vom 16.
Januar 2001, S.
1; im Folgenden: [X.]) ergebe. Die weiteren pro-zessualen Voraussetzungen richteten sich nach dem [X.] Verfahrens-recht als lex fori und damit nach §
238 FamFG. Der Antrag sei nach §
238 Abs.
1 Satz
2 FamFG zulässig. Der Antragsteller habe eine Änderung der tat-sächlichen Verhältnisse behauptet,
wonach
der Antragsgegner seit dem Jahr 5
6
7
-
6
-

2011 über eine weitere Ausbildung verfüge und sich mit dem sechsten Geburts-tag des Antragstellers eine Bedarfserhöhung
ergeben habe. Ferner setze ein zulässiger Abänderungsantrag die Identität des Verfahrensgegenstands und der Beteiligten voraus. [X.] sei der Unterhaltsanspruch des Kindes, so dass die Identität des Verfahrensgegenstands erfüllt sei. Zwar habe die Mutter des Antragstellers vor dem [X.] Gericht das Verfahren auf [X.] geführt. Dem minderjährigen Kind dürften aber aufgrund [X.] verfahrensrechtlicher Gegebenheiten keine Nachteile erwachsen, so auch im vorliegenden Fall, wenn eine [X.] nach ausländi-schem
Recht ursprünglich bestanden habe, nach inländischem Recht aber nun nicht mehr bestehe.
Der Abänderungsantrag sei indessen
nicht begründet. Das Verfahren sei gemäß Art.
3 des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende
Recht vom 23.
November 2007 ([X.]. [X.] vom 16.
Dezember 2009 Nr.
L
331, S.
19; [X.] [X.], im Folgenden: [X.]) nach [X.] Sach-recht zu beurteilen, weil der Antragsteller nunmehr seinen gewöhnlichen Auf-enthalt in [X.] habe. Allein der aufgrund seines Umzugs von [X.] nach [X.] eintretende [X.] führe aber nicht dazu, dass das abändernde Gericht bei der Entscheidung über die Bemessung des Unterhalts frei und nicht an die im ursprünglichen Unterhaltsurteil zugrunde gelegten [X.] gebunden sei. Die [X.] könne nur zu einer den veränderten Verhältnissen entsprechenden Anpassung des [X.] [X.], wobei das dem abzuändernden Titel zugrunde liegende Recht

sei es [X.] oder ausländisches Recht

nicht austauschbar sei, sondern für Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung maßgeblich bleibe. Wenn die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt wechsele, sei zwar gemäß Art.
3 Abs.
2 [X.] vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels
an das Recht des neuen Aufenthaltsorts anzuwenden. Das nach Art.
3 [X.] berufene [X.]
-
7
-

statut schlage aber nicht auf die Abänderung bestehender Unterhaltstitel durch. Dies würde einer missbräuchlichen Handhabe Vorschub leisten, indem der Un-terhaltsberechtigte bei Vorliegen einer Erstentscheidung ein für ihn günstiges Unterhaltsrecht für die Frage der Abänderung wählen könne. Ausländischen Entscheidungen komme keine geringere Bindungswirkung zu als inländischen Entscheidungen, so dass ihnen diese Bindungswirkung ohne veränderte Um-stände nicht genommen werden dürfe.
Solcherart veränderte Umstände lägen nicht vor. Der Antragsgegner sei weiterhin Bezieher von Sozialleistungen und habe noch keine Vollzeitbeschäfti-gung aufgenommen, die nach dem Ersttitel zu
einer anderen [X.] führen würde. Das Erstgericht habe den Antragsgegner auch nicht so ge-stellt, als ob er eine Vollzeitbeschäftigung erlangen könne; vielmehr habe es ihm eine weitere Ausbildung zugestanden. Bei der Bemessung von Art und Hö-he der Unterhaltsanordnung zugunsten eines abhängigen Familienmitglieds seien nach [X.]m Recht sowohl die finanziellen Bedürfnisse des [X.] und des unterhaltspflichtigen Elternteils als auch dessen Einkommen und die Verdienstmöglichkeiten zu berücksichtigen. Daher liege kein Verstoß gegen den ordre public vor, weil einer Bedarfsänderung des Kindes nach [X.]m Recht durchaus Rechnung getragen werden könne, wenn auch nicht in Form eines in jedem Fall anzuerkennenden [X.] bei unterschiedlichen Altersstufen nach einer pauschalen Unterhaltstabelle. Zudem habe das [X.] Gericht offensichtlich von der ihm
nach [X.]m Recht eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, die Möglichkeiten zur Abänderung seiner Entscheidung einzuschränken. Denn es habe den Unterhalt

auch in Kenntnis des schon [X.] vorhandenen Streits wegen der Übersiedlung des Antragstellers nach [X.]
umfänglich bis zum 23.
Lebensjahr geregelt und eine Verände-rung nur für den Fall angeordnet, dass sich der Antragsgegner in
Vollbeschäfti-gung befinde. Weitere Grundlagen der Titulierung habe der Antragsteller nicht 9
-
8
-

dargelegt. Zwar habe sich der Bedarf des Antragstellers nach den hiesigen Verhältnissen durch den Wechsel in die zweite Altersstufe bei prozentualer Be-trachtung um rund 14
% erhöht, so dass sich rechnerisch statt bisher monatlich rund 130

habe dem Antragsteller aber selbst im Falle der Vollbeschäftigung nur monat-lich rund 173

i im Übrigen gleichbleibenden Verhältnis-sen auf Seiten des Antragsgegners eine Abänderung nicht anordnen wollen. Ohne Vortrag
zu den weiteren
Grundlagen müsse daher eine Abänderung un-terbleiben.
2. Diese Ausführungen sind schon zur Frage der Zulässigkeit des Abän-derungsantrages
nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei.

a)
Allerdings
hat das Beschwerdegericht die internationale Entschei-dungszuständigkeit der [X.] Gerichte, die unbeschadet des Wortlauts von §
72 Abs.
2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfah-ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-keit in der Rechtsbeschwerdeinstanz
von Amts wegen zu prüfen ist
([X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
72 Rn.
50; vgl. auch [X.] Urteile
vom
27.
Mai 2003

IX
ZR
203/02
NJW 2003, 2916 und vom 25.
Juni 2008

VIII
ZR
103/07
NJW-RR 2008, 1381 Rn.
12), zutreffend bejaht. Sie er-
gibt sich für das am 26.
August 2011 eingeleitete
Verfahren aus Art.
3 lit.
b [X.], wonach eine internationale Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufent-halt des Unterhaltsberechtigten begründet ist. Dies gilt auch für solche Verfah-ren, die

wie hier

die Abänderung einer [X.] zum Gegen-stand haben (klarstellend [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrich-terlichen Praxis 8.
Aufl. §
9 Rn.
602; MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl. §
8 [X.]-UntVO
Rn.
3 mwN).

10
11
-
9
-

b)
Das Beschwerdegericht hat ferner im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass
eine
ausländische [X.] in [X.] nur dann abgeändert werden kann, wenn sie

was im [X.] ge-gebenenfalls inzident zu prüfen ist

hier anerkannt wird (Senatsurteil vom 1.
Juni 1983

IVb
ZR
386/81

FamRZ 1983, 806, 807; [X.] Internationales Familienrecht 3.
Aufl. Rn.
338; [X.] in Heiß/[X.] Unterhaltsrecht [Stand: 2014] 31.
[X.]. Rn.
104; [X.] 4.
Aufl. §
323 Rn.
102; [X.]/[X.]/Linke Unterhaltsrecht 9.
Aufl. Rn.
3304).

Die Ausgangsentscheidung des [X.] ist vor dem 18.
Juni 2011 ergangen, so dass sie ursprünglich
nach Art.
33 Abs.
1 [X.] ohne besonderes Verfahren automatisch anzuerkennen war, soweit keine Versa-gungsgründe nach Art.
34 [X.] vorlagen. Ist allerdings

wie hier

in einem
nach dem 18.
Juni 2011 eingeleiteten [X.]
inzidenter über die Anerkennungsfähigkeit
einer vor dem 18.
Juni 2011 ergangenen und ursprünglich
in den Anwendungsbereich der [X.] fallenden ausländischen [X.] zu befinden, ist der übergangsrechtliche Anwendungsbereich von
Art.
75 Abs.
2 Unterabs.
1 [X.]
betroffen.
In diesem Fall
richtet sich die [X.] nach den Vorschriften
der Eu-ropäischen Unterhaltsverordnung Nr. 4/2009 über die Anerkennung und Voll-streckung exequaturbedürftiger Titel
([X.]itel IV Abschnitte
2 und 3), welche insoweit die einschlägigen Regelungen der [X.] ersetzen
(vgl. auch [X.] Internationales Familienrecht 3.
Aufl. Rn.
336, 338). Daraus ergibt
sich indessen
im Ergebnis kein anderer
rechtlicher Befund, weil die
danach an-
zuwendenden
Art.
23
ff.
[X.] inhaltlich vollständig mit den Art.
33
ff. [X.]
I-VO
übereinstimmen. Die Entscheidung des [X.] wird
daher
in [X.] nach Art.
23 [X.] automatisch anerkannt;
Anerken-nungsversagungsgründe im Sinne von Art.
24 [X.] sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
12
13
-
10
-

c)
In Rechtsprechung und Literatur ist es nach wie vor streitig, ob die Ab-änderbarkeit eines ausländischen [X.] außer von dessen Anerken-nung im Inland zusätzlich
davon abhängt, dass (auch)
das Recht des Entschei-dungsstaates eine Abänderung zulässt
(Nachweise bei [X.] in Heiß/
[X.] Unterhaltsrecht [Stand: 2014] 31.
[X.]. Rn.
105). Der Senat hat
dies in der Vergangenheit
offen
gelassen (vgl. Senatsurteile vom 29.
April 1992

XII
ZR
40/91

FamRZ 1992, 1060, 1062 und vom 1.
Juni 1983

IVb
ZR
386/81

FamRZ 1983, 806, 807)
und auch der vorliegende Fall erfor-dert keine abschließende Entscheidung
dieser Frage. Nach verbreiteter Ansicht
sollen
weltweit alle bedeutsamen Rechtsordnungen die Abänderung von [X.] zulassen
(vgl. [X.], 976, 978;
Staudinger/[X.] [Stand: 2003] [X.]
I zu Art.
18 [X.][X.] Rn.
41; [X.]
4.
Aufl. §
323 Rn.
101; [X.]/[X.] 5.
Aufl. [X.]
I zu Art.
18 [X.][X.] Rn.
319; [X.]/[X.]/Linke Unterhaltsrecht 9.
Aufl. Rn.
3304; [X.], 104, 106). Jedenfalls für den Rechtsraum der [X.] dürfte
diese Annahme auch tragfähig sein, denn die [X.] setzt ohne weiteres voraus, dass [X.] in einem anderen [X.] abgeändert werden können (arg. Art.
8 Abs.
1, 56 Abs.
1 lit.
e und Abs.
2 lit.
c [X.]). Wenn die abzuändernde Entscheidung

wie hier

in einem [X.]-Mitgliedsstaat ergangen ist, kann
daher grundsätzlich ohne weiter-gehende Feststellungen zur Rechtslage im Entscheidungsstaat von einer Ab-änderbarkeit der Entscheidung ausgegangen werden (vgl. auch [X.] in Heiß/[X.] Unterhaltsrecht [Stand: 2014] 31.
[X.]. Rn.
105; [X.] Internationa-les Familienrecht 3.
Aufl. Rn.
340; [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der fami-lienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
9 Rn.
669).
Im Übrigen lässt
das [X.] Recht eine Abänderung von Unterhaltsan-ordnungen
grundsätzlich
zu. Gesetzliche Grundlage für gerichtliche Anordnun-14
15
-
11
-

gen zum Unterhalt nichtehelich geborener Kinder ist Sec
5A (1) des [X.] ([X.]) Act 1976, die
durch den Status of Children Act 1987 (beide veröffentlicht auf www.irishstatutebook.ie)
in das [X.] eingefügt worden ist
(vgl.
Helm Die Stellung des nichtehelichen Kindes in [X.] [1992] S.
127
f.; Shannon [X.] 4th Edit. [2011] Chap.
12.9).
Nach Sec
6 (1) (b) des [X.] ([X.]) Act 1976 kann das Gericht [X.] auf Antrag einer Partei nach seinem Ermessen jederzeit aufheben oder ändern, wenn Umstände eingetreten sind, die bei
Erlass der Unterhaltsanordnung oder der letzten [X.] noch nicht gegeben waren
oder wenn Beweismittel beigebracht
werden, die dem Gericht im Zeitpunkt der [X.] oder der letzten Än-derungsentscheidung noch nicht vorgelegt werden konnten. Das [X.] Recht eröffnet daher

ähnlich wie auch das [X.] Recht

die Möglichkeit einer Abänderung von [X.]en
aufgrund veränderter Umstände
[X.] Die Stellung des nichtehelichen Kindes in [X.] [1992] S.
136).
d)
Demgegenüber konnte das Beschwerdegericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass dem Antragsteller auch die Verfahrensführungsbefugnis für das [X.] zusteht, was vom Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. [X.] Urteil vom 2.
Juni 1986

II
ZR
300/85

NJW-RR 1987, 57, 58).
aa) Beteiligte eines unterhaltsrechtlichen [X.]s [X.] grundsätzlich nur diejenigen sein, zwischen denen die abzuändernde Ent-scheidung ergangen ist (vgl. Senatsurteil vom 17.
März 1982

IVb
ZR
646/80

FamRZ 1982, 587, 588). Wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt nicht verkennt, ist im Erstverfahren vor dem [X.] nicht der minderjäh-rige Antragsteller, sondern allein die Kindesmutter auf Seiten des Unterhaltsbe-rechtigten
am Verfahren beteiligt gewesen. Kann in einem Abänderungsverfah-16
17
-
12
-

ren zum Kindesunterhalt hinsichtlich der Verfahrensführungsbefugnis nicht an die formelle Parteistellung des Kindes im Erstverfahren angeknüpft
werden, hängt seine
Verfahrensführungsbefugnis davon ab, ob die abzuändernde aus-ländische [X.] für und gegen das Kind wirkt, wobei diese Frage nach dem Recht des Entscheidungsstaates zu beurteilen ist.
Dies ist [X.] immer dann der Fall, wenn sich die Rechtskraft einer zwischen den Eltern ergangenen Entscheidung zum Kindesunterhalt auch auf das Kind er-streckt (vgl. Senatsurteile vom 29.
April 1992

XII
ZR
40/91

FamRZ 1992, 1060, 1061
und vom 1.
Juni 1983

IVb
ZR
386/81

FamRZ 1983, 806). Eine Bindung des Kindes an die

im Verfahren zwischen seinen Eltern ergangene

ausländische [X.] kann aber auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass das ausländische
Recht dem Kind grundsätzlich keine Verfah-rensführungsbefugnis bezüglich seines Unterhaltsanspruchs zuerkennt
und das Kind unter der Geltung dieser Rechtsordnung auf die Verfahrensführung durch den Elternteil in [X.] angewiesen ist ([X.] IPrax 2001, 98, 101).
Davon sind freilich die Fälle zu unterscheiden, in denen der Anspruch auf Zurverfügungstellung von Mitteln
für den Unterhalt minderjähriger Kinder durch das ausländische Recht materiell-rechtlich von vornherein als [X.] eigener Art zwischen den Eltern und damit als originärer Anspruch ("ex iure proprio") des betreuenden Elternteils
ausgestaltet ist
(vgl. dazu etwa [X.] vom 9.
Oktober 1985

IVb
ZR
36/84

NJW 1986, 662, 663 [[X.]]; Senatsbeschluss vom 17.
September 2008

XII
ZB
12/05
BeckRS 2008, 21989 Rn.
13
f. [Anordnungen nach Sec 23 (1)
(d) des [X.] Matrimonial [X.] 1973]). Dann stünde
dem Kind für ein späteres Abänderungsver-fahren in [X.] keine Verfahrensführungsbefugnis zu, weil es im auslän-dischen Erstverfahren nicht um seinen eigenen Unterhaltsanspruch ging und 18
-
13
-

die
Entscheidung schon deshalb
nicht für und gegen ihn wirken konnte
([X.] IPrax 2001, 98, 100).
[X.]) Gemessen daran begegnet die angefochtene Entscheidung rechtli-chen Bedenken. Zwar vertritt das Beschwerdegericht offensichtlich die [X.], dass die Kindesmutter den Anspruch auf Unterhalt im Ausgangsverfahren vor dem [X.] als [X.]erin des Antragstellers geltend gemacht hat. Diesen Ausführungen liegen aber ersichtlich keine tragfä-higen Ermittlungen zum [X.] Recht zugrunde, was sich schon
daraus er-schließt, dass das Beschwerdegericht
der
von ihm selbst aufgeworfene
Rechts-frage, ob die Kindesmutter das Verfahren vor dem [X.] nach [X.]m Recht überhaupt in ihrem eigenen
Namen habe
führen dürfen, nicht weiter nachgegangen ist. Eine anhand des [X.] Rechts vorgenommene [X.], ob die abzuändernde Entscheidung des [X.] einen eige-nen Unterhaltsanspruch des Antragstellers (und nicht einen Anspruch der [X.]) betrifft und ob die
Entscheidung

sofern sie einen Unterhaltsan-spruch des Kindes zum Gegenstand hat

für und gegen den Antragsteller wirkt, lässt sich der Beschwerdeentscheidung nicht entnehmen.
3.
Bevor seine
Verfahrensführungsbefugnis feststeht, darf
gegen den [X.] eine antragsabweisende Sachentscheidung nicht ergehen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann zwar die zur Beurteilung der [X.] notwendigen tatsächlichen Feststellungen selbst treffen. Hierzu ist es jedoch nicht verpflichtet, vielmehr kann es die Sache zur anderweitigen [X.] und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen
(vgl. [X.] Urteil vom 10.
Oktober 1985

IX
ZR
73/85

NJW-RR 1986, 157, 158; [X.] Urteil vom 14.
Mai 1987

X
R
51/82

juris Rn.
22). Im vorliegenden
Fall
erscheint die Zurückverweisung angebracht, weil die Feststellung ausländi-schen Rechts und seine Auslegung und Anwendung anhand der ausländischen 19
20
-
14
-

Rechtspraxis Sache des Tatrichters
ist (vgl. Senatsurteil vom 29.
April 1992

XII
ZR
40/91

FamRZ 1992,
1060, 1061).

III.
Auch im Übrigen sind
die Ausführungen des [X.]
nicht in jeder Hinsicht frei von rechtlichen Bedenken. Hierzu sind folgende Bemerkun-gen
durch den Senat veranlasst:
1.
Der Senat hat bislang noch nicht abschließend entschieden, ob sich die
tatbestandlichen Voraussetzungen für die Abänderung eines ausländischen [X.] stets nach der lex fori des angerufenen Gerichts richten oder ob die Abänderungsregelungen
wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem [X.] Unterhaltsrecht

mit Ausnahme eines stets der lex fori unterstehenden engeren "prozessrechtlichen Rahmens", zu dem im [X.] Recht die Prä-
klusionsvorschriften (§
238 Abs.
2 FamFG) und teilweise auch die Rückschlag-sperre


238 Abs.
3 FamFG) gerechnet
werden (vgl. dazu im Einzelnen [X.]/[X.] Europäisches Zivilprozess-
und Kollisionsrecht [Bearbeitung 2010] Einleitung [X.] Rn. 39 f.)

dem Recht zu entnehmen sind, das aus der kollisionsrechtlichen Sicht des mit dem Abänderungsbegehren befassten Gerichts das aktuelle [X.] ist. Dieser
Frage braucht auch unter den hier obwaltenden Umständen nicht nachgegangen zu
werden, weil das deut-sche Recht nicht nur
nach der
lex fori, sondern auch nach dem
[X.] die berufene Rechtsordnung ist: Für
das vorliegende
[X.] ist das maßgebliche Kollisionsrecht einheitlich dem [X.] [X.] zu entnehmen.
Dies gilt auch, soweit das Abänderungsbegehren des Antragstel-lers [X.] vor dem Inkrafttreten des [X.] [X.]s am 18.
Juni
2011 umfasst. Zwar ordnet Art.
22 [X.] an, dass das
[X.] Un-21
22
-
15
-

terhaltsprotokoll nicht auf die Ermittlung des anwendbaren Rechts für Zeiträume vor Inkrafttreten des Protokolls anwendbar ist. Für die durch das [X.] [X.] gebundenen Mitgliedsstaaten der [X.], zu denen neben [X.] auch [X.] gehört, gilt indessen eine Sonderbestimmung (Art.
5 des [X.] vom 30.
November 2009 über den Abschluss des [X.] Protokolls vom 23.
November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwen-dende Recht durch die [X.], [X.]. [X.] vom 16.
Dezember 2009 Nr.
L
331, S.
17), welche die Kollisionsregeln des [X.] Unterhaltspro-tokolls abweichend von Art.
22 [X.] auch auf [X.] vor dem 18.
Juni 2011 erstreckt, wenn das Verfahren

wie hier

nach diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (klarstellend
MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl. Art.
15 [X.]-UntVO Rn.
10; Coester-Waltjen
IPrax 2012, 528, 529; [X.]/[X.] FamRBint
2011, 62, 64). Im vorliegenden Fall ist daher einheitlich nach Art.
3 [X.] als [X.] das [X.]
Recht berufen, weil der Antragsteller im gesamten hier interessierenden Unterhaltszeitraum seit dem 1.
Juni 2011 sei-nen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hat.
2.
Von der Frage, welchem Recht die Abänderungsregelungen zu [X.] sind, ist die
Frage zu unterscheiden, welchem
Sachrecht die Maßstäbe für die Abänderung selbst und für die konkrete Neubemessung
des Unterhalts unterliegen. Soweit das Beschwerdegericht die Auffassung vertritt, dass für [X.] (weiterhin) [X.]s Recht maßgeblich sei, ist dies rechtlich unzu-treffend.
a)
Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung
für die den Ab-änderungsregelungen des [X.] Rechts (§
238 FamFG bzw. §
323 ZPO) unterliegenden [X.]
ausgesprochen, dass
das dem abzuän-dernden Titel zugrundeliegende Sachrecht

sei es inländisches oder ausländi-sches Recht

nicht ausgetauscht werden kann, sondern auch für Art und Höhe 23
24
-
16
-

der anzupassenden Unterhaltsleistung weiterhin maßgeblich bleibt. Dies beruht insbesondere darauf, dass die [X.] Abänderungsvorschriften weder eine von der bisherigen Unterhaltsbemessung unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse zulassen, die bereits in dem abzuändernden Titel eine Bewertung erfahren haben (Senatsur-teile vom 29.
April 1992

XII
ZR
40/91

FamRZ 1992, 1060, 1062 und vom 1.
Juni 1983

IVb
ZR
386/81

FamRZ 1983, 806, 808). Insoweit gilt nichts [X.], als wenn
in der
abzuändernden Erstentscheidung
eines [X.] Ge-richts
bei Auslandsbezug ein unzutreffendes [X.] angewandt [X.] wäre; auch dies
könnte in einem
[X.] wegen der [X.] an die Grundlagen des abzuändernden Titels nicht ohne weiteres korri-giert werden
(vgl. Senatsurteil [X.]Z 192, 45 =
[X.], 281 Rn.
15).
b) Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings

wie das Beschwerde-gericht verkannt
hat

auf solche Fälle, in denen das [X.] aus Sicht des Kollisionsrechts im Abänderungsstaat seit dem Erlass der Erstentscheidung unverändert geblieben ist. So liegt der Sachverhalt
hier aber nicht, weil der [X.] nach Erlass der abzuändernden Entscheidung des [X.] vom 20.
Oktober 2010 seinen gewöhnlichen Aufenthalt von [X.] nach [X.] verlegt
hat, was nach [X.] Kollisionsrecht (Art.
3 Abs.
2 [X.]) ex nunc einen Wechsel des [X.]s nach sich zieht. Die Frage, ob das mit dem Abänderungsbegehren befasste Gericht auch dann noch an das in der Erstentscheidung angewandte [X.] gebunden ist, wenn nach Erlass der abzuändernden Entscheidung ein
vom IPR des Abänderungs-staates beachteter echter [X.] eingetreten ist, hat der Senat in seiner
früheren Rechtsprechung ausdrücklich offengelassen (Senatsurteil
vom 1.
Juni 1983

IVb
ZR
386/81

FamRZ 1983, 806, 808). Sie ist mit der weit überwiegenden
Auffassung in Rechtsprechung
und Literatur zu verneinen ([X.] FamRZ 2005, 534, 535; [X.] 2003, 339
f.; [X.]/[X.] 25
-
17
-

Europäisches Zivilprozess-
und Kollisionsrecht [Bearbeitung 2010] Einlei-
tung [X.]
Rn.
38; BeckOK
[X.]/[X.] [Stand: Mai 2014] Art.
18 [X.][X.] Rn.
155;
[X.]/[X.]/Linke Unterhaltsrecht 9.
Aufl. Rn.
3310; [X.]/[X.] 5.
Aufl. [X.]ang
I zu Art.
18 [X.][X.] Rn.
321, 328; [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
9 Rn.
668, 670; [X.]/[X.]/Brudermüller Familienrecht 5.
Aufl. §
238 FamFG Rn.
58;
Dörner in [X.]/[X.]/[X.] Der [X.] 6.
Aufl. [X.].
7 Rn.
217; [X.]/Kamm Handbuch des Unterhaltsrechts 12.
Aufl. Rn.
8094;
Soyka Das [X.] im Unterhaltsrecht 3.
Aufl. Rn.
229; [X.], 1799, 1802; [X.]/[X.] FPR 2013, 11, 13; vgl. bereits [X.], 304, 308; aA wohl [X.]/[X.]/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht 7.
Aufl. [X.].
N Rn.
115).

Im Verhältnis der durch das [X.] [X.] als dem gemein-samen Kollisionsrecht gebundenen [X.] ließe sich ein abweichendes Er-gebnis schon deshalb nicht rechtfertigen, weil auch
das ausländische [X.]

wenn es über die Abänderung selbst zu entscheiden hätte
dem [X.] nach Art.
3 Abs.
2 [X.] Rechnung zu tragen und vom Zeit-punkt des Aufenthaltswechsels an [X.]s Sachrecht als neues [X.] anzuwenden hätte
(vgl. auch [X.]/[X.]/Linke Unterhaltsrecht 9.
Aufl. Rn.
3310). Auch [X.] stehen dem Austausch des anzuwendenden Sachrechts im Falle eines echten [X.]s nicht zwingend entgegen (so allerdings [X.]/[X.]/Rasch Handbuch Unter-haltsrecht 7.
Aufl. [X.].
N Rn.
115). Dem berechtigten Vertrauen eines Beteilig-ten in den Bestand einer rechtskräftigen (ausländischen) [X.] kann auch auf dem Boden des neuen [X.]s angemessen Rechnung getragen werden. Dieser Gedanke dürfte
im vorliegenden Fall etwa
bei der unterhaltsrechtlichen Beurteilung der von dem Antragsgegner im Januar 2011 aufgenommenen Weiterbildungsmaßnahme zum Tragen kommen.
26
-
18
-

3.
Kommt es

wie im vorliegenden Fall

nach Erlass einer auf der An-wendung eines ausländischen [X.]s beruhenden Ausgangsent-scheidung zu einem [X.], werden unterschiedliche Ansichten
dazu vertreten, ob ein Abänderungsantrag nach §
238 FamFG allein auf den [X.] des anwendbaren Sachrechts gestützt werden kann.
a) Dies wird teilweise unter Hinweis darauf
bejaht, dass nach [X.] Recht

wie nunmehr in §
238 Abs.
1 Satz
2 FamFG auch gesetzlich klargestellt worden ist
(vgl. dazu Senatsurteil vom 8.
August 2012

XII
ZR
97/10
[X.], 1624 Rn.
15 mwN)

eine Gesetzes-
oder Rechtsprechungsänderung zur Begründung eines [X.] ausreiche, wenn sich daraus eine abweichende Beurteilung des Bestands, der Höhe oder der Dauer des [X.] ergibt; gleiches müsse beim Wechsel vom ausländischen zum inländischen Sachrecht gelten (BeckOK
[X.]/[X.] [Stand: Mai 2014] Art.
18 [X.][X.] Rn.
152;
vgl. auch
[X.]/[X.] FamRBint 2011, 62, 65; Poppen in [X.]/Poppen/[X.] Unterhaltsrecht 2.
Aufl. Art.
18 [X.][X.] Rn.
15; vgl. bereits [X.] FamRZ 1968, 667).
Nach abweichender Ansicht
soll
ein Abänderungsantrag dagegen nicht allein darauf gestützt werden
können, dass das nach dem [X.] maßgeblich gewordene neue Sachrecht die weitgehend gleichgebliebenen Um-stände rechtlich anders bewertet, weil dies den Grundsätzen des Verbots der révision au fond widerspreche
und Anreize zu einem unerwünschten forum shopping

gebe. Ein [X.] sei vielmehr nur dann relevant,
wenn er auch in tatsächlicher Hinsicht mit veränderten Umständen einhergehe, welche die Bedürfnisse oder die Leistungsfähigkeit eines der Beteiligten wesentlich be-einflussen, wobei
diese Umstände allgemeiner Natur sein

z.B. andere [X.] in einem neuen Aufenthaltsstaat

oder individuell in der Person des Berechtigten oder Verpflichteten liegen
könnten ([X.]/[X.] 27
28
29
-
19
-

Europäisches Zivilprozess-
und Kollisionsrecht [Bearbeitung 2010] Einleitung [X.] Rn.
38; [X.] Internationales Familienrecht 3.
Aufl. Rn.
345).
b) Der Senat hat in seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen, ob allein in einem
[X.] bereits ein Abänderungsgrund zu sehen ist (Senatsurteil vom 1.
Juni 1983

IVb
ZR
386/81

FamRZ 1983, 806, 808) und in einer späteren Entscheidung in einem obiter dictum angedeutet, dass dies der Fall sein könnte (Senatsbeschluss vom 17.
Juni 2009

XII
ZB
82/09
FamRZ 2009, 1402 Rn.
10). Von einer näheren Erörterung die-ser Frage sieht der Senat in diesem Verfahrensstadium
ab, weil das Beschwer-degericht

aus seiner Sicht folgerichtig

noch keine Feststellungen dazu getrof-fen hat, ob (und gegebenenfalls wann) der Antragsgegner am Maßstab der
§§
1601
ff.
[X.] überhaupt zur Zahlung eines höheren als des von dem [X.] Gericht titulierten Unterhalts verpflichtet
sein könnte.
Allerdings könnte das
Vorliegen eines [X.] nach dem bisherigen Sachstand

jedenfalls für spätere [X.]

auch dann nicht ausgeschlossen
werden, wenn man der Ansicht folgte, dass ein reiner [X.], der nicht durch wesentliche Veränderungen tatsächlicher Art begleitet wird, für sich genommen keinen Abänderungsgrund darstellte. Zwar wird
sich eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Bedürfnislage
des
Antragstellers nicht mit allgemein höheren
Lebenshaltungskosten in seinem
neuen Aufenthaltsstaat [X.]
begründen lassen, weil
der Euro

aus-weislich der vom [X.] der [X.] ([X.]) ermittel-ten "vergleichenden Preisniveaus des [X.] der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern"

in [X.]
sogar eine höhere Kaufkraft besitzt als in [X.] (zur Bereinigung von [X.] bei der [X.] anhand der von [X.] ermittelten Daten vgl. Senatsbe-schluss vom 9.
Juli 2014

XII
ZB
661/12
FamRZ 2014, 1536 Rn.
33
ff.).
Auch 30
31
-
20
-

sonstige individuelle Gründe, die im Zusammenhang mit dem Umzug des [X.]s von [X.] nach [X.] in tatsächlicher Hinsicht eine Bedürf-nissteigerung begründen könnten, sind bislang weder vorgetragen noch ersicht-lich.
Allerdings kann
ein
Abänderungsgrund
in tatsächlicher Hinsicht beim [X.] auch in den altersgemäß gestiegenen
Bedürfnissen
des Berechtig-ten erblickt
werden (vgl. Senatsurteil vom 1.
Juni 1983

IVb
ZR
386/81

FamRZ
1983, 806, 807; [X.] FamRZ 2005, 534, 535). Unterliegen

wie hier

die Maßstäbe der Abänderung dem [X.] Recht, bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, für die Beurteilung der Frage, wann sich ein altersgemäß gestiegener Lebensbedarf des minderjährigen Kindes als wesent-liche Änderung der bei Erlass der Ausgangsentscheidung bestehenden
Ver-hältnisse auswirkt, auf die [X.] nach §
1612
a Abs.
1 Satz
3 [X.] zurückzugreifen. Danach könnte der
Antragsteller seinen Abänderungsantrag jedenfalls für den Zeitraum seit August
2013 (Vollendung des sechsten Lebens-jahres) auf einen erhöhten
Bedarf stützen.

IV.
Abschließend weist der Senat für das weitere Verfahren noch auf das Folgende hin:
1. Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die in der Entscheidung des [X.] vom 20.
Oktober 2010 festgesetzten
Unterhaltszahlungen
im Januar 2011 auf ein
Rechtsmittel des Antragsgegners hin durch den
Circuit Court des [X.] auf wöchentlich 20

herabgesetzt worden sind; Gegenstand des [X.] ist die Erstentscheidung in der Fassung der letzten Rechtsmittelentscheidung.
32
33
-
21
-

2. Sollten die zum ausländischen Recht durchzuführenden
Ermittlungen des [X.] bezüglich der Verfahrensführungsbefugnis des [X.]s zu dem Ergebnis führen, dass die [X.] [X.] nicht für oder gegen den minderjährigen Antragsteller wirkt, ist die Umdeutung seines [X.] in einen Leistungsantrag zu erwägen (vgl. Senats-urteile vom 1.
Juni 1983

IVb
ZR
365/81

FamRZ 1983, 892, 893 und vom 19.
März 1986

IVb
ZR
19/85

FamRZ 1986, 661, 662).
3. Die Zurückverweisung gibt dem Antragsgegner
auch Gelegenheit, im Einzelnen zu den von ihm behaupteten
Verbindlichkeiten und Umgangskosten vorzutragen.
Dose Schilling Günter

Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
[X.]), Entscheidung vom 27.03.2013
-
22
F 1642/11
-

OLG [X.], Entscheidung vom 01.11.2013 -
8
UF 85/13
(UK) -

34
35

Meta

XII ZB 662/13

10.12.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. XII ZB 662/13 (REWIS RS 2014, 475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 475

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 662/13

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