Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. IV ZR 54/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5227

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am:

14. Februar 2007

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein _____________________ AHaftpflichtVB ([X.]) §§ 3, 5 Zum Inhalt der Rechtsschutzverpflichtung des Versicherers in der [X.]. [X.], Urteil vom 14. Februar 2007 - [X.]/04 - [X.]

LG Saarbrücken - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 14. Februar 2007 für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5. Zivil-senats des [X.] vom 21. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger ist Architekt und nimmt die Beklagte aus der bei ihr [X.] Berufshaftpflichtversicherung auf Deckungsschutz in [X.]. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung ([X.]) in der bei [X.]/[X.] ([X.]. [X.] 1155 ff.) abgedruckten Fassung zugrunde. 1 Der Zweckverband T.

Rheinland-Pfalz ([X.]) beauftragte den Kläger mit der Planung und Bauleitung für die Errichtung 2 - 3 -

eines Büro- und Sozialgebäudes einschließlich Garage. Nach Abschluss der Arbeiten traten an den Außenmauern der Garage Risse auf, weil die Mauern dem Druck des von außen angefüllten Erdreichs nicht standhiel-ten. Die [X.] machte den Kläger hierfür verantwortlich und forderte ihn zur Mängelbeseitigung auf. Die Beklagte beauftragte die [X.]-[X.] [X.] GmbH ([X.]) mit der Bearbeitung des Schadensfal-les. Ihr gegenüber gab der Kläger den von der [X.] beauftragten Statiker als Mitverantwortlichen an. Ein im Auftrag des [X.] erstattetes [X.] vom 22. Mai 1996 wies die alleinige Verantwortung für den Man-gel dem Kläger zu. Dieser erhob dagegen mit Schreiben vom 26. Juli 1996 Einwendungen und reichte dem Sachverständigen weitere Unterla-gen ein. Das [X.] vom 12. September 1996 kam zu dem Ergebnis, dass zunächst der Statiker wegen fehlerhafter Trag-werksplanung, aber auch der Kläger in seiner Funktion als Bauleiter für den Mangel verantwortlich ist.
Am 30. Juli 1996 schrieb der Kläger - ohne die [X.] davon zu unter-richten - an die [X.]: 3 "Die Vorlage der anfallenden Kosten für die aufgetretenen Schadensfälle durch die [X.] war aus versicherungstechni-schen Gründen erforderlich und wird begrüßt. Damit [X.] war meine Zustimmung, dass diese Kosten mit den Honorarforderungen verrechnet werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass wir damit ein volles Schuldanerkenntnis aussprechen. Erst das abschließende Gutachten und die Aussage der Versicherungsexperten werden die Gewichtung der Schuldübernahme klären. Wir gehen davon aus, dass hier der Statiker mit in die [X.] einbezogen wird." - 4 -

4 Die [X.] verrechnete die Mängelbeseitigungskosten mit Honorar-forderungen aus anderen Bauvorhaben. Zweck der [X.] war nach Darstellung des [X.] ein Einbehalt im Sinne eines Stillhal-teabkommens bis zur abschließenden Klärung der Haftungsfrage.
Die [X.] forderte die [X.] mehrfach erfolglos unter [X.] auf, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Dem Kläger gegen-über vertrat die [X.] in Schreiben vom 22. Januar und 3. Februar 1998 die Auffassung, sie halte den Statiker für hauptverantwortlich, den Kläger treffe jedoch ein mit einem Drittel zu bewertendes Mitverschulden; sie empfahl eine Kostenbeteiligung in Höhe von 10.000 DM. Die [X.] erhob Klage, die dem Kläger am 11. März 1998 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte der Kläger die Klageschrift und die das schriftliche Vorverfahren anordnende Verfügung des Vorsitzenden der [X.] mit der Bitte um kurzfristige Entscheidung. Diese antwortete mit Schreiben vom 24. März 1998, in dem sie Kostenschutz zusagte und den Kläger aufforderte, die Klageforderung in Höhe von 10.000 DM anzuer-kennen und Rechtsanwälte zu mandatieren. Mangels rechtzeitiger [X.] wurde am 31. März 1998 ein Versäumnisurteil [X.]. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde in Höhe von 10.000 DM zurückgenommen. Im Übrigen bestritt der Rechtsanwalt des [X.] (damaligen Beklagten) zunächst Grund und Höhe des Anspruchs. Später machte er geltend, die Forderung sei bereits vor Klagerhebung durch Aufrechnung gegen die Honorarforderungen des [X.] erloschen ge-wesen. Dem widersprach die [X.] unter Hinweis auf das Schreiben des [X.] vom 30. Juli 1996 mit der Begründung, bei der [X.] habe es sich lediglich um ein Stillhalteabkommen bis zur Klärung der Streitfrage gehandelt. Da der Rechtsanwalt des [X.] auf seinem Standpunkt beharrte, erklärte die [X.] schließlich die Aufrechnung. [X.] - 5 -

[X.] wurde der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für er-ledigt erklärt.
Die Beklagte hält der auf Zahlung von 22.798,38 • gerichteten Klage neben Einwendungen zur Schadenshöhe insbesondere Leistungs-freiheit wegen Obliegenheitsverletzung entgegen. Der Kläger habe durch die [X.] und die Zustimmung zur Erledigungserklärung der [X.] im [X.] gegen das Anerkenntnis- und Befriedi-gungsverbot nach § 5 Nr. 5 [X.] und durch die nicht rechtzeitige Mittei-lung an die [X.] über die Verrechnung und sein Schreiben vom 30. Juli 1996 an die [X.] gegen die [X.] nach § 5 Nr. 3 [X.] verstoßen. 6 Das [X.] hat die gegen das klagabweisende Urteil des [X.] eingelegte Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er den Anspruch weiter. 7 Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte ist unter keinem Gesichtspunkt wegen Obliegenheitsverletzung von der Leistungspflicht frei. 8 [X.] 1. Das [X.] ist im Gegensatz zum Landgericht der Ansicht, die Beklagte sei nicht schon deshalb von der Leistungspflicht frei, weil der Kläger durch seine Zustimmung zur Erledigungserklärung 9 - 6 -

der [X.] im [X.] gegen das Anerkenntnisverbot des § 5 Nr. 5 [X.] verstoßen habe. [X.] hätten grundsätzlich nur prozessbeendende, aber keine materiell-recht-liche Wirkung und hinderten einen neuen Rechtsstreit über die Klagefor-derung regelmäßig nicht. Der Kläger sei davon ausgegangen, die [X.] habe wegen der vorprozessual erfolgten [X.] bereits bei Klagerhebung nicht mehr bestanden. Da die Klage des-halb von Anfang an unbegründet gewesen und - anders als bei Aufrech-nung erst im Prozess - die Frage der Berechtigung des [X.] auch bei einseitiger Erledigungserklärung der [X.] nicht mehr habe geklärt werden können, habe er durch die Zustimmung zur Erledi-gungserklärung hinsichtlich des erledigten Teils der Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt prozessuale Nachteile in Kauf genommen. [X.] diesen Umständen fehle es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass er mit der Erledigungserklärung zugleich seine volle Verantwortlichkeit für den der [X.] entstandenen Schaden habe anerkennen wollen. 2. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Revisionserwiderung nicht angegriffen. 10 Davon abgesehen konnte die Erledigungserklärung unter dem Ge-sichtspunkt der Obliegenheitsverletzung schon vom Ansatz her keine dem Kläger nachteiligen Rechtsfolgen auslösen. Die Führung des Haft-pflichtprozesses ist keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, son-dern gemäß § 3 II Nr. 1 und 3, § 5 Nr. 4 und 7 [X.] Inhalt der [X.] zur Abwehr unberechtigter Ansprüche. [X.] Rechtsschutzverpflichtung hat der Senat im Urteil vom 30. September 1992 ([X.]Z 119, 276, 281) wie folgt beschrieben: 11 - 7 -

"[X.] er (der Versicherer) den Anspruch bestreiten, so muss er alles tun, was zu dessen Abwehr notwendig ist; er allein trägt die aus der Prüfung und Abwehr folgende Arbeitslast und Verantwortung. Demgemäß hat er im [X.] die Interessen des Versicherten so zu wahren, wie das ein von diesem beauftragter Anwalt tun würde. Weil grundsätzlich sein Abwehrinteresse dem des Versicherten entspricht, ist das im Regelfall unproblematisch. Wegen des umfassend versprochenen Rechtsschutzes gilt das aber sogar dann, wenn eine Kollision zwischen den Inte-ressen des Versicherten und denen des Versicherers ein-mal nicht zu vermeiden ist. In diesem Fall muss der [X.] seine eigenen Interessen hintanstellen. Nur diese weite Auslegung des [X.] kann den mit der Haftpflichtversicherung bezweckten Schutz gewährleis-ten." Diese Auffassung vom Inhalt der Rechtsschutzverpflichtung hat der Senat durch Urteil vom 7. Februar 2007 bestätigt ([X.] unter [X.], zur [X.] bestimmt). 12 Die Beklagte hatte ihre so beschriebene Rechtsschutzverpflichtung in mehrfacher Hinsicht verletzt. Die von ihr mit der Schadensbearbeitung beauftragte [X.] hatte zwar richtig erkannt, dass der Kläger dem Grunde nach für den Schaden ersatzpflichtig ist. Unter Verkennung der [X.] hatte sie den Kläger jedoch angewiesen, seine Haftung gegenüber der [X.] nur in Höhe von einem Drittel anzuerkennen. Im [X.] zur [X.] haftete der Kläger mit dem Statiker aber als Gesamtschuld-ner in voller Höhe (vgl. [X.], Urteile vom 4. März 1971 - [X.] - BauR 1971, 265 unter IV und vom 4. Juli 2002 - [X.]/01 - NJW-RR 2002, 1531 unter III). Diese falsche Beratung des [X.] war ersichtlich die Hauptursache dafür, dass es überhaupt zu einem Prozess gekommen ist. Die [X.] hätte vielmehr - wie ein vom Kläger beauftragter Anwalt - das von der [X.] vorprozessual verlangte Anerkenntnis dem Grunde nach 13 - 8 -

abgeben müssen. Die Beklagte hatte ihre Rechtsschutzverpflichtung [X.] dadurch verletzt, dass sie den Kläger im Schreiben vom 24. März 1998 aufforderte, zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im [X.] selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen und ihre Weisungen zu befolgen. Die Führung des [X.]es ist aber Inhalt der Hauptleistungspflicht des Versicherers. Die [X.] gestatten es ihm nicht, die mit der Abwicklung der [X.] verbundenen Mühen, Kosten und Risiken einseitig auf den Versicherungsnehmer abzuwälzen ([X.]Z 119, 276, 282 und [X.]Z 15, 154, 159; Senatsurteil vom 7. Februar 2007 aaO). Das aber hatte die Beklagte durch die Anweisung der [X.] vom 24. März 1998 getan. Führt der Versicherungsnehmer aufgrund einer solchen vertragswidrigen Wei-sung des Versicherers den [X.] selbst, ist der Versicherer wie bei einer ausdrücklichen Ablehnung des Deckungsschutzes an das Ergebnis des [X.]es gebunden und kann sich wegen feh-lerhafter oder weisungswidriger Prozessführung nicht auf Leistungsfrei-heit wegen Obliegenheitsverletzung berufen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 aaO).

I[X.] 1. Das Berufungsgericht hält die Beklagte aber deshalb für leis-tungsfrei, weil der Kläger sie entgegen § 5 Nr. 3 [X.] nicht rechtzeitig über sein Schreiben vom 30. Juli 1996 und die in der Folgezeit von der [X.] vereinbarungsgemäß vorgenommene Verrechnung ihrer Schadens-beseitigungskosten mit seinen Honorarforderungen informiert hat. 14 Der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 30. Juli 1996 aus der maßgeblichen Sicht der [X.] als Empfängerin ein Anerkenntnis dem Grunde nach abgegeben und damit dem Verbot des § 5 Nr. 5 Satz 1 [X.] 15 - 9 -

zuwidergehandelt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedi-gen. Dass der Kläger sein Schreiben ebenfalls als Anerkenntnis verstan-den habe, zeige der letzte Absatz seines im [X.] einge-reichten Schriftsatzes vom 7. Januar 1999. Dennoch sei zweifelhaft, ob die Beklagte sich nach [X.] und Glauben auf die Obliegenheitsverlet-zung berufen dürfe, weil sie den Kläger, ohne das Schreiben zu kennen, nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage angewiesen habe, im [X.] eine Teilverantwortung in Höhe von 10.000 DM anzu-erkennen. Der Zweck der Obliegenheit sei aufgrund der Besonderheit, dass vor der Entscheidung des Versicherers keine der Parteien von dem Anerkenntnis Gebrauch gemacht habe, trotz der Obliegenheitsverletzung erreicht worden.
Diese Frage bedürfe jedoch letztlich keiner Entscheidung, weil die Beklagte sich zu Recht auf die Verletzung der [X.] des § 5 Nr. 3 [X.] berufen habe. Danach sei der Versicherungsnehmer unter anderem verpflichtet, dem Versicherer alle Tatumstände mitzutei-len, welche auf den Schadenfall Bezug haben. Zu diesen [X.] habe die mit dem Schreiben vom 30. Juli 1996 zwischen dem Kläger und der [X.] getroffene und anschließend durchgeführte [X.] gehört. Aus dem Schreiben ergebe sich auch für einen juristischen Laien, dass zwischen den Parteien nur die Frage der vorrangigen Haf-tung des [X.] streitig gewesen sei, die übrigen Voraussetzungen für die Einstandspflicht des [X.] dagegen stillschweigend übereinstim-mend als erfüllt angesehen worden seien. Bereits Ende 1996, spätestens aber nach [X.] durch die [X.] Anfang 1998 habe der Kläger die Beklagte über die [X.] Verrechnung informieren müs-sen. Seine Behauptung, die [X.] habe die Verrechnung in Übereinstim-16 - 10 -

mung mit ihm als bloßes Stillhalteabkommen oder Einbehalt und nicht als Verrechnung im Rechtssinne verstanden, treffe nicht zu. Die [X.] sei nicht folgenlos geblieben, weil die Beklagte den Klä-ger in Unkenntnis der bereits erfolgten Befriedigung der [X.] durch Verrechnung im [X.] angewiesen ha-be, die Forderung in Höhe von 10.000 DM anzuerkennen. Dadurch habe die [X.] zu Unrecht einen Zahlungstitel erwirkt. Selbst wenn sie von [X.] freiwillig keinen Gebrauch gemacht habe, seien Folgen für den Um-fang der Leistungspflicht der Beklagten durch die Belastung des [X.] mit einem Drittel der Prozesskosten entstanden.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im ent-scheidenden Punkt nicht stand. 17 a) Sollte das Schreiben des [X.] vom 30. Juli 1996 ein Aner-kenntnis der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach enthalten, könnte die Beklagte sich darauf nach [X.] und Glauben nicht berufen, weil sie, ohne das Schreiben zu kennen, zu derselben Einschätzung der Sach- und Rechtslage gekommen ist wie der Kläger. Die vom Berufungsgericht insoweit geäußerten Zweifel an der Leistungsfreiheit greifen durch. 18 b) Soweit das Berufungsgericht Leistungsfreiheit wegen Verletzung der [X.] nach § 5 Nr. 3 [X.] annimmt, ist ihm schon deshalb nicht zuzustimmen, weil das Schreiben des [X.] vom 30. Juli 1996 und die dem entsprechende Verrechnung der Forderungen nicht als Anerkenntnis dem Grunde nach zu werten sind. Die gegenteilige Ausle-gung des Berufungsgerichts ist von [X.] beeinflusst. Es hat nicht hinreichend beachtet, dass der übereinstimmende [X.] jeder, insbesondere einer davon abweichenden Auslegung vorgeht ([X.], [X.] - 11 -

teile vom 18. Juli 2003 - [X.] - NJW 2003, 3205 unter [X.] a aa und vom 7. Dezember 2001 - [X.]/01 - NJW 2002, 1038 unter [X.] b m.w.N.). Das Berufungsgericht hätte deshalb zunächst der Frage nach-gehen müssen, was die [X.] und der Kläger mit der [X.] bezweckt hatten.
Aus dem unstreitigen Prozessstoff ergibt sich, dass damit kein An-erkenntnis dem Grunde nach verbunden war, sondern dass die [X.] unter dem Vorbehalt der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage und der Stellungnahme des [X.] stand. Die [X.] hatte sich weder vorgerichtlich noch im [X.] auf ein Anerkenntnis berufen. In der Klage hatte sie nicht nur zur Höhe vorge-tragen, sondern auch dazu, wegen welcher Fehler der Kläger dem [X.] nach zum Schadensersatz verpflichtet sei. In der Folgezeit stritten die Parteien etwa sechs Monate lang über Grund und Höhe des Anspruchs. Erst im Schriftsatz vom 1. Oktober 1998 berief sich der damalige Beklag-tenanwalt darauf, die Forderung sei schon vor Klagerhebung durch [X.] zum Erlöschen gebracht worden. Dem trat die [X.] sogleich entgegen. Sie habe gegenüber den Honorarforderungen keine Aufrech-nung erklärt. Vielmehr hätten die Parteien vereinbart, dass die [X.] zunächst von der [X.] bezahlt werden und durch die Honorarforderungen nicht beglichen, sondern mit diesen nur "verrechnet" werden sollten. Die Parteien seien sich darüber einig gewe-sen, dass diese Verrechnung die gegenseitigen Forderungen nicht zum Erlöschen bringe, sondern es sich dabei lediglich um ein gegenseitiges Stillhalteabkommen handele, bis die Streitfrage geklärt sei. Diese [X.] habe der (dortige) Beklagte mit dem Schreiben vom 30. Juli 1996 bestätigt. Mangels außergerichtlicher Klärung sei Klage erhoben worden. Da der Kläger die [X.] nach seinem Vortrag 20 - 12 -

ebenso verstanden hat, ist für eine davon abweichende Auslegung kein Raum. Dass sein späterer Prozessbevollmächtigter dies im Verlauf des [X.]es anders bewertet hat, ändert daran nichts.
Diese Vereinbarung war nicht nur wirtschaftlich vernünftig, sondern auch rechtlich korrekt und nicht geeignet, die Interessen der Beklagten zu beeinträchtigen. Gemäß dem in der Haftpflichtversicherung geltenden [X.] sollte die abschließende Klärung der Schadensersatz-pflicht dem [X.] vorbehalten werden. Das musste der Klä-ger der Beklagten nicht mitteilen. Zur Klärung im [X.] hätte es auch kommen können, wenn die Beklagte bedingungsgemäß den Prozess im Namen des [X.] geführt und selbst einen Anwalt [X.] hätte (§ 3 II Nr. 3, § 5 Nr. 4 und 7 [X.]). Das sinnvolle Bemühen der [X.] und des [X.] um eine Klärung der Streitfragen im Haft-pflichtprozess wurde nur durch das prozesstaktisch vermeintlich kluge, in Wirklichkeit aber verfehlte Prozessverhalten des damaligen [X.] durchkreuzt. Daraus kann die Beklagte schon deshalb nichts zum Nachteil des [X.] herleiten, weil sie die Prozessführung ver-tragswidrig einseitig auf ihn abgewälzt hatte. 21 - 13 -

22 II[X.] Da es zu einem [X.] nicht mehr kommen wird, ist die bisher nicht festgestellte Höhe des Schadensersatzanspruchs im vor-liegenden Verfahren zu klären. Die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach hatte die Beklagte bereits anerkannt, wie sich aus ihrem Schreiben vom 24. März 1998 ergibt.
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.05.2003 - 12 O 463/01 - [X.], Entscheidung vom 21.01.2004 - 5 [X.]/03-40 -

Meta

IV ZR 54/04

14.02.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. IV ZR 54/04 (REWIS RS 2007, 5227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5227

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