Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. VI ZR 266/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7267

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 266/14
vom

30. Juli
2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. Juli
2015
durch den [X.], [X.], die Richterinnen [X.],
von [X.] und den Richter Offenloch
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 22. Mai 2014 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr.
8 EGZPO).

Zwar ist für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer ge-mäß §
5 ZPO der Wert der nach dem beabsichtigten [X.] insge-samt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich. Hierbei sind allerdings solche in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbständigen und abtrennbaren Teile des [X.] außer [X.] zu lassen, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist. So reicht es für die Zulässigkeit der Nicht-zulassungsbeschwerde nicht aus, wenn der Beschwerdeführer im Fall der [X.] nur hinsichtlich eines der mehreren selbständigen
Ansprüche einen Zulassungsgrund gemäß §
544 Abs.
2 Satz
3 ZPO darlegt, dieser [X.] jedoch für das Revisionsverfahren keinen Beschwerdegegenstand im 1
2
-
3
-

Wert von mehr als 20.000

Juni 2002 -
V
ZR 148/02, juris Rn.
14; vom 11.
Mai 2006 -
VII
ZR 131/05, juris Rn.
9).

Im Streitfall hat die Klägerin zwar ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag angekündigt. Hinsichtlich der Zurückweisung ihrer Berufung gegen die Aberkennung ihres Feststellungsantrags hat sie einen Zulassungsgrund dage-gen nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hatte die Berufung insoweit deshalb zurückgewiesen, weil künftige Folgeschäden ausgeschlossen seien. Wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, hätte diese

3
-
4
-

Feststellung auch dann Bestand, wenn die streitgegenständliche [X.] kontraindiziert oder nicht von einer wirksamen Einwilligung der Klägerin gedeckt gewesen wäre.

Galke
[X.]
[X.]

von [X.]
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.11.2011 -
35 O 201/10 -

KG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2014 -
20 [X.] -

Meta

VI ZR 266/14

30.07.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. VI ZR 266/14 (REWIS RS 2015, 7267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7267

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.