Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2012, Az. 2 StR 137/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5298

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 137/12
vom
26.
Juni 2012

[X.]St: nein
[X.]R: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja

StGB §§
246 Abs.
1 und 2, 266 Abs.
2 i.V.m. §
263 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1

Veruntreuende Unterschlagung tritt aufgrund formeller Subsidiarität hinter
gewerbsmäßig begangener Untreue zurück.

[X.], Beschluss vom 26.
Juni 2012 -
2 StR 137/12
-
LG [X.]

in der Strafsache
gegen

wegen
Untreue u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführerin
am 26. Juni 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.]s [X.] vom
4.
Januar 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener verun-treuender Unterschlagung entfällt.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit [X.] Unterschlagung in 130 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz
in Höhe von 288.330,63
Euro angeordnet. Dagegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs dahin, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener veruntreuender Unterschlagung entfällt. Im Übrigen ist es aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 2.
April 2012 genannten Gründen unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
Der Verurteilung liegt die Feststellung zu Grunde, dass die Angeklagte unter Manipulation von Kassenbelegen und Fälschung von Postquittungen für angebliche Portokosten im Tatzeitraum von August 2004 bis Ende 2007 aus der von ihr alleine verwalteten Handkasse des I.

der W.

M.

durch 130 Handlungen insgesamt 288.330,63 Euro für eigene
Zwecke entnommen hat. Dies hat das [X.] jeweils als -
gewerbsmäßig begangene
-
Untreue (§§ 266, 263 Abs. 3 Satz
2 Nr.
1 StGB) in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung bewertet.
Diese Konkurrenzbewertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Be-denken. Veruntreuende Unterschlagung tritt dann, wenn der Täter der zugleich erfüllten Untreue von Anfang an auch mit [X.] hinsichtlich der veruntreuten Sache gehandelt hat, auf der Konkurrenzebene (vgl. LK/[X.], StGB, 12. Aufl. 2010, § 246 Rn. 71) aufgrund formeller Subsidiarität hinter den durch dieselbe Handlung erfüllten Tatbestand der Untreue zurück (vgl. [X.]/
Kühl, StGB, 27.
Aufl. 2011, § 246 Rn.
23).
§
246 Abs.
1 StGB in der Fassung des 6.
Strafrechtsreformgesetzes greift nach seinem zweiten Halbsatz nur ein, wenn die Tat nicht in anderen [X.] mit schwererer Strafe bedroht ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung für ein Zusammentreffen der Unterschlagung mit allen Delikten, für die das [X.] eine höhere Strafdrohung vorsieht ([X.], Urteil vom 6.
Februar 2002 -
1
StR 513/01, [X.]St 47, 243, 244; krit. [X.], StGB, 59. Aufl. 2012, §
246 Rn. 23a). Es besteht -
unbeschadet der Platzierung in Absatz
1 (LK/[X.] aaO)
-
schon nach dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. zur weiten Wortlautausle-gung [X.], Beschluss vom 9.
September 1997 -
1 [X.], [X.]St 43, 237, 238
f.) kein Grund zu der Annahme, dass die [X.] im Fall einer 2
3
4
5
-
4
-
nach §
246 Abs.
2 StGB qualifizierten Unterschlagung keine Geltung mehr be-anspruchen soll. §
246 Abs.
2 StGB nimmt auch insoweit auf Absatz
1 der Norm Bezug. Vorausgesetzt wird dann allerdings, dass die konkurrierende Norm auch eine höhere Strafdrohung vorsieht als der qualifizierte [X.] (zum Vergleichsmaßstab bei §
125 Abs.
1 StGB [X.], Urteil vom 24.
März 2011 -
4 [X.]). Dies ist hier der Fall.
Für die Frage, ob eine schwerere Strafdrohung vorliegt, kommt es auf den im Einzelfall anwendbaren Strafrahmen an, einschließlich eines Sonder-strafrahmens für besonders schwere Fälle des konkurrierenden Straftatbe-stands (Maurach/[X.]/[X.], Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 1, 10.
Aufl. 2009, § 34 Rn.
41; LK/[X.] aaO). Eine schwerere Strafdrohung liegt demnach hier vor, weil der besonders schwere Fall der -
gewerbsmäßig began-genen
-
Untreue gemäß §
266 Abs.
2
StGB
in Verbindung mit §
263 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 StGB eine Strafobergrenze bei Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vorsieht, also mehr als §
246 Abs. 2 StGB mit seiner Strafobergrenze bei Frei-heitsstrafe bis zu fünf Jahren. Auch
liegt eine erhöhte Mindeststrafe vor.
Der Senat ändert den Schuldspruch dahin ab, dass die Verurteilung we-gen veruntreuender
Unterschlagung entfällt. § 265 Abs.
1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs zwingt nicht zur Aufhebung des Straf-ausspruchs. Dabei kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Un-rechtsgehalt der wegen Gesetzeseinheit zurücktretenden Strafnorm weiterhin strafschärfend berücksichtigt werden kann, sofern diese gegenüber dem Tatbe-stand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthält (vgl. Senat, Beschluss vom 18.
Dezember 2002 -
2 StR 477/02; [X.], Beschluss vom 6
7
8
-
5
-
16.
September 2010 -
3
StR 331/10; [X.], aaO Vor §
52 Rn.
45; LK/[X.], StGB, 12.
Aufl. 2006, Vor § 52 Rn.
139; krit. [X.]/[X.], StGB, 2010, §
52 Rn. 28 f.;
NK/Puppe, StGB, 3.
Aufl. 2010, Vor §
52 Rn.
50). Ob
eigenständiges Unrecht der veruntreuenden Unterschlagung gegenüber Un-treue anzunehmen ist, erscheint zumindest zweifelhaft (abl. Apfel, [X.], 2006, S.
133
f.). Der Senat schließt jedenfalls aus, dass das [X.] zu anderen Einzelstrafen und einer milderen Ge-samtstrafe gelangt wäre, wenn es den Wegfall der veruntreuenden Unterschla-gung berücksichtigt hätte. Es hat die von ihm angenommene Idealkonkurrenz zweier Straftatbestände weder bei der [X.] noch bei der Strafbe-messung berücksichtigt.

Ernemann

[X.]

Appl

[X.]

Ott

Meta

2 StR 137/12

26.06.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2012, Az. 2 StR 137/12 (REWIS RS 2012, 5298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5298

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 137/12 (Bundesgerichtshof)

Konkurrenzverhältnis zwischen veruntreuender Unterschlagung und gewerbsmäßiger Untreue


3 StR 204/17 (Bundesgerichtshof)


6 StRR 157/22 (BayObLG München)

Gesamtfreiheitsstrafe, Berufung, Revision, Schuldspruch, Rechtsfolgenausspruch, Dienststelle, Staatsanwaltschaft, Angeklagte, Polizeibeamter, Generalstaatsanwaltschaft, Anklageschrift, Polizeivollzugsbeamter, Untreue, Angeklagten, Revision …


5 StR 349/23 (Bundesgerichtshof)


5 StR 11/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 137/12

4 StR 670/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.