Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.06.2023, Az. 4 StR 59/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4212

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 31. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

1. Das [X.] musste den Angeklagten nicht darauf hinweisen, dass es die in der Anklage geschilderte [X.] nicht sicher feststellen konnte, sondern diese offenblieb. Eine Hinweispflicht auf eine geänderte Sachlage gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 [X.] besteht bei einer wesentlichen Veränderung des [X.] im Vergleich zu dem in der zugelassenen Anklage konkretisierten Sachverhalt etwa betreffend Tatzeit, [X.], Tatrichtung oder die Person eines Beteiligten (vgl. [X.], Beschluss vom 15. September 2022 – 4 StR 307/22 Rn. 5 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Angeklagte hatte bereits aufgrund der zugelassenen Anklage Anlass, unabhängig von der feststellbaren Reihenfolge der beiden Schüsse mit der Armbrust seine Verteidigung auf diese ihm jeweils im [X.] unverändert zur Last liegenden Tathandlungen einzurichten. Auch das Mordmerkmal der Heimtücke stand dabei evident weiter in Rede, wenn anders als im Anklagesatz geschildert der Schuss in den Hinterkopf des Geschädigten zuerst erfolgt sein sollte.

2. Die Revision hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie die Ablehnung von sechs Beweisanträgen beanstandet, die den Ablauf des Tatgeschehens betreffen (Verfahrensrüge unter Gliederungspunkt B. IV. der Revisionsbegründung).

a) Die Verfahrensrüge ist im Hinblick auf den Beweisantrag Nr. 3 unzulässig, denn die Revision legt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei den [X.] und in seiner Begründung in Bezug genommene Lichtbilder nicht vor. Die Beweisanträge Nr. 1 und Nr. 5 – letzteren der Sache nach gestützt auf § 244 Abs. 4 Satz 2 [X.] – sowie den als Anlage III zum [X.] vom 17. August 2022 genommenen Beweisantrag hat die [X.] rechtsfehlerfrei abgelehnt.

b) Die Ablehnung der weiteren Beweisanträge hat das [X.] allerdings nicht tragfähig auf § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 [X.] gestützt. Zwar hat es hinreichend dargelegt, dass die in beiden Anträgen aufgestellte Beweisbehauptung, der [X.] habe den Kopf des Getöteten vollständig durchdrungen, für die Täterschaft des Angeklagten aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung sei. Die [X.] hat aber aus dem Blick verloren, dass sie die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten auch damit begründet hat, dass er nach einem Steckschuss den Pfeil aus dem Kopf des zu diesem Zeitpunkt noch lebenden und sodann strangulierten Geschädigten herauszog. Damit kam der behaupteten [X.], wäre sie erwiesen, für den Rechtsfolgenausspruch Bedeutung zu. Die [X.] hat sich deshalb im Urteil rechtsfehlerhaft mit der Ablehnungsbegründung in Widerspruch gesetzt (vgl. hierzu nur [X.], Beschluss vom 27. November 2018 – 3 [X.] Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 244 Rn. 56b; jeweils mwN).

Jedoch wird die Ablehnung dieser Beweisanträge durch den von der [X.] ebenfalls herangezogenen Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit eines ballistischen Sachverständigengutachtens getragen. Der Senat entnimmt dem Beschluss des [X.]s vom 22. August 2022, dass nicht nur die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 2, die sich im Einzelnen zu den Voraussetzungen von § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 [X.] verhält, sondern auch die des als Anlage IV zum [X.] vom 17. August 2022 genommenen Beweisantrags hierauf gestützt ist. Neben der Identität von [X.] und -mittel folgt dies insbesondere daraus, dass die [X.] insoweit auch die den Beweisantrag Nr. 2 betreffenden [X.] (Gliederungspunkt A. 3.) in Bezug genommen hat.

Quentin     

  

     Maatsch     

  

Scheuß

  

Ri‘in[X.] Dr. Momsen-Pflanz
ist wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung gehindert.     

  

Dietsch     

  

  

Quentin

  

  

  

Meta

4 StR 59/23

19.06.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankenthal, 31. August 2022, Az: 1 Ks 5220 Js 5501/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.06.2023, Az. 4 StR 59/23 (REWIS RS 2023, 4212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4212

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