Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2012, Az. XII ZR 145/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8470

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII [X.]/09
Verkündet am:

7. März 2012

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 313, § 1571, § 1573
Abs. 2, § 1578, § 1578 b; EGZPO § 36 Nr. 1
a)
Ist ein Unterhaltsberechtigter altersbedingt nicht mehr erwerbstätig, richtet sich sein [X.] für den durch die Rente nicht gedeckten Bedarf allein nach §
1571 [X.] (Altersun-terhalt -
in Abgrenzung zu Senatsurteil vom 3.
Februar 1999 -
XII
ZR
146/97
-
FamRZ 1999, 708, 709).
b)
Kann der Unterhaltsberechtigte in der [X.] nach der Zustellung des Scheidungsantrags ehebedingt nicht das Einkommen erzielen, was er ohne Ehe hätte erzielen können, sind die daraus folgenden Rentennachteile im Rahmen des §
1578
b [X.] grundsätzlich als ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt aber, wenn sie durch [X.] mit der Ehe verbundene Vorteile kompensiert werden (im [X.] an Senatsurteil vom 8.
Juni 2011 -
XII
ZR 17/09
-
FamRZ 2011, 1381 Rn.
33).
c)
Die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte ehebedingt auf eine berufliche Karriere verzichtet hat, ist im Rahmen des §
1578
b [X.] allein unter dem Gesichtspunkt des ehebedingten Nachteils von Bedeutung. Die nacheheliche Solidarität erfasst demgegenüber andere Umstände, die unabhängig von ehebedingten Nachteilen Auswirkungen auf den konkre-ten Unterhaltsanspruch haben.
[X.], Urteil vom 7. März 2012 -
XII [X.]/09 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7.
März 2012
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne
und [X.], Dr.
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 2.
Senats für Familiensachen
des [X.]s [X.] vom 4.
August 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit seiner Abänderungsklage den Wegfall des in ei-nem [X.] von 1995 geregelten [X.].
Der 1940 geborene Kläger und die 1944 geborene [X.] schlossen im November 1967 die Ehe. Der Kläger war damals Student, die [X.] an-gestellte Sport-
und Gymnastiklehrerin. Nach der Geburt des gemeinsamen [X.] im Juli 1971 setzte die
[X.] ihre Tätigkeit für [X.] aus und nahm
sie anschließend als Teilzeitkraft wieder
auf. Die Parteien
trennten sich erstmals im Jahr 1974 und endgültig zum Jahreswechsel 1978/1979. Auf den 1
2
-
3
-
im Dezember 1980 zugestellten Scheidungsantrag wurde die
Ehe der Parteien im März 1982 geschieden. Seit 1987 arbeitete die [X.] bis zum Rentenein-tritt
annähernd in Vollzeit.
Im Juli 1995 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wo-nach sich der Kläger unter anderem verpflichtete, an die [X.] Aufsto-ckungsunterhalt in Höhe von 1.100
DM =
562,42

Oktober 2005 ist der -
inzwischen wiederverheiratete
-
Kläger pensioniert. Die [X.] trat zum August 2007 in den Ruhestand.
Das
Amtsgericht hat der Abänderungsklage, mit der der Kläger den [X.] seiner Unterhaltsverpflichtung ab August
2007 begehrt, teilweise stattgege-ben und den Kläger u. a. verurteilt, an die [X.] nachehelichen Unterhalt von 396

r-landesgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise dahin abgeändert, dass der Kläger ab Januar 2009 einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 200

u-fungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts
hat
der Kläger gegen die [X.] einen Anspruch
auf Abänderung des gerichtlichen Vergleichs. Mit dem 3
4
5
6
-
4
-
Eintritt der [X.]n in den Ruhestand und den damit einhergehenden Auswir-kungen des Versorgungsausgleichs hätten sich die beiderseitigen wirtschaftli-chen Verhältnisse wesentlich geändert. Das Renteneinkommen des [X.] habe sich um monatlich 362,26

Renteneinkünfte, die über ihrem bis dahin erzielten Erwerbseinkommen lägen. Darüber hinaus habe sich seit dem Abschluss des Vergleichs die Rechtspre-chung des [X.] u. a. zur Begrenzung und Befristung des -
hier im Streit stehenden
-
Aufstockungsunterhalts geändert, und es gelte ab Januar 2008 die Neuregelung des §
1578
b [X.].
Der [X.]n seien ehebedingte Nachteile in Form von Rentennachtei-len
entstanden, weil sie nach der Zustellung des Scheidungsantrages bis Ende 1986 wegen der Kindesbetreuung nicht voll erwerbstätig gewesen sei. Diese
Nachteile dürften
sich
ausweislich des Versicherungsverlaufs für die [X.]
in einer geschätzten Größenordnung von 50

Die vorübergehende Erwerbslosigkeit der [X.]n in [X.]en der Schwangerschaft, des Mutterschutzes und der Kinderbetreuung (von Juni 1971 bis Januar 1974) und die nur eingeschränkte Tätigkeit in der [X.] von Februar
1974 bis zur Zu-stellung des Scheidungsantrages im Dezember 1980, habe ersichtlich zu kei-nen ehebedingten Nachteilen geführt, da die Nachteile in der Versorgungsbi-lanz durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen worden seien. Aus dem Gesichtspunkt einer nicht stattgefundenen Karriereentwicklung lägen ehebe-dingte Nachteile eher fern. Die [X.] habe seit 1974 ohne Unterbrechung bis zu ihrem Renteneintritt wieder in ihrem erlernten und vor der Ehe ausgeüb-ten Beruf gearbeitet, wobei ihre Ausbildung als bloße
Gymnastiklehrerin keine besonderen Karrieresprünge habe erwarten lassen. Soweit die [X.] [X.], dass sie ein verkürztes Studium an der pädagogischen Hochschule
hätte
absolvieren
können, um anschließend als "richtige"
Lehrerin mit besserem Einkommen
und Chancen auf eine Verbeamtung eingestellt zu werden, lasse 7
-
5
-
sich darüber im Nachhinein nur noch spekulieren. Nach den vorgelegten Zeug-nissen erscheine es nicht zwingend anzunehmen, dass die [X.] ohne Hei-rat und Kindererziehung tatsächlich ein Zusatzstudium in Angriff genommen, erfolgreich abgeschlossen und als Lehrerin für Grund-
und Hauptschulen eine Anstellung gefunden oder gar Beamtenstatus erreicht hätte.
Auch wenn danach konkrete ehebedingte Nachteile nur in einer Größen-ordnung von 50

bis 60

vollständige Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs. §
1578
b [X.] beschränke sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kom-pensation [X.] Nachteile, sondern berücksichtige auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Dieser Umstand könne insbesondere bei [X.], bei denen die Ehepartner sich bereits im Rentenalter befinden, an Bedeutung gewinnen.
Die Parteien
hätten bis zum Abschluss des Studiums des [X.] Ende 1968 das Einkommen der [X.]n zur Erlangung eines [X.] Lebensstandards benötigt. Die Erbschaft der [X.]n sei [X.] in die Ausstattung eines angemessenen Haushalts geflossen. Es habe dem übereinstimmenden Willen beider Parteien entsprochen, dass die [X.] nach der Geburt des gemeinsamen [X.] zunächst (zumindest für [X.]) nicht habe arbeiten sollen. Mit ihrer mehrjährigen überobligationsmäßigen [X.] habe die [X.] den Kläger in Bezug auf den damals [X.] Betreuungsunterhalt entlastet. Gerade durch den früheren Wiedereinstieg in den erlernten Beruf und den Verzicht auf eine Zusatzausbildung habe sie die ehebedingten Nachteile gering gehalten. Die Erwerbsbiografie der [X.]n zeige, dass mit der Entscheidung für ein Kind und mit der Geburt des Kindes die Chance für eine Zusatzausbildung praktisch vertan gewesen sei.
Zudem habe sich die [X.] seit
der Scheidung bis zu ihrer Verrentung auf einen dauerhaften Unterhaltsanspruch eingerichtet und einrichten dürfen.
Daneben habe sich die [X.] auch die Unterhaltsansprüche der neuen Ehefrau ent-8
-
6
-
gegenhalten lassen müssen, was bereits zu einer Reduzierung des Unterhalts geführt habe. Die Kontrollberechnung ergebe insoweit, dass der Kläger der [X.]n (ohne
Berücksichtigung der zweiten Ehefrau) einen monatlichen Unter-halt in Höhe von 448,74

außerdem keinerlei Chancen mehr, den Unterhaltsausfall
durch eigene berufli-che Disposition abzufangen.
Danach entspreche eine Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich 200

Der Kläger verfüge immer noch über [X.], die mit 2.890

g-ten mit monatlich 1.656

er Zahlung von monatlich 200

[X.], wobei seine derzeitige Ehefrau über nahezu gleich hohe [X.] wie die [X.] verfüge. Die zeitlich unbefristete Zahlung erscheine auch im Hinblick darauf nicht unangemessen.
Entgegen der Ansicht des [X.] könne nicht davon ausgegangen wer-den, dass die [X.] auf den Unterhalt für die [X.] ab Renteneintritt verzichtet habe. Ihr Unterhaltsanspruch sei schließlich auch nicht gemäß §
1579 Nr.
2 [X.] verwirkt.

II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Für das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] das bis Ende [X.] 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist. Die Abänderung des [X.]s richtet sich somit nach §
323 ZPO aF (vgl. nunmehr §§
238, 239 FamFG -
Senats-9
10
11
12
-
7
-
urteile [X.]Z 186, 1 =
[X.], 1238 Rn.
10 und vom 23.
November 2011 -
XII
ZR
47/10
-
FamRZ 2012, 197 Rn.
13).
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Ab-änderungsklage zulässig ist. Allerdings findet entgegen seiner Ansicht die Präk-lusionsvorschrift des §
323 Abs.
2 ZPO aF auf Vergleiche keine Anwendung. Die Abänderung eines [X.]es richtet sich allein nach materiell-rechtlichen Kriterien (Senatsurteile [X.]Z 186, 1 =
[X.], 1238 Rn.
12
f. [X.] und vom 23.
November 2011 -
XII
ZR
47/10
-
FamRZ 2012, 107 Rn.
15).

2. Das Berufungsgericht ist zutreffend
davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen
für eine Abänderung des Vergleichs gemäß §§
323 Abs.
4 aF, 794 Abs.
1 Nr.
1 ZPO in Verbindung mit §
313 [X.] vorliegen.
a) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Verän-derungen vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit ein Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhal-ten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, §
313 Abs.
1 [X.].
b) Gemessen hieran ist eine
Abänderung des im Streit stehenden [X.] eröffnet.
Zum einen hat
das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien vor allem durch ihren Eintritt in den Ruhestand wesentlich verändert haben. Zudem haben sich nach Ab-13
14
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17
-
8
-
schluss des Vergleichs die rechtlichen Verhältnisse bezogen auf die [X.], den nachehelichen Unterhalt zu begrenzen, geändert.
[X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Unterhalts-anspruch hinsichtlich des im Streit stehenden [X.] ab [X.] 2007 allerdings nicht als Aufstockungsunterhaltsanspruch im Sinne von §
1573 Abs.
2 [X.], sondern als Altersunterhaltsanspruch nach §
1571 [X.] zu qualifizieren. Dem steht nicht entgegen, dass die [X.] bereits im Alter von 63
Jahren in den Ruhestand getreten ist, anstatt -
wie zu diesem [X.]punkt noch üblich
-
mit 65
Jahren (vgl. dazu Senatsurteil vom 3.
Februar 1999

XII
ZR
146/97
-
FamRZ 1999, 708, 709; [X.]/Brudermüller [X.] 71.
Aufl. §
1571 Rn.
3). Dass die, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu 50
% schwerbehinderte
[X.] noch einer
Erwerbsobliegenheit unterlegen hätte, ist nicht festgestellt, von der Revision nicht eingewandt und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Ist ein Unterhaltsberechtigter
-
wie hier
-
altersbedingt nicht mehr er-werbstätig, richtet sich sein Unterhalt für den durch die Rente nicht gedeckten Bedarf allein nach §
1571 [X.] (Altersunterhalt). Demgegenüber setzt der [X.] aus §
1573 Abs.
2 [X.] voraus, dass der [X.]sberechtigte (altersbedingt) eine -
zumindest teilweise
-
Erwerbstätigkeit ausübt
(vgl. Senatsurteil
vom 3.
Februar 1999 -
XII
ZR
146/97
-
FamRZ 1999, 708, 709).
bb) Die vom Kläger begehrte Befristung des -
somit ab Renteneintritt der [X.]n
als Altersunterhalt zu qualifizierenden
-
Anspruchs ist erstmals durch §
1578
b [X.],
also mit dem zum 1.
Januar 2008 in [X.] getretenen [X.] ermöglicht worden.
18
19
20
-
9
-
Allerdings hätte auch eine -
gemäß §
1578 Abs.
1 Satz
2 [X.] aF schon vor der Unterhaltsrechtsreform mögliche
-
Herabsetzung des nach den eheli-chen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhalts
auf den angemessenen Le-bensbedarf
im Ergebnis einer Befristung gleichstehen können, nämlich dann, wenn der Unterhaltsberechtigte Letzteren selbst
erwirtschaften kann
(vgl. zu §
1578
b [X.] Senatsurteil
vom 20.
Oktober 2010 -
XII
ZR
53/09
-
[X.], 2059 Rn.
22).
Aber auch insoweit ist nach dem Vergleichsabschluss eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten, und zwar durch die Änderung der
Senatsrechtsprechung
zu §§
1573 Abs.
5, 1578 Abs.
1 Satz
2 [X.] aF (beginnend mit Senatsurteil
vom 12.
April 2006 -
XII
ZR
240/03
-

FamRZ
2006, 1006).
Danach ist nunmehr für die Begrenzung des Unterhalts vorrangig auf das Vorliegen [X.] Nachteile und nicht mehr allein
auf die Ehedauer abzustellen; Letztere
hätte bis zu jener Rechtsprechungsände-rung nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts
unter Berücksichtigung der [X.] der Kindesbetreuung (§
1578 Abs.
1 Satz
3 [X.] aF) einer Begrenzung entgegengestanden. Von daher ist der Kläger mit einer ent-sprechenden Herabsetzung für die [X.] vor Inkrafttreten des [X.]
(hier zweites
Halbjahr 2007) gemäß §
313 [X.] nicht ausge-schlossen.
3. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht -
vor einer Begrenzung des Unterhalts nach §
1578
b [X.]
-
zunächst den Unterhaltsbedarf nach §
1578 [X.] ermittelt.
Dabei ist es -
dem Amtsgericht folgend
-
von der Recht-sprechung des Senats zur Dreiteilung ausgegangen, so dass der Unterhalt
der [X.]n im Hinblick auf die zweite Ehefrau des [X.] zu reduzieren war.
Ohne diese Kürzung (auf 396

)
beliefe
sich der Unter-haltsanspruch der [X.]n nach der vom Berufungsgericht angestellten
Kon-trollberechnung
(s. dazu Senatsurteil vom 14.
April 2010 -
XII
ZR
89/08
-

FamRZ
2010, 869 Rn.
32
f.) auf rund 449

21
22
-
10
-
Wie der Senat aber nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, hält er an der [X.] im Rahmen der Bedarfsermittlung nicht mehr fest. Nach seiner geänderten Rechtsprechung hat der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau keine Auswirkungen
auf den Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau nach §
1578 [X.]; dieser Anspruch ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach §
1581 [X.] zu berück-sichtigen, wobei es maßgeblich auf die Rangverhältnisse ankommt (Senatsur-teile vom 7.
Dezember 2011
-
XII
ZR
151/09
-
FamRZ 2012, 281Rn.
37
ff. und XII
ZR
159/09
-
FamRZ 2012, 288
Rn.
34).
Danach hat das Berufungsgericht
den Bedarf der [X.]n rechtsfehlerhaft ermittelt.
4. Die im Rahmen des §
1578
b [X.] vom Berufungsgericht durchgeführ-te Billigkeitserwägung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach §
1578
b Abs.
1 Satz
1 [X.] auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhalts-anspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach §
1578
b Abs.
2 Satz
1 [X.] ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeit-lich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus §
1578
b Abs.
1 Satz
2 und 3 [X.]. Danach ist bei der Billigkeitsabwägung insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Mög-lichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemein-schaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstä-tigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Ein [X.] Nachteil äußerst sich in der Regel darin, dass
der unterhaltsberechtigte 23
24
25
-
11
-
Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe und Kin-derbetreuung erzielen würde (Senatsurteil
vom 23.
November 2011

XII
ZR
47/10
-
FamRZ 2012, 197 Rn.
25 [X.]).
b) Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil
nicht gerecht.
Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommen-den Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht allerdings daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeits-prüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsur-teil vom 29.
Juni 2011 -
XII
ZR 157/09
-
FamRZ 2011, 1721 Rn.
21 [X.]). Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den
Beweisergebnissen umfassend und [X.] auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
ver-stößt (Senatsurteil vom 29.
Juni 2011 -
XII
ZR
157/09
-
FamRZ 2011, 1721 Rn.
21 [X.]).
[X.]) Die Beurteilung
des Berufungsgerichts, wonach die [X.] ehebe-dingte Nachteile
erlitten habe, soweit sie in der [X.] von der Zustellung des Scheidungsantrags bis Ende 1986 nicht voll erwerbstätig gewesen sei
und in-folge dessen Einbußen bei der Rente zu beklagen habe, sind nicht frei von [X.].
Zwar wird der
hier in Rede stehende Nachteil in der Altersversorgung, den
das [X.] auf 50

is 60

nicht unmittelbar von dem Versorgungsausgleich erfasst (s. hierzu Senatsurteil vom 29.
Juni 2011
-
XII
ZR
157/09
-
FamRZ 2011, 1721 Rn.
29 [X.]), weil er
nicht mehr in 26
27
28
29
-
12
-
die Ehezeit fällt. Jedoch hat das Berufungsgericht
verkannt, dass diese Einbuße auch anderweit kompensiert werden kann.
Ob ehebedingte Nachteile entstanden sind, ist zu ermitteln, indem die Lage, wie sie sich ohne Eheschließung und die gewählte Rollenverteilung erge-ben hätte, und die tatsächlich bestehende Lage gegenüber gestellt werden. Dabei können zunächst entstandene Nachteile durch andere mit der Ehe ver-bundene Vorteile -
auch nach der Ehescheidung
-
kompensiert worden sein (Senatsurteil vom 8.
Juni 2011 -
XII
ZR
17/09
-
FamRZ 2011, 1381 Rn.
33).
Der Kläger hat der [X.]n ausweislich des Unterhaltsvergleichs kei-nen Altersvorsorgeunterhalt geschuldet, weshalb der Nachteil nicht auf diese Weise kompensiert worden ist (s. dazu
Senatsurteil vom 8.
Juni 2011

XII
ZR
17/09
-
FamRZ 2011, 1381 Rn.
33). Jedoch erzielt
die [X.] aus-weislich der Feststellungen des Berufungsgerichts infolge des [X.], die über ihrem bis dahin erzielten [X.] liegen. Danach drängt sich der Schluss auf, dass die [X.] wegen des Versorgungsausgleichs eine höhere Rente erzielt, als sie dies ohne Heirat bei durchgehender Erwerbstätigkeit getan hätte.
Damit wären
die vom Oberlan-desgericht angenommenen Rentennachteile zumindest kompensiert.
Soweit das Berufungsgericht ehebedingte Nachteile aus dem Gesichts-punkt einer "nicht stattgefundenen Karriereentwicklung"
unberücksichtigt gelas-sen hat, ist der Kläger hierdurch nicht beschwert.

bb) Ebenso wenig hält die unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität durchgeführte Billigkeitsabwägung einer revisionsrechtlichen Über-prüfung stand.

30
31
32
33
-
13
-
(1) §
1578
b [X.] beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation [X.] Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Bei
der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebo-tene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in §
1578
b Abs.
1 Satz
3 [X.] aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Die Ehedauer gewinnt im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (Senatsurteil vom 23.
November
2011

XII
ZR
47/10
-

FamRZ 2012, 197 Rn.
31 [X.]).
(2) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung wird diesen An-forderungen nicht gerecht.
(a) Nicht zu beanstanden ist jedoch, dass das Berufungsgericht im Rah-men seiner Abwägung zugunsten der [X.]n berücksichtigt hat, dass diese den Kläger am Anfang der Ehe durch ihr eigenes Erwerbseinkommen sowie mit ihrer Erbschaft unterstützt hat
und dass sie sich um die Kindesbetreuung [X.] hat.
Ebenso wenig ist etwas dagegen
zu erinnern, dass das Berufungsgericht das Vertrauen der [X.]n auf einen dauerhaften Unterhaltsanspruch
und den Umstand, dass die [X.] keinerlei Chancen mehr habe, den Unterhalts-ausfall
durch eigene berufliche Disposition abzufangen, zu ihren Gunsten ge-würdigt hat.
Bereits bei der Überprüfung der Unbilligkeit nach §
1578
b [X.] ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch durch Vereinbarung festgelegt ist. Wie das Gesetz in §
36 Nr.
1 EGZPO klarstellt, gilt dies bei [X.] oder -vereinbarungen
nach der bis Dezember 2007 bestehenden Rechtslage in 34
35
36
37
-
14
-
noch stärkerem Maße. Dass dieser Gesichtspunkt in §
36 Nr.
1 EGZPO geson-dert geregelt ist, hindert seine Heranziehung im Rahmen des §
1578
b [X.] nicht. Weil die Beurteilung der Begrenzung hiernach vielmehr auf einer umfas-senden Interessenabwägung beruhen muss, ist die Berücksichtigung der Titu-lierung im Rahmen des §
1578
b [X.] sogar geboten (Senatsurteil vom 30.
Juni
2010 -
XII
ZR
9/09
-
[X.], 1414 Rn.
32).
(b) Im Übrigen ist die vom Berufungsgericht vorgenommene [X.] jedoch fehlerhaft.
([X.]) Das Berufungsgericht hat für die Bemessung der nachehelichen So-lidarität darauf abgestellt, dass die [X.] aufgrund des seinerzeit vorherr-schenden [X.] auf eine eigene berufliche Karriere verzichtet habe. Dabei hat es verkannt, dass dieser Aspekt allein für die Frage von Be-deutung ist, ob die [X.]
einen
-
insoweit vom Berufungsgericht
verneinten
-
ehebedingten Nachteil erlitten hat. Der Gesetzgeber wollte mit der [X.] Regelung des §
1578
b [X.] einen Ausgleich der Nachteile bewirken, die dadurch entstehen, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Aufgabenver-teilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann (Senats-urteil
vom 23.
November 2011 -
XII
ZR
47/10
-
FamRZ 2012, 197 Rn.
28). Der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität erfasst demgegenüber andere Umstände, die unabhängig von ehebedingten
Nachteilen
Auswirkungen auf den konkreten Unterhaltsanspruch haben.
Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht den Aspekt des Karrierever-zichts widersprüchlich gewürdigt hat. Einerseits hat es im Rahmen der Prüfung, ob die [X.] einen ehebedingten Nachteil erlitten hat, die
Aufnahme eines Lehramtsstudiums als Spekulation zurückgewiesen.
Andererseits hat es eine 38
39
40
-
15
-
solche -
hypothetische
-
Karriere bei der Bemessung der nachehelichen Solida-rität
zugunsten der [X.]n berücksichtigt. Dazu
hat es ausgeführt, dass die [X.] auf eine Zusatzausbildung verzichtet und damit die ehebedingten Nachteile gering gehalten habe
und dass die Erwerbsbiografie der [X.]n zeige, dass mit der Entscheidung für ein Kind die Chance für eine Zusatzaus-bildung praktisch vertan gewesen sei. Diese Ausführungen sind in sich wider-sprüchlich. Der Verzicht auf eine Zusatzausbildung
bedeutet
im Umkehrschluss, dass die [X.] diese -
vom Berufungsgericht noch beim ehebedingten Nach-teil als Spekulation verneinte
-
Option überhaupt gehabt hätte.
Überdies ist auch der weitere, vom Berufungsgericht
hieraus gezogene Schluss, wonach die [X.] mit dem Verzicht auf eine
solche Zusatzausbildung die ehebedingten Nachteile "gering gehalten"
habe, nicht nachvollziehbar. Denn die Aufgabe [X.] möglichen Karriere lässt die ehebedingten Nachteile erst entstehen.
(bb) Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht
bei seiner Abwägung zudem nicht die vom Kläger geleisteten Unterhaltszahlungen ge-würdigt hat. Denn im Rahmen von §
1578
b [X.] ist die Gesamtbelastung des Unterhaltspflichtigen durch den Unterhalt ebenfalls ein Billigkeitskriterium (Se-natsurteile vom 23.
November 2011 -
XII
ZR
47/10
-
FamRZ 2012, 197 Rn.
37 und vom 30.
März 2011 -
XII
ZR 63/09
-
FamRZ 2011, 875
Rn.
22).
Den Gründen des Berufungsurteils lässt sich entnehmen, dass der Klä-ger erstmals 1974 Trennungsunterhalt gezahlt hat. Genaue Feststellungen zu Höhe und [X.]raum vor allem auch der Leistung nachehelichen Unterhalts [X.] indes, obgleich der Kläger im instanzgerichtlichen Verfahren hierzu konkret vorgetragen hat. Aus dem [X.] vom 21.
Juli 1995 ergibt sich
jeden-falls, dass der Kläger eine Unterhaltsnachzahlung von 49.000
DM und seit [X.] 1995 laufenden Unterhalt von monatlich 1.050
DM und ab Januar 1996 von 1.100
DM zu zahlen hatte.
41
42
-
16
-
(cc) Überdies hat sich das Berufungsgericht
nicht mit der Frage ausei-nander gesetzt, wie sehr die Parteien wirtschaftlich noch miteinander verfloch-ten sind.
Durch eine zunehmende Entflechtung der wirtschaftlichen und persönli-chen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten, die umso gewichtiger wird, je weiter die Scheidung zurückliegt, wird das Maß der geschuldeten nacheheli-chen Solidarität begrenzt (vgl. Senatsurteile
vom 23.
November 2011

XII
ZR
47/10
-
FamRZ 2012, 197 Rn.
37; vom 29.
Juni 2011
XII
ZR
157/09
-
FamRZ 2011, 1721 Rn.
23
f. und vom 8.
Juni 2011

XII
ZR
17/09
-
FamRZ 2011, 1381 Rn.
36).
Anlass für eine Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes bestand schon deshalb, weil
die [X.] durch die frühe Wiederaufnahme ihrer [X.] und ihre kontinuierliche Tätigkeit bis zum Renteneintritt im Jahr 2007 an ihre Lebensstellung, die sie bereits vor der Geburt des Kindes innehatte, anknüpfte.
Hinzu kommt, dass die Ehe, die bis zur Zustellung des Scheidungsantrages lediglich rund 13
Jahre dauerte, bezogen auf den vom Kläger begehrten Abänderungszeitpunkt (August
2007) bereits seit über 25
Jahren
geschieden war.
(dd) Schließlich hätte das Berufungsgericht
bei der Billigkeitsabwägung auch nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass die [X.] durch den [X.] eine erhebliche Aufbesserung ihrer Rente erfahren hat, die nunmehr deutlich über ihrem angemessenen Lebensbedarf liegt.
Dass die [X.] hinsichtlich ihres Vertrauens auf den Unterhalt Dispositionen getroffen hätte, denen zufolge sie auf den Unterhalt angewiesen wäre, ist demgegenüber nicht festgestellt.
43
44
45
46
-
17
-
5. Nicht zu beanstanden -
und von der Revision auch nicht gerügt
-
sind hingegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach nicht davon [X.] werden könne, dass die [X.] auf den Unterhalt für die [X.] ab [X.] verzichtet habe und ihr Unterhaltsanspruch auch nicht gemäß §
1579 Nr.
2 [X.] zu versagen
sei.

III.
Nach alledem kann
die angefochtene Entscheidung keinen Bestand ha-ben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen, §
563 Abs.
1 Satz
1, Abs.
3 ZPO.

IV.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den [X.] der [X.]n nach Maßgabe der geänderten Senatsrechtsprechung (s. dazu Senatsurteile vom 7.
Dezember 2011 -
XII
ZR
151/09
-
MDR 2012, 156 Rn.
37
ff. und XII
ZR
159/09
-
MDR 2012, 161 Rn.
34) gemäß §§
1578, 1581
[X.] erneut zu bestimmen, bevor es über die Frage der Unterhaltsbegrenzung nach §
1578
b [X.] entscheidet. Dabei wird es zunächst zu prüfen haben, ob die von ihm angenommenen Rentennachteile durch den Versorgungsausgleich kompensiert worden sind.
Daneben wird sich das [X.] im Zu-sammenhang mit der Frage, ob die [X.] durch die Nichtaufnahme eines Lehramtsstudiums -
wie vom Amtsgericht bejaht
-
ehebedingte Nachteile erlitten hat, mit der Senatsrechtsprechung zur sekundären Darlegungslast des Unter-haltsberechtigten
auseinanderzusetzen haben, wonach u.
a.
die hieran zu stel-47
48
49
-
18
-
lenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen
(Senatsurteile vom 26.
Oktober 2011 -
XII
ZR
162/09
-
FamRZ 2012, 93 Rn.
23
f. und vom 20.
Oktober 2010 -
XII
ZR
53/09
-
[X.], 2059 Rn.
32
f.). Gegebenen-falls
wird das Berufungsgericht
der [X.]n
Gelegenheit geben müssen, die konkreten Auswirkungen des von ihr geschilderten hypothetischen Lebenslaufs darzulegen und auf die Einwände des [X.] einzugehen, wonach sie selbst bei einer Verbeamtung hinsichtlich der Altersvorsorge keine Nachteile erlitten hätte.
Hahne
[X.]
Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.12.2008 -
247 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
2 UF 24/09 -

Meta

XII ZR 145/09

07.03.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2012, Az. XII ZR 145/09 (REWIS RS 2012, 8470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8470

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